als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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These 2: Reichweite <strong>der</strong> Selbstbestimmung<br />
Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen erlaubt es ihm, e<strong>in</strong>em natürlichen<br />
Geschehen bis zum Tod se<strong>in</strong>en Lauf zu lassen.<br />
Diese Freiheit begründet aber ke<strong>in</strong>en Anspruch gegen Dritte auf aktive Hilfe bei<br />
<strong>der</strong> Selbsttötung o<strong>der</strong> auf aktive Sterbehilfe .<br />
Wie jedes Grundrecht ist auch das Grundrecht auf Selbstbestimmung nicht grenzenlos.<br />
Gegenstand dieser These ist daher die Bestimmung <strong>der</strong> Reichweite se<strong>in</strong>es<br />
Schutzbereichs und se<strong>in</strong>er Schranken. Jedes Grundrecht f<strong>in</strong>det zunächst se<strong>in</strong>e<br />
Grenze dort, wo se<strong>in</strong>e sachliche Reichweite endet. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> sachlichen<br />
Reichweite muss unterschieden werden zwischen Behandlungsverboten und Behandlungsverlangen.<br />
Das Recht, Maßnahmen zu verbieten, steht dem Patienten une<strong>in</strong>geschränkt, auch<br />
für ärztlich <strong>in</strong>dizierte Behandlungen, zu. Der Patient kann <strong>als</strong>o e<strong>in</strong>e bestimmte Behandlung<br />
o<strong>der</strong> auch alle Behandlungen ablehnen. Der selbstverantwortliche Wille,<br />
sich nicht behandeln zu lassen, wird durch das Freiheitsrecht absolut geschützt. Das<br />
Selbstbestimmungsrecht des Patienten enthält daher auch e<strong>in</strong> Recht zur Selbstgefährdung<br />
bis h<strong>in</strong> zur Selbstaufgabe und damit e<strong>in</strong> subjektives Recht auf Ablehnung<br />
lebensverlängern<strong>der</strong> und die Gesundheit erhalten<strong>der</strong> Maßnahmen. Der 4. Strafsenat<br />
des Bundesgerichtshofs 1 hat schon 1957 ausgesprochen, dass selbst e<strong>in</strong> lebensgefährlich<br />
Kranker triftige und sowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben<br />
kann, e<strong>in</strong>e Operation abzulehnen, auch wenn er durch sie und nur durch sie von<br />
se<strong>in</strong>em Leiden befreit werden könnte. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs 2 hat<br />
dies 1984 bestätigt: „Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten schützt auch e<strong>in</strong>e<br />
Entschließung, die aus mediz<strong>in</strong>ischen Gründen unvertretbar ersche<strong>in</strong>t."<br />
Das Recht, bestimmte Behandlungen zu verlangen, ist <strong>in</strong>dessen nicht schrankenlos<br />
gewährleistet, son<strong>der</strong>n wird unter an<strong>der</strong>em begrenzt durch Gesetze (z.B. durch das<br />
1 BGHSt 11, 111<br />
2 BGHZ 90,103<br />
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