als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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These 10: Überprüfung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Stellvertretung getroffenen Entscheidungen<br />
durch das Vormundschaftsgericht (§ 1904 BGB)<br />
Das Verlangen e<strong>in</strong>er Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es -betreuers, die ärztliche<br />
Behandlung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vertretenen zu beenden, sollte nur <strong>in</strong> Konfliktfällen<br />
e<strong>in</strong>er vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, <strong>als</strong>o beispielsweise,<br />
wenn das Leben <strong>der</strong> Betroffenen nur durch Fortsetzung <strong>der</strong> Behandlung<br />
erhalten werden kann und diese nach <strong>der</strong> Überzeugung <strong>der</strong> Ärzt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />
Arztes <strong>in</strong>diziert ist.<br />
Verweigert die Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreuer bereits die E<strong>in</strong>willigung<br />
<strong>in</strong> die lebenserhaltende Aufnahme <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung, so sollte<br />
auch dies <strong>der</strong> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, allerd<strong>in</strong>gs<br />
ebenfalls nur <strong>in</strong> den <strong>in</strong> Satz 1 genannten Konfliktfällen.<br />
Das Vormundschaftsgericht soll überprüfen, ob die Entscheidung <strong>der</strong> Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> des -betreuers zulässig ist und dem erklärten o<strong>der</strong> mutmaßlichen<br />
Willen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen entspricht bzw. ob im H<strong>in</strong>blick auf<br />
die nunmehr vorliegende Situation Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e (mutmaßliche) Willensän<strong>der</strong>ung<br />
vorliegen.<br />
Ist ke<strong>in</strong> Wille <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen feststellbar, so soll das Vormundschaftsgericht<br />
überprüfen, ob e<strong>in</strong>e Stellvertreter-Entscheidung zulässig ist und<br />
sie dem Wohl <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen entspricht.<br />
Die die Gesundheitsbetreuung betreffenden vorstehenden Überlegungen gelten<br />
entsprechend für Entscheidungen von Stellvertretern und Gesundheitsbevollmächtigten.<br />
Zu <strong>der</strong> Frage, ob die Betreuer die Fortsetzung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung <strong>der</strong> Betreuten<br />
nur mit vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verweigern dürfen,<br />
löste die bereits mehrfach genannte „Kemptener Entscheidung“ des 1. Strafsenats<br />
des BGH 1 zur Sterbehilfe aus dem Jahr 1994 e<strong>in</strong>e erhebliche Kontroverse <strong>in</strong>nerhalb<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> juristischen Literatur aus, die nunmehr durch die jüngs-<br />
1 BGH 40, 257 ff. (siehe hierzu Anhang)<br />
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