24.08.2013 Aufrufe

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

These 7: Gesundheitsbevollmächtigte<br />

Die Bestimmung e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Gesundheitsbevollmächtigten durch die so<br />

genannte Vorsorgevollmacht ist e<strong>in</strong> wichtiges Instrument <strong>der</strong> Selbstbestimmung<br />

für die Situation <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigungsunfähigkeit.<br />

Die Bestellung e<strong>in</strong>er Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es -betreuers ist dann<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich (§ 1896 BGB).<br />

Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ermächtigung ist die E<strong>in</strong>sichts- und Urteilsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Verfügenden und die Volljährigkeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Bevollmächtigten.<br />

Die zwischenzeitlich e<strong>in</strong>getretene E<strong>in</strong>willigungsunfähigkeit <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> des Vollmachtgebers steht <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Bevollmächtigung<br />

nicht entgegen.<br />

Die Bevollmächtigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform und bleibt bis zum formfrei möglichen<br />

Wi<strong>der</strong>ruf wirksam.<br />

E<strong>in</strong>e generelle Vollmacht zur Regelung von Gesundheitsangelegenheiten ist<br />

ke<strong>in</strong>e ausreichende Legitimation für e<strong>in</strong>en das Leben <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen<br />

gefährdenden Behandlungsverzicht. Die Befugnis, e<strong>in</strong>en Behandlungsverzicht<br />

zu for<strong>der</strong>n, muss entsprechend <strong>der</strong> Regelung <strong>in</strong> § 1904 Absatz 2 BGB ausdrücklich<br />

von <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong> o<strong>der</strong> von dem Vollmachtgeber e<strong>in</strong>geräumt<br />

werden.<br />

E<strong>in</strong>e Verständigung über Inhalt und Tragweite <strong>der</strong> Vollmacht zwischen <strong>der</strong> die<br />

Vollmacht gebenden und <strong>der</strong> die Vollmacht nehmenden Person wird empfohlen.<br />

Die Kommission geht davon aus, dass es für die Patienten e<strong>in</strong>e große Beruhigung<br />

ist, wenn sie selbst e<strong>in</strong>e Vertrauensperson aussuchen und mit dieser ihre Vorstellungen<br />

über ihre am Lebensende gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen besprechen<br />

können. Mit <strong>der</strong> Bevollmächtigung e<strong>in</strong>er Vertrauensperson können die Betroffenen<br />

das ebenfalls zu ihrem Schutz vom Gesetzgeber e<strong>in</strong>geführte, aber vergleichsweise<br />

nüchterne und emotionslose, von Amts wegen durchzuführende<br />

- 48 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!