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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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ner E<strong>in</strong>willigung bedarf. Wenn diese E<strong>in</strong>willigung durch e<strong>in</strong>e ausdrückliche Vorausverfügung<br />

des Betroffenen versagt wird, muss diese lebenserhaltende und -<br />

verlängernde Maßnahme unterbleiben. Dabei ist <strong>der</strong> Senat davon ausgegangen,<br />

dass bei dem betroffenen Wachkoma -Patienten zwar ke<strong>in</strong>e unmittelbare Todesnähe<br />

gegeben ist, <strong>der</strong> Sterbeprozess <strong>als</strong>o noch nicht e<strong>in</strong>gesetzt hat, gleichwohl aber davon<br />

ausgegangen werden muss, dass das Grundleiden e<strong>in</strong>en irreversiblen tödlichen<br />

Verlauf angenommen hat und daher durch Behandlungsabbruch „Sterbehilfe im weiteren<br />

S<strong>in</strong>n“ geleistet werden dürfe.<br />

Die Kommission begrüßt, dass <strong>der</strong> BGH mit dieser Entscheidung den Vorrang des<br />

Patientenwillens gestärkt hat. Sie bedauert, dass <strong>der</strong> Senat davon abgesehen hat,<br />

sich mit dem Zustand des „Wachkomas“ näher zu befassen und stattdessen auf den<br />

irreversiblen tödlichen Verlauf e<strong>in</strong>es komatösen Zustandes abgestellt hat. Daraus<br />

ergibt sich e<strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch zur sonstigen Rechtslage. Danach können Patienten jegliche<br />

mediz<strong>in</strong>ische Maßnahme unabhängig vom Krankheitsverlauf verbieten. Dieses<br />

Recht zur Selbstbestimmung wird nicht durch die Bewusstlosigkeit <strong>der</strong> Patienten e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Nichts an<strong>der</strong>es gilt für Apalliker.<br />

Schwieriger wird es dann, wenn die Behandlung bei Patienten mit apallischem Syndrom<br />

e<strong>in</strong>gestellt werden soll und ke<strong>in</strong>e (schriftliche o<strong>der</strong> mündliche) dah<strong>in</strong>gehende<br />

Vorausbestimmung <strong>der</strong> Patienten vorliegt. Dann stellt sich die Frage, ob Dritte auf<br />

<strong>der</strong> Grundlage des lediglich mutmaßlichen Willens von Nicht-Sterbenden o<strong>der</strong> aufgrund<br />

„sonstiger“ objektiver Kriterien die E<strong>in</strong>stellung <strong>der</strong> Behandlung for<strong>der</strong>n dürfen.<br />

Obwohl die oben angesprochene Entscheidung des Zivilsenats des BGH über diese<br />

Konstellation nicht zu entscheiden hatte, lassen sich aus den Urteilsgründen doch<br />

wichtige H<strong>in</strong>weise ableiten.<br />

Für die Beurteilung solcher Fälle s<strong>in</strong>d zunächst die Grundsätze <strong>der</strong> Bundesärztekammer<br />

zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.09.1998 1 und die Entscheidung des<br />

Bundesgerichtshofs vom September 1994 2 im so genannter Kemptener Fall, die<br />

durch e<strong>in</strong>e zivilrechtliche Entscheidung des OLG Frankfurt vom Juli 1998 3 im Wesentlichen<br />

bestätigt worden ist, heranzuziehen. Aus den Grundsätzen <strong>der</strong> Bundes-<br />

1<br />

Grundsätze <strong>der</strong> Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 11.09.1998, <strong>in</strong> NJW<br />

1998,3406; www.bundesaerztekammer.de/bak/owa/idms.show?key=Sterben<br />

2<br />

BGHSt 40, 257 (siehe hierzu Anhang)<br />

3<br />

NJW 1998, 2749<br />

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