als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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These 12: Passive Sterbehilfe<br />
Passive Sterbehilfe ist die Nichtaufnahme o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung lebenserhalten<strong>der</strong><br />
bzw. -verlängern<strong>der</strong> Maßnahmen.<br />
Als lebensverlängernde Maßnahmen gelten u.a.:<br />
- Parenterale Ernährung (Infusion),<br />
- Ernährung über e<strong>in</strong>e Sonde,<br />
- E<strong>in</strong>satz von Respiratoren (künstliche Beatmung),<br />
- die Gabe Herz und Kreislauf aktivieren<strong>der</strong> Medikamente,<br />
- die Behandlung h<strong>in</strong>zutreten<strong>der</strong> Erkrankungen.<br />
Auch diese Maßnahmen s<strong>in</strong>d zustimmungsbedürftige E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> die körperliche<br />
Integrität. Ihr Unterlassen o<strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellen ist ke<strong>in</strong>e Tötungshandlung. Patient<strong>in</strong>nen<br />
o<strong>der</strong> Patienten haben vielmehr e<strong>in</strong>en Anspruch darauf, dass Maßnahmen<br />
zur Verlängerung ihres Lebens unterlassen o<strong>der</strong> nicht weiter geführt<br />
bzw. abgebrochen werden.<br />
Von passiver Sterbehilfe spricht man, wenn <strong>der</strong> behandelnde Arzt und das Pflegepersonal,<br />
aber auch Angehörige es unterlassen, e<strong>in</strong> sich dem Ende zuneigendes<br />
Leben zu verlängern. Es wird auf e<strong>in</strong>e Operation o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Intensivbehandlung verzichtet,<br />
die den Patienten noch e<strong>in</strong> etwas längeres Leben ermöglicht hätte. Das bloße<br />
Unterlassen e<strong>in</strong>er Behandlung ist strafrechtlich relevant, wenn durch die Aufnahme<br />
o<strong>der</strong> Fortführung <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> Todese<strong>in</strong>tritt noch weiter hätte h<strong>in</strong>ausgezögert<br />
werden können. Dabei macht es ke<strong>in</strong>en Unterschied, ob durch die Behandlung<br />
das Leben über e<strong>in</strong>e längere Phase o<strong>der</strong> nur kurzfristig hätte erhalten werden<br />
können. Wegen Unterlassens <strong>der</strong> Behandlung können, von den Fällen des<br />
§ 323c StGB abgesehen, nur diejenigen bestraft werden, die <strong>als</strong> Garanten im S<strong>in</strong>ne<br />
von § 13 StGB e<strong>in</strong>e entsprechende Erfolgsabwendungspflicht haben. E<strong>in</strong>e solche<br />
Pflicht haben auch Ärzte kraft Behandlungsübernahme o<strong>der</strong> aufgrund von Bereitschaftsdienst.<br />
Für Familienmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Geme<strong>in</strong>schaften mit naher Verbundenheit<br />
besteht zum<strong>in</strong>dest die Pflicht zum Herbeirufen ärztlicher Hilfe. Liegt e<strong>in</strong>e<br />
Pflicht zur Lebenserhaltung vor, so ist ihr Unterlassen dann unproblematisch, wenn<br />
<strong>der</strong> Moribunde selbst trotz mediz<strong>in</strong>ischer Indikation ke<strong>in</strong>e lebensverlängernden Maß-<br />
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