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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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Staat ist se<strong>in</strong>er <strong>in</strong>soweit bestehenden Schutzpflicht nachgekommen, <strong>in</strong>dem er das<br />

gesundheitsbezogene Selbstbestimmungsrecht über e<strong>in</strong>e Bestrafungsmöglichkeit<br />

nach § 223 StGB und e<strong>in</strong>e zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB abgesichert hat.<br />

Danach wird e<strong>in</strong> Arzt für e<strong>in</strong>e die körperliche Integrität verletzende Behandlung bestraft,<br />

auch wenn diese e<strong>in</strong>en Heilungszweck o<strong>der</strong> den Zweck, das Leben des Betroffenen<br />

zu verlängern, verfolgt, sofern sie ohne o<strong>der</strong> sogar gegen die E<strong>in</strong>willigung des<br />

Betroffenen aufgenommen o<strong>der</strong> fortgesetzt wird. E<strong>in</strong>e solche, die E<strong>in</strong>willigung des<br />

Betroffenen voraussetzende, lebensverlängernde Maßnahme ist u.a. jegliche Form<br />

<strong>der</strong> künstlichen Ernährung. Sowohl e<strong>in</strong>e künstliche Ernährung durch die Speiseröhre<br />

<strong>als</strong> auch durch die Bauchdecke ist <strong>als</strong>o nur rechtmäßig, wenn sie durch den Willen<br />

des Patienten legitimiert ist (siehe hierzu These 29).<br />

Der zur Selbstbestimmung und E<strong>in</strong>willigung fähige Patient kann grundsätzlich über<br />

die Art und die Schwerpunkte des Lebens- und Gesundheitsschutzes verfügen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

kann er den re<strong>in</strong>en Lebensschutz zugunsten des gleichfalls aus Artikel 2<br />

Absatz 1 und 2 GG geschützten Rechts auf Leidensfreiheit und körperliche Unversehrtheit<br />

zurückstellen und e<strong>in</strong>e entsprechende Behandlung durch den Arzt verweigern.<br />

Aus Artikel 2 Absatz 1 und 2 GG folgt - unabhängig von <strong>der</strong> Todesnähe - e<strong>in</strong><br />

Anspruch auf Unterlassung nicht gewollter mediz<strong>in</strong>ischer Maßnahmen. Das Grundrecht<br />

auf Wahrung <strong>der</strong> körperlichen Unversehrtheit wie auch das Selbstbestimmungsrecht<br />

gelten während <strong>der</strong> gesamten mediz<strong>in</strong>ischen und pflegerischen Behandlung,<br />

nicht erst während des unmittelbaren Sterbevorgangs. Der Patient hat vielmehr<br />

auch schon vorher das grundrechtlich gesicherte Recht, durch Verweigerung o<strong>der</strong><br />

durch Entziehung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung zur Fortsetzung von ärztlichen Maßnahmen se<strong>in</strong>e<br />

körperliche Integrität und se<strong>in</strong>e Menschenwürde zu wahren (<strong>in</strong> dubio pro dignitate).<br />

Insofern geht dieses Recht dem ärztlichen Auftrag zur Lebenserhaltung (<strong>in</strong> dubio pro<br />

vita) vor 1 . In <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>ethik ist <strong>in</strong>zwischen <strong>der</strong> Satz geprägt worden: salus ex voluntate<br />

aegroti suprema lex; suprema lex; mith<strong>in</strong>: das Wohl, so wie es sich aus dem Willen<br />

und <strong>in</strong> <strong>der</strong> Perspektive des Patienten selbst darstellt, soll die maßgebende Richt-<br />

1 Hufen F.: „In dubio pro dignitate. Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens“,<strong>in</strong>:<br />

Neue Juristische Wochenschrift 2001, 849<br />

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