German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie
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Willkommen in Amerika<br />
Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />
(a) Anteilsübertragung<br />
Wenn ein Mitglied seinen Mitgliedschaftsanteil überträgt, verliert er seine Stellung<br />
als Gesellschafter. Auch wenn dies in vielen LLC-Gesetzen als Dissociation behandelt<br />
wird, ist dies nicht der typische Fall, weil es ein nachfolgendes Mitglied gibt. Daher<br />
werden sich viele der im Weiteren behandelten Fragen bei der Anteilsübertragung<br />
nicht stellen.<br />
(b) Freiwilliges Ausscheiden<br />
Da LLC-Gesetze der Bundesstaaten häufig aus den Partnership-Gesetzen entwickelt<br />
wurden, berechtigten sie üblicherweise die Mitglieder aufgrund eines eigenständigen<br />
Entschlusses aus der Gesellschaft auszuscheiden. Andererseits kann ein LLC-Gesetz<br />
auch bestimmen, dass ein freiwilliges Ausscheiden rechtswidrig ist oder eine Verletzung<br />
des LLC Agreements begründet. Diese Rechtslage ist in vielen Bundesstaaten heute<br />
vorherrschend. In Delaware ist ein Mitglied nur dann berechtigt, aus der Gesellschaft<br />
freiwillig auszuscheiden, wenn dies im LLC Agreement ausdrücklich vorgesehen ist.<br />
Wenn es nicht besondere Gründe dafür gibt, empfehlen wir grundsätzlich, von der<br />
Vereinbarung eines solchen Rechts abzusehen, damit der Fortbestand und die Stabilität<br />
der Gesellschaft gesichert sind.<br />
(c) Tod oder Auflösung<br />
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Gesellschafters oder – wenn der<br />
Gesellschafter eine juristische Person ist - durch Auflösung. Bei einer Corporation<br />
hat keine der beiden Fälle Auswirkungen auf das Fortbestehen der Gesellschaft.<br />
Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, werden die Erben bzw.<br />
der Rechtsnachfolger der aufgelösten Gesellschaft Inhaber der Aktien. In vielen<br />
LLC-Gesetzen hingegen hat der Tod oder die Auflösung eines Mitglieds grundsätzlich<br />
die Auflösung der LLC zur Folge. Allerdings können die verbleibenden Mitglieder<br />
beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen und so eine Liquidation vermeiden.<br />
In Delaware und einigen anderen Bundesstaaten führt der Tod oder die Auflösung<br />
eines Mitglieds nicht automatisch zur Auflösung der LLC. Es kann aber – auch bei<br />
einer Corporation – unpraktisch sein, die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen<br />
Rechtsnachfolgern als Mitglieder fortzuführen. Dies trifft insbesondere auf<br />
Gesellschaften zu, bei denen der persönliche Beitrag eines jeden Mitglieds wichtig<br />
ist und es deswegen unangebracht wäre, die Gesellschaft mit einem passiven Investor<br />
als Mitglied fortzuführen. In diesem Fall besteht die wohl einzig praktikable<br />
Alternative zu Auflösung oder Liquidation der LLC darin, die Mitgliedschaft des<br />
ausgeschiedenen Mitglieds abzufinden.<br />
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