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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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Thesen<br />

I. Selbstbestimmung über das eigene Sterben<br />

These 1: Selbstbestimmung am Lebensende<br />

Die Würde des Menschen und se<strong>in</strong> Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung s<strong>in</strong>d<br />

grundrechtlich geschützt. Dies umfasst auch die Entscheidung über das eigene Sterben<br />

und über lebenserhaltende E<strong>in</strong>griffe Dritter und schließt die fremdbestimmte Erhaltung<br />

o<strong>der</strong> Verlängerung se<strong>in</strong>es Lebens aus.<br />

These 2: Reichweite <strong>der</strong> Selbstbestimmung<br />

Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen erlaubt es ihm, e<strong>in</strong>em natürlichen Geschehen<br />

bis zum Tod se<strong>in</strong>en Lauf zu lassen.<br />

Diese Freiheit begründet aber ke<strong>in</strong>en Anspruch gegen Dritte auf aktive Hilfe bei <strong>der</strong><br />

Selbsttötung o<strong>der</strong> auf aktive Sterbehilfe .<br />

These 3: Ausübung <strong>der</strong> Selbstbestimmung<br />

Das Selbstbestimmungsrecht wird ausgeübt durch Willensäußerung des entscheidungsfähigen<br />

Menschen (vor allem auch vorausschauend durch e<strong>in</strong>e Patientenverfügung<br />

o<strong>der</strong> durch Bestellung e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Gesundheitsbevollmächtigten). Es<br />

bleibt auch erhalten, wenn er ke<strong>in</strong>e Erklärungen mehr abgeben kann. Se<strong>in</strong>e frühere<br />

Willensäußerung wirkt fort.<br />

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