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German Handbook - WP206371 - Baker & McKenzie

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Willkommen in Amerika<br />

Kapitel 2 – US-amerikanische Gesellschaften<br />

(vii) Ernennung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, sofern erforderlich.<br />

Wirtschaftsprüfer sind nach US-amerikanischem Recht für eine LLC<br />

nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings werden die Banken der LLC<br />

und andere wichtige Gläubiger im Allgemeinen die Vorlage eines<br />

Jahresabschlusses verlangen, der von einem unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer vorbereitet, überprüft und bestätigt wurde.<br />

(viii) Genehmigung des LLC Agreement; diese Bestätigung ist jedoch nicht<br />

zwingend vorgeschrieben.<br />

C. Mitgliedschaften und Kapital<br />

1. Mitgliedschaften und Einlagen<br />

Die Mitgliedschaftsanteile werden bei einer LLC Membership Interests oder Membership<br />

Units genannt und können entweder in Urkunden verbrieft oder aber lediglich im<br />

LLC Agreement oder in einem von der Gesellschaft zu führenden Mitgliederverzeichnis<br />

aufgeführt sein. Urkunden über Mitgliedschaften dürfen keine Inhaberpapiere sein.<br />

Mitgliedschaften werden gegen Bareinlage, gegen Einlage von beweglichen oder<br />

unbeweglichen Sachen, gegen die Verpflichtung eine Bar- oder Sacheinlage zu<br />

erbringen, gegen eine bereits erbrachte und in manchen Bundesstaaten sogar<br />

gegen eine erst noch zu erbringende Dienstleistung ausgegeben. Ein Gutachten<br />

oder eine gerichtliche Bestätigung ist weder für die Bewertung einer Einlage<br />

noch für die Ausgabe von Mitgliedschaftsanteilen erforderlich. Es genügt,<br />

wenn die Mitglieder selbst und in gutem Glauben eine Bewertung vornehmen.<br />

Die Mitgliedschaftsverhältnisse müssen nicht die Wertverhältnisse der erbrachten<br />

Einlagen widerspiegeln.<br />

2. Stimmrecht und andere Mitgliedschaftsrechte<br />

Ein Mitglied muss nicht unbedingt ein Stimmrecht haben oder auf sonstige Weise<br />

berechtigt sein, auf die Geschäftsführung der LLC Einfluss zu nehmen. Allerdings<br />

kann das Recht eines Mitglieds, über bestimmte finanzielle und andere Vorgänge<br />

innerhalb der Gesellschaft Auskunft zu verlangen, in den meisten Bundesstaaten<br />

nicht eingeschränkt oder abgedungen werden. Den Mitgliedern können unterschiedlich<br />

große und nicht proportional zu ihrer jeweiligen Einlage stehende Gewinn- bzw.<br />

Verlustbeteiligungen sowie Ausschüttungs- und Kapitalbeteiligungsrechte zugewiesen<br />

werden (siehe aber auch die Ausführungen unten, zum Stichwort „Besteuerung”,<br />

zur steuerlichen Zuordnung von Gewinnen und Verlusten). Den bei einer LLC in<br />

38 <strong>Baker</strong> & <strong>McKenzie</strong>

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