als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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ner E<strong>in</strong>willigung bedarf. Wenn diese E<strong>in</strong>willigung durch e<strong>in</strong>e ausdrückliche Vorausverfügung<br />
des Betroffenen versagt wird, muss diese lebenserhaltende und -<br />
verlängernde Maßnahme unterbleiben. Dabei ist <strong>der</strong> Senat davon ausgegangen,<br />
dass bei dem betroffenen Wachkoma -Patienten zwar ke<strong>in</strong>e unmittelbare Todesnähe<br />
gegeben ist, <strong>der</strong> Sterbeprozess <strong>als</strong>o noch nicht e<strong>in</strong>gesetzt hat, gleichwohl aber davon<br />
ausgegangen werden muss, dass das Grundleiden e<strong>in</strong>en irreversiblen tödlichen<br />
Verlauf angenommen hat und daher durch Behandlungsabbruch „Sterbehilfe im weiteren<br />
S<strong>in</strong>n“ geleistet werden dürfe.<br />
Die Kommission begrüßt, dass <strong>der</strong> BGH mit dieser Entscheidung den Vorrang des<br />
Patientenwillens gestärkt hat. Sie bedauert, dass <strong>der</strong> Senat davon abgesehen hat,<br />
sich mit dem Zustand des „Wachkomas“ näher zu befassen und stattdessen auf den<br />
irreversiblen tödlichen Verlauf e<strong>in</strong>es komatösen Zustandes abgestellt hat. Daraus<br />
ergibt sich e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zur sonstigen Rechtslage. Danach können Patienten jegliche<br />
mediz<strong>in</strong>ische Maßnahme unabhängig vom Krankheitsverlauf verbieten. Dieses<br />
Recht zur Selbstbestimmung wird nicht durch die Bewusstlosigkeit <strong>der</strong> Patienten e<strong>in</strong>geschränkt.<br />
Nichts an<strong>der</strong>es gilt für Apalliker.<br />
Schwieriger wird es dann, wenn die Behandlung bei Patienten mit apallischem Syndrom<br />
e<strong>in</strong>gestellt werden soll und ke<strong>in</strong>e (schriftliche o<strong>der</strong> mündliche) dah<strong>in</strong>gehende<br />
Vorausbestimmung <strong>der</strong> Patienten vorliegt. Dann stellt sich die Frage, ob Dritte auf<br />
<strong>der</strong> Grundlage des lediglich mutmaßlichen Willens von Nicht-Sterbenden o<strong>der</strong> aufgrund<br />
„sonstiger“ objektiver Kriterien die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Behandlung for<strong>der</strong>n dürfen.<br />
Obwohl die oben angesprochene Entscheidung des Zivilsenats des BGH über diese<br />
Konstellation nicht zu entscheiden hatte, lassen sich aus den Urteilsgründen doch<br />
wichtige H<strong>in</strong>weise ableiten.<br />
Für die Beurteilung solcher Fälle s<strong>in</strong>d zunächst die Grundsätze <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />
zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.09.1998 1 und die Entscheidung des<br />
Bundesgerichtshofs vom September 1994 2 im so genannter Kemptener Fall, die<br />
durch e<strong>in</strong>e zivilrechtliche Entscheidung des OLG Frankfurt vom Juli 1998 3 im Wesentlichen<br />
bestätigt worden ist, heranzuziehen. Aus den Grundsätzen <strong>der</strong> Bundes-<br />
1<br />
Grundsätze <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.09.1998, <strong>in</strong> NJW<br />
1998,3406; www.bundesaerztekammer.de/bak/owa/idms.show?key=Sterben<br />
2<br />
BGHSt 40, 257 (siehe hierzu Anhang)<br />
3<br />
NJW 1998, 2749<br />
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