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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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Zusätzlich wird überlegt, die schweizerische Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Sterbewilligen<br />

zur Voraussetzung <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Sterbehilfe zu erheben 1 .<br />

Es ist zu bedenken, dass Sterbehilfeorganisation auch <strong>in</strong> Deutschland zulässig s<strong>in</strong>d.<br />

Wenn <strong>als</strong>o von den Sterbehelfern e<strong>in</strong> schnell wirksames Gift verwandt würde, das<br />

e<strong>in</strong>e Hilfeleistungspflicht objektiv unmöglich macht und es sich bei dem Sterbehelfer<br />

nicht um e<strong>in</strong>en Arzt handelte, dieser <strong>als</strong>o ke<strong>in</strong>e standesrechtlichen Folgen zu fürchten<br />

hätte, würde nur noch das Betäubungsmittelgesetz e<strong>in</strong>greifen, wenn <strong>der</strong> Suizid<br />

mittels verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel verübt würde. So im Fall des<br />

Grün<strong>der</strong>s <strong>der</strong> Sterbehilfeorganisation Exit, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Schweiz nach Deutschland<br />

e<strong>in</strong>reiste und auf Wunsch e<strong>in</strong>er Patient<strong>in</strong>, die selber <strong>als</strong> Ärzt<strong>in</strong> tätig gewesen war und<br />

an Multipler Sklerose mit progredientem Verlauf litt, e<strong>in</strong> Betäubungsmittel aus <strong>der</strong><br />

Schweiz beschaffte, an dem sie so schnell starb, dass es nach E<strong>in</strong>tritt ihrer Bewusstlosigkeit<br />

ke<strong>in</strong>e Rettungsmöglichkeit mehr für sie gab. Nach <strong>der</strong> deutschen Rechtslage<br />

konnte <strong>der</strong> Angeklagte nur wegen E<strong>in</strong>fuhr und Überlassung e<strong>in</strong>es Betäubungsmittels<br />

verurteilt werden. Das Landgericht hat den Angeklagten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Tat wegen unerlaubter<br />

E<strong>in</strong>fuhr von Betäubungsmitteln <strong>in</strong> Tate<strong>in</strong>heit mit unerlaubtem Überlassen von<br />

Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch unter E<strong>in</strong>beziehung von zwei früheren<br />

Verurteilungen zu e<strong>in</strong>er Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Auf die<br />

Revision des Angeklagten hat <strong>der</strong> BGH 2 lediglich e<strong>in</strong>e Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

nach § 59 StGB verhängt. Er hat se<strong>in</strong>e Ermessensentscheidung damit begründet,<br />

dass <strong>der</strong> Angeklagte mit dem Betäubungsmittel <strong>in</strong> altruistischer Weise unter relativ<br />

ger<strong>in</strong>ger Gefährdung Unbeteiligter <strong>in</strong> <strong>der</strong> Absicht umgegangen sei, <strong>der</strong> <strong>in</strong> schwerster<br />

Weise unheilbar kranken Empfänger<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> je<strong>der</strong> H<strong>in</strong>sicht freien Suizid zu<br />

verhelfen, was se<strong>in</strong>em humanen Engagement entsprungen sei.<br />

Die Entwicklung <strong>in</strong> <strong>der</strong> Schweiz zeigt, dass die Sterbehilfe nicht mehr nur physisch<br />

schwerstkranken Patienten, <strong>der</strong>en Leiden an<strong>der</strong>s nicht zu beseitigen ist, son<strong>der</strong>n<br />

zunehmend auch psychisch kranken Personen geleistet wird, dies zudem ohne vor-<br />

1 siehe hierzu Schweizerische Akademie <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ischen Wissenschaften, www.samw.ch: Betreuung<br />

von Patienten am Lebensende. Mediz<strong>in</strong>isch-ethische Richtl<strong>in</strong>ien <strong>der</strong> SAMW. 1. Publikation zur<br />

Vernehmlassung, Februar 2004.<br />

2 BGH, Urteil vom 7.2.2001 - 5 StR 474/00 (LG Berl<strong>in</strong>), BGHSt 46,279<br />

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