als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
e<strong>in</strong> Leben mit Wahrnehmung, e<strong>in</strong>e - sei es nur begrenzte - Genesung durch die Behandlung<br />
nicht zu erreichen ist, dann kann man im E<strong>in</strong>zelfall davon ausgehen, dass<br />
die Fortsetzung <strong>der</strong> Behandlung vom mutmaßlichen Willen <strong>der</strong> Patienten nicht gedeckt<br />
ist, <strong>als</strong>o nicht geschuldet wird. Alle ärztlichen Maßnahmen, auch die zum Zwecke<br />
<strong>der</strong> Lebenserhaltung s<strong>in</strong>d zustimmungspflichtig, notfalls eben durch die Mutmaßung.<br />
Dem muss allerd<strong>in</strong>gs die ärztliche Indikation für die betreffende Maßnahme<br />
vorausgehen. Dabei ist zu prüfen, was bei Bewusstlosen über die re<strong>in</strong>e Lebenserhaltung<br />
h<strong>in</strong>aus für sie erwartet werden kann. Wo ke<strong>in</strong>e weitere Besserung dieses Zustandes<br />
möglich ist, entfällt die Indikation und damit <strong>in</strong> aller Regel <strong>der</strong> mutmaßliche<br />
Wille zur Fortsetzung <strong>der</strong> Behandlung.<br />
Die Gefahren, die dar<strong>in</strong> gesehen werden, dass die Mutmaßung des Patientenwillens<br />
missbraucht werden könnte, s<strong>in</strong>d nicht von <strong>der</strong> Hand zu weisen. Insoweit ist auf die<br />
Ausführungen <strong>in</strong> These 8 zu verweisen. E<strong>in</strong>e Entscheidung Dritter zur Beendigung<br />
lebenserhalten<strong>der</strong> Therapie bei Betroffenen lediglich auf <strong>der</strong> Grundlage von <strong>der</strong>en<br />
mutmaßlichem Willen kommt daher nur <strong>in</strong> Betracht, wenn sich konkrete Feststellungen<br />
zum mutmaßlichen Willen treffen lassen.<br />
- 84 -