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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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Zu These 21: Entscheidungen bei Neugeborenen<br />

Der vierte Absatz erweckt den E<strong>in</strong>druck, <strong>als</strong> sei es ethisch vertretbar, unmittelbar und gezielt auf Lebenserhaltung<br />

zu Gunsten <strong>der</strong> Leidensvermeidung zu verzichten. Damit läge aber e<strong>in</strong>e aktive Euthanasie<br />

vor, die doch eigentlich mit <strong>der</strong> These 21 ausgeschlossen werden sollte.<br />

Zu These 25: Ärztlich assistierte Selbsttötung<br />

Zu dieser These ist me<strong>in</strong>er Auffassung im M<strong>in</strong><strong>der</strong>heiten-Votum Rechnung getragen worden.<br />

Zu These 29: Künstliche Ernährung über e<strong>in</strong>e PEG-Sonde<br />

Über die E<strong>in</strong>stufung <strong>der</strong> Ernährung mittels e<strong>in</strong>er PEG-Sonde <strong>als</strong> künstlich o<strong>der</strong> natürlich kann man<br />

geteilter Me<strong>in</strong>ung se<strong>in</strong>. Johannes Paul II. rechnet die künstliche Ernährung zu den natürlichen Mitteln<br />

<strong>der</strong> Lebenserhaltung und bezeichnet ihre Anwendung deshalb <strong>als</strong> normal und <strong>als</strong> moralisch verpflichtend<br />

(vgl. Ansprache an die Teilnehmer am Internationalen Fachkongress zum Thema „Lebenserhaltende<br />

Behandlungen und vegetativer Zustand: Wissenschaftliche Fortschritte und ethische Dilemmata“<br />

am 20. März 2004). Von daher ist die E<strong>in</strong>deutigkeit <strong>in</strong> These 29 h<strong>in</strong>terfragbar.<br />

Zu Empfehlung 2: Ärztliche Pflichten und Rechte<br />

In dieser These wird für e<strong>in</strong>e rechtliche Regelung <strong>der</strong> Sterbehilfe plädiert und dabei e<strong>in</strong>e Orientierung<br />

an dem Alternativentwurf Sterbehilfe aus dem Jahr 1986 empfohlen. Der Alternativentwurf hatte <strong>in</strong> §<br />

216 Abs. 2 unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Straffreiheit für aktive Euthanasie vorgesehen.<br />

Me<strong>in</strong>es Erachtens müsste vor e<strong>in</strong>er Neuregelung des § 216 genauer geprüft werden, ob das geltende<br />

Recht <strong>in</strong> all se<strong>in</strong>en Möglichkeiten ausgeschöpft ist.<br />

- Auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er jetzigen Form verbietet es dem Arzt nicht, die Schmerzen des Kranken weitgehend<br />

zu l<strong>in</strong><strong>der</strong>n. Der Arzt darf die Schmerzen auch dann l<strong>in</strong><strong>der</strong>n, wenn <strong>als</strong> Nebeneffekt und unbeabsichtigt<br />

<strong>der</strong> Tod des Patienten (früher) e<strong>in</strong>tritt (<strong>in</strong>direkte Euthanasie). Die mitmenschliche Pflicht<br />

des Arztes zu e<strong>in</strong>er solchen Gratwan<strong>der</strong>ung wird durch das bestehende Recht nicht berührt.<br />

- Auch bei dem geltenden Recht ist <strong>der</strong> Arzt nicht dazu verpflichtet, alle nur denkbaren Techniken<br />

e<strong>in</strong>zusetzen, um das Leben se<strong>in</strong>es Patienten um jeden Preis zu verlängern.<br />

- Schließlich ist auch die Frage zu stellen, ob mit e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung des § 216 das Sterben <strong>in</strong> unserer<br />

Gesellschaft wirklich menschenwürdiger gestaltet werden kann. Was Recht im Grenzbereich von<br />

Leben und Tod ist, kann nicht e<strong>in</strong>fach aus Gesetzestexten abgelesen werden. Ke<strong>in</strong> neues Gesetz<br />

kann mitmenschliche Hilfe und personale Begleitung garantieren, die dem Sterbenden die Treue<br />

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