als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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dungen treffen könne. In diesem Fall könne sich aus <strong>der</strong> ärztlichen Fachkompetenz<br />
heraus e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Patientenautonomie rechtfertigen.<br />
Vor diesem H<strong>in</strong>tergrund ist die e<strong>in</strong>gangs genannte These zu verstehen. Sie gibt Antwort<br />
auf folgende Fragen: Gibt es e<strong>in</strong> verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf e<strong>in</strong><br />
selbst bestimmtes Sterben? Darf durch staatliche Maßnahmen <strong>in</strong> dieses Recht e<strong>in</strong>gegriffen<br />
werden? Muss <strong>der</strong> Staat Maßnahmen ergreifen, um das Recht des E<strong>in</strong>zelnen<br />
auf e<strong>in</strong> selbst bestimmtes Sterben zu schützen?<br />
Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann man diese Fragen nur beantworten, wenn<br />
klargestellt ist, welche Grundrechte berührt werden (Schutzbereich <strong>der</strong> Grundrechte).<br />
Dies s<strong>in</strong>d vor allem die Menschenwürde (Artikel 1 GG), das Recht auf freie Entfaltung<br />
<strong>der</strong> Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und körperliche<br />
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG), aber auch <strong>der</strong> Schutz von Ehe und Familie, das<br />
Elternrecht (Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 GG) und die Gewissens- und Religionsfreiheit<br />
(Artikel 4 GG). Diese Grundrechte s<strong>in</strong>d ihrer ursprünglichen und überwiegenden<br />
Bedeutung nach Abwehrrechte, die den E<strong>in</strong>zelnen gegen E<strong>in</strong>griffe des Staates<br />
<strong>in</strong> se<strong>in</strong>e grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsbereiche schützen. E<strong>in</strong> problematischer<br />
E<strong>in</strong>griff von Seiten des Staates <strong>in</strong> diese Grundrechte ist zum Beispiel dann<br />
gegeben, wenn dem E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong> Verhalten, das vom Schutzbereich dieser Grundrechte<br />
umfasst ist, durch den Staat verwehrt wird. In verfassungsrechtlicher H<strong>in</strong>sicht<br />
stellt sich daher nicht die Frage „Ist Sterbehilfe erlaubt?“, son<strong>der</strong>n „Darf <strong>der</strong> Staat <strong>in</strong><br />
die genannten Grundrechte e<strong>in</strong>greifen, beispielsweise <strong>in</strong>dem er durch Gesetz (§ 216<br />
StGB) verbietet, dass jemand e<strong>in</strong>em an<strong>der</strong>en Menschen auf dessen dr<strong>in</strong>gendes Verlangen<br />
zu e<strong>in</strong>em erlösenden Sterben verhilft?“<br />
Die Thematik des Rechts auf e<strong>in</strong> menschenwürdiges, selbst bestimmtes Sterben berührt<br />
gleichfalls die Schutzpflichtdimension e<strong>in</strong>es Grundrechts. Demnach ist <strong>der</strong> Staat<br />
verpflichtet, durch ausreichende gesetzliche und organisatorische Vorkehrungen die<br />
Grundrechte zu schützen. Wenn die Rechte auf Menschenwürde, auf freie Entfaltung<br />
<strong>der</strong> Persönlichkeit, auf Leben und körperliche Unversehrtheit bedroht s<strong>in</strong>d, verpflichtet<br />
<strong>der</strong> hohe Wert dieser Grundrechte den Staat, tätig zu werden. Die Schutzpflicht<br />
des Staates begründet zwar ke<strong>in</strong>e unmittelbar rechtlichen Ansprüche zwischen Privatpersonen,<br />
<strong>als</strong>o beispielsweise zwischen Patient und Arzt. Jedoch verpflichtet sie<br />
den Staat, Rahmenbed<strong>in</strong>gungen herzustellen, aufgrund <strong>der</strong>er sich die Rechtsbeziehungen<br />
zwischen den Privaten grundrechtskonform ausgestalten lassen. Diese<br />
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