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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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These 24: E<strong>in</strong>schränkung <strong>der</strong> Hilfspflicht<br />

Die Pflicht zu Rettungsmaßnahmen (Garantenpflicht, § 323 c StGB) sollte nach Auffassung<br />

<strong>der</strong> Kommission nicht angenommen werden, wenn die Suizident<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Suizident nach ihrem o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>em deutlich erkennbar geäußerten Willen auf Hilfe<br />

verzichten und ihr o<strong>der</strong> se<strong>in</strong> Leiden beenden wollte.<br />

These 25: Ärztlich assistierte Selbsttötung<br />

Die ärztliche Beihilfe bei <strong>der</strong> Selbsttötung bleibt weiterh<strong>in</strong> standesrechtlich untersagt.<br />

In Fällen unerträglichen, unheilbaren Leidens, das trotz Ausschöpfung aller palliativmediz<strong>in</strong>ischer<br />

Maßnahmen nicht ausreichend zu l<strong>in</strong><strong>der</strong>n ist, kann e<strong>in</strong>e abweichende<br />

Entscheidung, die unter Abwägung aller Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls und unter Zugrundelegung<br />

des Selbstbestimmungsrechts <strong>der</strong> Patient<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Patienten <strong>in</strong> ärztlicher<br />

Verantwortung getroffen worden ist, im E<strong>in</strong>zelfall zu rechtfertigen se<strong>in</strong>.<br />

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