als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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den Nie<strong>der</strong>landen wird die Tötung auf Verlangen bestraft. Die Tötung ist aber dann<br />
nicht strafbar, wenn sie von e<strong>in</strong>em Arzt begangen wurde, <strong>der</strong> die dafür eigens aufgestellten<br />
Sorgfaltskriterien erfüllt hat. Zu e<strong>in</strong>er gerichtlichen Überprüfung se<strong>in</strong>es Tuns<br />
kommt es dann nicht. Die Tötung auf Verlangen darf auch an Patienten durchgeführt<br />
werden, die sich noch nicht im Sterbeprozess bef<strong>in</strong>den. Es ist nicht vorgesehen,<br />
dass <strong>der</strong> Patient die Bitte um Lebensbeendigung <strong>in</strong> <strong>der</strong> aktuellen Entscheidungssituation<br />
geäußert haben muss; es ist vielmehr ausreichend, dass <strong>der</strong> Patient diese Bitte<br />
früher schriftlich geäußert hat.<br />
In These 14 spricht sich die Kommission dezidiert für die Aufrechterhaltung des Verbotes<br />
<strong>der</strong> aktiven Sterbehilfe aus. Insbeson<strong>der</strong>e bei den heutigen Möglichkeiten <strong>der</strong><br />
Palliativmediz<strong>in</strong> ist es grundsätzlich nicht erfor<strong>der</strong>lich, aktive Sterbehilfe zu leisten,<br />
selbst wenn <strong>der</strong> Patient dies noch so sehr wünscht. Nach Me<strong>in</strong>ung <strong>der</strong> Kommission<br />
soll jede Tötung auf Verlangen strafbar se<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>er gerichtlichen Prüfung unterzogen<br />
werden. E<strong>in</strong> Handeln, das den Todese<strong>in</strong>tritt beschleunigt, darf nicht aufgrund<br />
generalisierter, <strong>in</strong> Gesetzesform umschriebener Voraussetzungen gestattet werden.<br />
Die Kommission ist zu <strong>der</strong> Überzeugung gelangt, dass e<strong>in</strong>e generelle Freistellung<br />
von Strafe im H<strong>in</strong>blick auf die Tötung auf Verlangen (wie z.B. <strong>in</strong> den Nie<strong>der</strong>landen)<br />
ke<strong>in</strong>esfalls <strong>in</strong> Betracht kommen kann. E<strong>in</strong>e solche Freistellung könnte sowohl <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Bevölkerung <strong>als</strong> auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> ärztlichen Praxis die Hemmschwelle gegen die Mitleidstötung<br />
senken. E<strong>in</strong>e extensive Praxis <strong>der</strong> aktiven Sterbehilfe, e<strong>in</strong>mal zur ärztlichen<br />
Rout<strong>in</strong>e geworden, würde zu schwerwiegenden menschlichen und ethischen Problemen<br />
führen und liefe darauf h<strong>in</strong>aus, das Selbstbestimmungsrecht, auf das sich die<br />
Begründung für e<strong>in</strong>e generelle Freigabe <strong>der</strong> aktiven Sterbehilfe eigentlich beruft, <strong>in</strong><br />
Anbetracht vielfältiger möglicher Drucksituationen letztlich sogar auszuhöhlen.<br />
Die Kommission hat <strong>in</strong> ihre weiteren Überlegungen Krankheitsverläufe e<strong>in</strong>bezogen,<br />
<strong>in</strong> denen das Leiden <strong>der</strong> Patienten unerträglich wird und nicht durch wirksame<br />
Schmerztherapie gel<strong>in</strong><strong>der</strong>t werden kann. Die Kommission diskutierte <strong>in</strong> diesem Zusammenhang<br />
unter an<strong>der</strong>em die <strong>als</strong> Hackethal-Fall bekannt gewordene Konstellation,<br />
den <strong>der</strong> Entscheidung des LG Ravensbrück 1 zugrunde liegenden Fall e<strong>in</strong>es vom<br />
Ersticken bedrohten Menschen, <strong>der</strong> vom H<strong>als</strong>wirbel abwärts querschnittsgelähmt<br />
war, und den Fall e<strong>in</strong>er jungen Frau, <strong>der</strong>en Krebsleiden dazu geführt hatte, dass sich<br />
1 LG Ravensbrück, <strong>in</strong>: NStZ 1987,229<br />
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