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als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

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These 10: Überprüfung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Stellvertretung getroffenen Entscheidungen<br />

durch das Vormundschaftsgericht (§ 1904 BGB)<br />

Das Verlangen e<strong>in</strong>er Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es -betreuers, die ärztliche<br />

Behandlung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vertretenen zu beenden, sollte nur <strong>in</strong> Konfliktfällen<br />

e<strong>in</strong>er vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, <strong>als</strong>o beispielsweise,<br />

wenn das Leben <strong>der</strong> Betroffenen nur durch Fortsetzung <strong>der</strong> Behandlung<br />

erhalten werden kann und diese nach <strong>der</strong> Überzeugung <strong>der</strong> Ärzt<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Arztes <strong>in</strong>diziert ist.<br />

Verweigert die Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -betreuer bereits die E<strong>in</strong>willigung<br />

<strong>in</strong> die lebenserhaltende Aufnahme <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung, so sollte<br />

auch dies <strong>der</strong> Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, allerd<strong>in</strong>gs<br />

ebenfalls nur <strong>in</strong> den <strong>in</strong> Satz 1 genannten Konfliktfällen.<br />

Das Vormundschaftsgericht soll überprüfen, ob die Entscheidung <strong>der</strong> Gesundheitsbetreuer<strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> des -betreuers zulässig ist und dem erklärten o<strong>der</strong> mutmaßlichen<br />

Willen <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen entspricht bzw. ob im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die nunmehr vorliegende Situation Anhaltspunkte für e<strong>in</strong>e (mutmaßliche) Willensän<strong>der</strong>ung<br />

vorliegen.<br />

Ist ke<strong>in</strong> Wille <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen feststellbar, so soll das Vormundschaftsgericht<br />

überprüfen, ob e<strong>in</strong>e Stellvertreter-Entscheidung zulässig ist und<br />

sie dem Wohl <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Betroffenen entspricht.<br />

Die die Gesundheitsbetreuung betreffenden vorstehenden Überlegungen gelten<br />

entsprechend für Entscheidungen von Stellvertretern und Gesundheitsbevollmächtigten.<br />

Zu <strong>der</strong> Frage, ob die Betreuer die Fortsetzung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung <strong>der</strong> Betreuten<br />

nur mit vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verweigern dürfen,<br />

löste die bereits mehrfach genannte „Kemptener Entscheidung“ des 1. Strafsenats<br />

des BGH 1 zur Sterbehilfe aus dem Jahr 1994 e<strong>in</strong>e erhebliche Kontroverse <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> juristischen Literatur aus, die nunmehr durch die jüngs-<br />

1 BGH 40, 257 ff. (siehe hierzu Anhang)<br />

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