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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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geben werden. Auch das Heimgesetz erlaubt es <strong>als</strong>o, dass die genannten Träger<br />

ihre Vorstellungen auch <strong>in</strong> religiöser und ethischer H<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Vertragsgestaltung<br />

e<strong>in</strong>fließen lassen. Die Privatautonomie überlässt es dem E<strong>in</strong>zelnen, <strong>als</strong>o auch den<br />

Trägern von Krankenhäusern o<strong>der</strong> Heimen, se<strong>in</strong>e bzw. ihre Lebensverhältnisse im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Sie ist Teil des allgeme<strong>in</strong>en<br />

Pr<strong>in</strong><strong>zip</strong>s <strong>der</strong> Selbstbestimmung und wird zum<strong>in</strong>dest <strong>in</strong> ihrem Kern durch Artikel<br />

1 und Artikel 2 GG geschützt 1 .<br />

Es darf aber nicht vergessen werden, dass <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Vertragsfreiheit auch<br />

die Gefahr des Missbrauchs <strong>in</strong> sich birgt und <strong>als</strong> Instrument gesellschaftlicher<br />

Machtausübung benutzt werden kann. Die Vertragsfreiheit darf <strong>als</strong>o nicht dazu führen,<br />

dass sie für den e<strong>in</strong>en Vertragsteil zur schrankenlosen Selbstbestimmung und<br />

für den an<strong>der</strong>en zur Fremdbestimmung wird. Von Ausnahmen abgesehen stellen die<br />

Grundrechtsartikel und die sonstigen Normen des Grundgesetzes zwar ke<strong>in</strong>e unmittelbar<br />

wirkenden Schranken <strong>der</strong> Vertragsfreiheit dar, weil sie nach ihrer geschichtlichen<br />

Entwicklung, ihrem Inhalt und Zweck das Verhältnis zwischen Bürger und öffentlicher<br />

Gewalt betreffen; sie wirken aber unter an<strong>der</strong>em über die Generalklauseln<br />

(§§ 138, 242, 826 BGB) <strong>in</strong> das Privatrecht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>. Diesen Schranken unterliegt nicht<br />

nur die Abschlussfreiheit, son<strong>der</strong>n auch die Freiheit <strong>in</strong>haltlicher Gestaltung.<br />

Für die e<strong>in</strong>gangs angesprochene Fallkonstellation bedeutet dies, dass es dem Träger<br />

und <strong>der</strong> Leitung von Krankenhäusern und Heimen grundsätzlich freisteht, e<strong>in</strong>en<br />

Vertrag zur Pflege von Patienten nur abzuschließen, wenn die passive Sterbehilfe<br />

mittels Unterlassen <strong>der</strong> künstliche Ernährung <strong>als</strong> Vertragsleistung ausgeschlossen<br />

wird. Führt diese Freiheit aber dazu, dass die Patienten <strong>in</strong> ihrer Region ke<strong>in</strong>en zumutbaren<br />

Heimplatz f<strong>in</strong>den, an dem die Verpflegung ohne künstliche Ernährung erfolgt,<br />

dann muss die Vertragsfreiheit von Krankenhaus und Heim h<strong>in</strong>ter dem Recht<br />

des Patienten zur Selbstbestimmung zurücktreten. Solange e<strong>in</strong>e natürliche Ernährung<br />

zudem objektiv <strong>in</strong> ausreichendem Maß möglich, die mediz<strong>in</strong>ische Indikation für<br />

e<strong>in</strong>e künstliche Ernährung <strong>als</strong>o nicht gegeben ist, mith<strong>in</strong> die Verpflegung über Sondennahrung<br />

nur wegen Reduktion des pflegerischen E<strong>in</strong>satzes erfolgen soll, wäre<br />

die Weigerung, e<strong>in</strong>en Heimvertrag zu diesen Konditionen zu schließen, ebenfalls<br />

rechtsmissbräuchlich.<br />

1 BVerfG 70, 115 (123); 72, 155, (170)<br />

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