als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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These 7: Gesundheitsbevollmächtigte<br />
Die Bestimmung e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Gesundheitsbevollmächtigten durch die so<br />
genannte Vorsorgevollmacht ist e<strong>in</strong> wichtiges Instrument <strong>der</strong> Selbstbestimmung<br />
für die Situation <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigungsunfähigkeit.<br />
Die Bestellung e<strong>in</strong>er Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es -betreuers ist dann<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich (§ 1896 BGB).<br />
Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ermächtigung ist die E<strong>in</strong>sichts- und Urteilsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Verfügenden und die Volljährigkeit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Bevollmächtigten.<br />
Die zwischenzeitlich e<strong>in</strong>getretene E<strong>in</strong>willigungsunfähigkeit <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> des Vollmachtgebers steht <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Bevollmächtigung<br />
nicht entgegen.<br />
Die Bevollmächtigung bedarf <strong>der</strong> Schriftform und bleibt bis zum formfrei möglichen<br />
Wi<strong>der</strong>ruf wirksam.<br />
E<strong>in</strong>e generelle Vollmacht zur Regelung von Gesundheitsangelegenheiten ist<br />
ke<strong>in</strong>e ausreichende Legitimation für e<strong>in</strong>en das Leben <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen<br />
gefährdenden Behandlungsverzicht. Die Befugnis, e<strong>in</strong>en Behandlungsverzicht<br />
zu for<strong>der</strong>n, muss entsprechend <strong>der</strong> Regelung <strong>in</strong> § 1904 Absatz 2 BGB ausdrücklich<br />
von <strong>der</strong> Vollmachtgeber<strong>in</strong> o<strong>der</strong> von dem Vollmachtgeber e<strong>in</strong>geräumt<br />
werden.<br />
E<strong>in</strong>e Verständigung über Inhalt und Tragweite <strong>der</strong> Vollmacht zwischen <strong>der</strong> die<br />
Vollmacht gebenden und <strong>der</strong> die Vollmacht nehmenden Person wird empfohlen.<br />
Die Kommission geht davon aus, dass es für die Patienten e<strong>in</strong>e große Beruhigung<br />
ist, wenn sie selbst e<strong>in</strong>e Vertrauensperson aussuchen und mit dieser ihre Vorstellungen<br />
über ihre am Lebensende gegebenenfalls erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen besprechen<br />
können. Mit <strong>der</strong> Bevollmächtigung e<strong>in</strong>er Vertrauensperson können die Betroffenen<br />
das ebenfalls zu ihrem Schutz vom Gesetzgeber e<strong>in</strong>geführte, aber vergleichsweise<br />
nüchterne und emotionslose, von Amts wegen durchzuführende<br />
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