als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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4. bei nahe bevorstehendem Tod im H<strong>in</strong>blick auf den Leidenszustand des<br />
Betroffenen und die Aussichtslosigkeit e<strong>in</strong>er Heilbehandlung die Aufnahme<br />
o<strong>der</strong> Fortführung lebenserhalten<strong>der</strong> Maßnahmen nach ärztlicher Erkenntnis<br />
nicht mehr angezeigt ist.<br />
(2) Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass <strong>der</strong> Zustand des Betroffenen auf e<strong>in</strong>em<br />
Selbsttötungsversuch beruht.<br />
§ 214 a Leidensm<strong>in</strong><strong>der</strong>nde Maßnahmen<br />
Wer <strong>als</strong> Arzt o<strong>der</strong> mit ärztlicher Ermächtigung bei e<strong>in</strong>em tödlich Kranken mit dessen<br />
ausdrücklichem o<strong>der</strong> mutmaßlichen E<strong>in</strong>verständnis Maßnahmen zur L<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
schwerer, an<strong>der</strong>s nicht zu beheben<strong>der</strong> Leidenszustände trifft, handelt nicht<br />
rechtswidrig, auch wenn dadurch <strong>als</strong> nicht vermeidbare Nebenwirkung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tritt<br />
des Todes beschleunigt wird.<br />
§ 216 Tötung auf Verlangen<br />
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten<br />
zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />
zu fünf Jahren zu erkennen.<br />
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von Strafe absehen,<br />
wenn die Tötung <strong>der</strong> Beendigung e<strong>in</strong>es schwersten, vom Betroffenen nicht<br />
mehr zu ertragenden Leidenszustandes dient, <strong>der</strong> nicht durch an<strong>der</strong>e Maßnahmen<br />
behoben o<strong>der</strong> gel<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden kann.<br />
Nach Auffassung <strong>der</strong> Kommission müsste, so wie im Alternativentwurf vorgesehen,<br />
durch Gesetz klargestellt werden, dass we<strong>der</strong> das Unterlassen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abbruch e<strong>in</strong>er<br />
lebenserhaltenden Maßnahme auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten, noch<br />
die <strong>als</strong> Nebenwirkung e<strong>in</strong>er notwendigen und vom Patienten gewünschten Medikation<br />
<strong>in</strong> Kauf genommene Lebensverkürzung rechtswidrig s<strong>in</strong>d. Im Zusammenhang mit<br />
den Vorschlägen zu § 214 Absatz 1 und § 214 a Alternativentwurf müsste zusätzlich<br />
klargestellt werden, dass die Zulässigkeit <strong>der</strong> dort genannten Maßnahmen nicht davon<br />
abhängt, ob das Grundleiden des Patienten e<strong>in</strong>en irreversiblen tödlichen Verlauf<br />
angenommen hat (vgl. These 15). Bereits <strong>in</strong> diesem Zusammenhang könnte auch<br />
e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis erfolgen, dass die künstliche Ernährung nur mit E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Betrof-<br />
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