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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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These 6: Entscheidungen <strong>in</strong> Stellvertretung<br />

Liegt e<strong>in</strong>e Patientenverfügung vor, so hat sich die Stellvertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Stellvertreter für <strong>der</strong>en Verwirklichung e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

Fehlt e<strong>in</strong>e auf die Behandlung ausgerichtete Bestimmung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen,<br />

wird das Selbstbestimmungsrecht von e<strong>in</strong>er Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Vertreter<br />

wahrgenommen.<br />

Als Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> Vertreter kommen zum Beispiel <strong>in</strong> Betracht:<br />

- Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Patient<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Patienten bestimmte Gesundheitsbevollmächtigte,<br />

- die gesetzliche Vertreter<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen bzw. des<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen,<br />

- die vom Gericht bestellte Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> bzw. <strong>der</strong> -betreuer.<br />

Die Vertreter<strong>in</strong> bzw. <strong>der</strong> Vertreter soll so entscheiden, wie die Patient<strong>in</strong> o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Patient mutmaßlich selbst entscheiden würde, wenn sie o<strong>der</strong> er dazu <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Lage wäre.<br />

Wenn Patienten aktuell selbst nicht entscheidungsfähig s<strong>in</strong>d und e<strong>in</strong>e aus therapeutischen<br />

Gründen notwendige Behandlungsentscheidung getroffen werden muss,<br />

fragt sich, wer diese zu treffen und nach welchem Maßstab sie sich zu richten hat.<br />

Haben die Patienten durch e<strong>in</strong>e Patientenverfügung ganz konkrete Anweisungen<br />

getroffen, so kommt es für die Regelung ihrer Gesundheitsangelegenheiten <strong>in</strong>soweit<br />

nicht zur Stellvertretung. Da aber <strong>in</strong> aller Regel an<strong>der</strong>e, ebenso bedeutsame Entscheidungen,<br />

wie beispielsweise die Frage <strong>der</strong> Aufenthaltsbestimmung getroffen und<br />

Verträge mit Ärzten o<strong>der</strong> Krankenhäusern abgeschlossen werden müssen, wird es<br />

jedenfalls <strong>in</strong>soweit zur Stellvertretung kommen. Die Stellvertreter s<strong>in</strong>d gehalten, dafür<br />

zu sorgen, dass den Patientenverfügungen <strong>der</strong> Betroffenen auch Folge geleistet<br />

wird. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für solche Verfügungen, denen nach den Ausführungen<br />

<strong>in</strong> These 5 e<strong>in</strong>e B<strong>in</strong>dungswirkung zuzuerkennen ist. Denn wenn man e<strong>in</strong>er wirksamen<br />

Patientenverfügung B<strong>in</strong>dungswirkung zuerkennt, hat das zur Folge, dass nie-<br />

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