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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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<strong>der</strong> Regelung zum Schwangerschaftsabbruch gesehen werden. Auch im Bereich des<br />

Schwangerschaftsabbruchs stellten sich die Fragen zur Abgrenzung zwischen dem<br />

Selbstbestimmungsrecht und dem Gebot des Lebensschutzes sowie <strong>der</strong> Gewissensfreiheit<br />

<strong>der</strong>jenigen, von denen e<strong>in</strong>e Mitwirkung an e<strong>in</strong>em Schwangerschaftsabbruch -<br />

sei er auch rechtlich zulässig - gefor<strong>der</strong>t wird. Dazu sei <strong>in</strong> § 12 Absatz 1 des<br />

Schwangeren - und Familienhilfeän<strong>der</strong>ungsgesetzes vom 21.08.1995 geregelt, dass<br />

niemand verpflichtet ist, an e<strong>in</strong>em Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Das Weigerungsrecht<br />

des Pflegeheimes bzw. se<strong>in</strong>er Pflegekräfte sei zwar nicht aus e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Regelung abzuleiten, jedoch bereits aufgrund <strong>der</strong> ihnen zustehenden verfassungsmäßigen<br />

Rechte gemäß Artikel 1, 2, 4 GG begründet, denn unstreitig berufe<br />

sich das Pflegeheim zur Begründung se<strong>in</strong>er Weigerung auf die von se<strong>in</strong>en Mitarbeitern<br />

geltend gemachten ethischen Gründe.<br />

Zu den Grundrechten des Pflegeperson<strong>als</strong> <strong>als</strong> verfassungsimmanente Schranke ist<br />

Folgendes anzumerken: Der Schutzbereich <strong>der</strong> Menschenwürde seitens <strong>der</strong> Pflegekräfte<br />

ist erkennbar nicht berührt. Zwar s<strong>in</strong>d auch diese <strong>in</strong> ihrer beruflichen Tätigkeit<br />

unstreitig Träger <strong>der</strong> Menschenwürde, doch heißt dies noch nicht, dass ihre sämtlichen<br />

ethischen und mediz<strong>in</strong>ischen Vorstellungen <strong>in</strong> gleicher Weise durch das Grundrecht<br />

geschützt s<strong>in</strong>d. Die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Ernährung <strong>der</strong> Patienten bedeutet im Übrigen<br />

auch ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Menschenwürde <strong>der</strong> Pflegekräfte. Durch e<strong>in</strong>e solche<br />

Entscheidung werden die Pflegekräfte nicht zum „Objekt“ staatlicher Willkür, Erniedrigung<br />

und/o<strong>der</strong> Brandmarkung. Die Anordnung, die künstliche Ernährung bei den<br />

Patienten e<strong>in</strong>zustellen, ist auch nicht Ausdruck <strong>der</strong> pr<strong>in</strong><strong>zip</strong>iellen Ger<strong>in</strong>gschätzung<br />

o<strong>der</strong> gar Verachtung des Wertes <strong>der</strong> Pfleger <strong>als</strong> Subjekt. Unerf<strong>in</strong>dlich ist auch, warum<br />

sich die Pflegekräfte auf Artikel 2 GG berufen können sollten. Soweit die Selbstbestimmung<br />

geme<strong>in</strong>t ist, f<strong>in</strong>det diese unweigerlich im entgegenstehenden Willen <strong>der</strong><br />

Patienten, <strong>der</strong> Ärzte und <strong>der</strong> Betreuer ihre Grenze, bei denen es sich um „Rechte<br />

an<strong>der</strong>er“ im S<strong>in</strong>ne von Artikel 2 Absatz 1 GG handelt. Es liegt auch ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die<br />

Rechte <strong>der</strong> Pflegekräfte aus Artikel 2 Absatz 2 GG - <strong>der</strong>en körperliche Unversehrtheit<br />

- vor. Vielmehr handelt es sich um e<strong>in</strong>en solchen E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die körperliche Unversehrtheit<br />

<strong>der</strong> Patienten. Das Verhalten <strong>der</strong> Pflegekräfte lässt sich daher allenfalls auf<br />

Artikel 4 GG, <strong>als</strong>o die Gewissensfreiheit <strong>der</strong> Pfleger, gründen. Es ist bereits fraglich,<br />

ob <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anweisung <strong>der</strong> Ärzte, die künstliche Ernährung zu reduzieren, überhaupt<br />

e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Gewissensfreiheit <strong>der</strong> Pflegekräfte zu sehen ist. Die Ärzte verlan-<br />

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