als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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gerung e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die körperliche Integrität verbunden ist - wie beispielsweise bei<br />
e<strong>in</strong>er Magensonde, aber auch bei <strong>der</strong> künstlichen Beatmung des nichtlebensfähigen,<br />
leidenden Neugeborenen. Aus Artikel 2 Abs. 2 GG ist ke<strong>in</strong> absolutes<br />
Verbot <strong>der</strong> Sterbehilfe im Falle e<strong>in</strong>es schwerstgeschädigten und leidenden Neugeborenen<br />
abzuleiten.<br />
Wenn zwischen den behandelnden Ärzten und den Sorgeberechtigten E<strong>in</strong>igkeit über<br />
die Aufnahme, die Fortsetzung o<strong>der</strong> die Unterlassung <strong>der</strong> Behandlung besteht, gibt<br />
es ke<strong>in</strong> Erfor<strong>der</strong>nis, das Vormundschaftsgericht e<strong>in</strong>zuschalten.<br />
For<strong>der</strong>n h<strong>in</strong>gegen nur die Sorgeberechtigten - entgegen ärztlicher Me<strong>in</strong>ung - Maßnahmen,<br />
die zur Lebensbeendigung des K<strong>in</strong>des führen, ist das Vormundschaftsgericht<br />
anzurufen.<br />
Wenn die Entscheidung getroffen wird, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen,<br />
so bedeutet das ke<strong>in</strong>esfalls, dass man das Neugeborene unversorgt lässt. Vielmehr<br />
ist e<strong>in</strong>e Basisversorgung, möglichst unter E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> Eltern, sicherzustellen.<br />
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