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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />

(a) Anteilsübertragung<br />

Wenn ein Mitglied seinen Mitgliedschaftsanteil überträgt, verliert er seine Stellung<br />

als Gesellschafter. Auch wenn dies in vielen LLC-Gesetzen als Dissociation behandelt<br />

wird, ist dies nicht der typische Fall, weil es ein nachfolgendes Mitglied gibt. Daher<br />

werden sich viele der im Weiteren behandelten Fragen bei der Anteilsübertragung<br />

nicht stellen.<br />

(b) Freiwilliges Ausscheiden<br />

Da LLC-Gesetze der Bundesstaaten häufig aus den Partnership-Gesetzen entwickelt<br />

wurden, berechtigten sie üblicherweise die Mitglieder aufgrund eines eigenständigen<br />

Entschlusses aus der Gesellschaft auszuscheiden. Andererseits kann ein LLC-Gesetz<br />

auch bestimmen, dass ein freiwilliges Ausscheiden rechtswidrig ist oder eine Verletzung<br />

des LLC Agreements begründet. Diese Rechtslage ist in vielen Bundesstaaten heute<br />

vorherrschend. In Delaware ist ein Mitglied nur dann berechtigt, aus der Gesellschaft<br />

freiwillig auszuscheiden, wenn dies im LLC Agreement ausdrücklich vorgesehen ist.<br />

Wenn es nicht besondere Gründe dafür gibt, empfehlen wir grundsätzlich, von der<br />

Vereinbarung eines solchen Rechts abzusehen, damit der Fortbestand und die Stabilität<br />

der Gesellschaft gesichert sind.<br />

(c) Tod oder Auflösung<br />

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Gesellschafters oder – wenn der<br />

Gesellschafter eine juristische Person ist - durch Auflösung. Bei einer Corporation<br />

hat keine der beiden Fälle Auswirkungen auf das Fortbestehen der Gesellschaft.<br />

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, werden die Erben bzw.<br />

der Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft Inhaber der Aktien. In vielen<br />

LLC-Gesetzen hingegen hat der Tod oder die Auflösung eines Mitglieds grundsätzlich<br />

die Auflösung der LLC zur Folge. Allerdings können die verbleibenden Mitglieder<br />

beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen und so eine Liquidation vermeiden.<br />

In Delaware und einigen anderen Bundesstaaten führt der Tod oder die Auflösung<br />

eines Mitglieds nicht automatisch zur Auflösung der LLC. Es kann aber – auch bei<br />

einer Corporation – unpraktisch sein, die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen<br />

Rechtsnachfolgern als Mitglieder fortzuführen. Dies trifft insbesondere auf<br />

Gesellschaften zu, bei denen der persönliche Beitrag eines jeden Mitglieds wichtig<br />

ist und es deswegen unangebracht wäre, die Gesellschaft mit einem passiven Investor<br />

als Mitglied fortzuführen. In diesem Fall besteht die wohl einzig praktikable<br />

Alternative zu Auflösung oder Liquidation der LLC darin, die Mitgliedschaft des<br />

ausgeschiedenen Mitglieds abzufinden.<br />

<strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong> 41

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