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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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These 13: Indirekte Sterbehilfe<br />

Indirekte Sterbehilfe ist e<strong>in</strong>e schmerzl<strong>in</strong><strong>der</strong>nde o<strong>der</strong> sonstige leidensm<strong>in</strong><strong>der</strong>nde<br />

Therapie, die unbeabsichtigt und unvermeidbar e<strong>in</strong>e Lebensverkürzung<br />

zur Folge haben kann. Da die Patient<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Patient im Endstadium ihrer<br />

o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>er Erkrankung bzw. ihres o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es Leidens e<strong>in</strong>en Anspruch darauf<br />

hat, dass auch schwerste und anhaltende Schmerzen zuverlässig gel<strong>in</strong><strong>der</strong>t<br />

werden, müssen die unerwünschten Nebenwirkungen <strong>der</strong> Schmerztherapie, im<br />

äußersten Fall e<strong>in</strong>e Lebensverkürzung, wenn nicht zu vermeiden, <strong>in</strong> Kauf genommen<br />

werden. E<strong>in</strong>e wirksame Schmerzbehandlung vorzuenthalten, verstößt<br />

gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und kann e<strong>in</strong>e strafrechtlich relevante Körperverletzung<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Unter Sterbehilfe versteht man e<strong>in</strong>e Hilfe, die sterbenden Menschen auf ihren<br />

Wunsch o<strong>der</strong> im H<strong>in</strong>blick auf ihren mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihnen e<strong>in</strong><br />

ihren Vorstellungen entsprechendes menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Es<br />

gehört daher zu den ärztlichen Pflichten, Sterbenden Schmerzmittel zu verabreichen.<br />

Wenn die Schmerzl<strong>in</strong><strong>der</strong>ung unterlassen o<strong>der</strong> nur unzureichend gewährt wird, ist<br />

dieses Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel e<strong>in</strong>e strafbare Körperverletzung durch Unterlassen.<br />

Lei<strong>der</strong> muss immer noch davon ausgegangen werden, dass Deutschland auf dem<br />

Gebiet <strong>der</strong> Schmerztherapie h<strong>in</strong>ter dem <strong>in</strong>ternationalen Standard zurückgeblieben<br />

ist, woraus sich die <strong>in</strong> Empfehlung 1 erhobene For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kommission nach verbesserter<br />

Ausbildung <strong>in</strong> Palliativmediz<strong>in</strong> ergibt. Nimmt man das Menschenwürdegebot<br />

<strong>als</strong> Verbot <strong>der</strong> Verächtlichmachung und <strong>der</strong> Erniedrigung ernst, dann wird deutlich,<br />

dass e<strong>in</strong>e unterlassene Schmerzbehandlung nicht nur Körperverletzung, son<strong>der</strong>n<br />

auch e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> menschlichen Erniedrigung se<strong>in</strong> kann. Die Verb<strong>in</strong>dung<br />

von Menschenwürde und Schmerzfreiheit und <strong>der</strong> unmittelbar aus Artikel 1<br />

Grundgesetz abgeleitete Anspruch auf Leidensl<strong>in</strong><strong>der</strong>ung werden dann plausibel.<br />

Schmerz kann so weit gehen, dass er die Menschenwürde elementar bee<strong>in</strong>trächtigt.<br />

Schmerzl<strong>in</strong><strong>der</strong>ung wird primäres Gebot <strong>der</strong> Mediz<strong>in</strong>, auch wenn sie aus mediz<strong>in</strong>ischer<br />

Sicht Risiken be<strong>in</strong>halten mag. Das Verlangen nach e<strong>in</strong>er Höherdosierung von<br />

Schmerzmitteln kann Ausdruck menschenwürdiger Selbstbestimmung se<strong>in</strong>; und die<br />

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