24.08.2013 Aufrufe

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

im E<strong>in</strong>zelfall zu prüfen se<strong>in</strong>, ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit <strong>in</strong> die abstrakte Krankheitssituation<br />

besteht, ob e<strong>in</strong> Selbstbezug auf das konkrete, <strong>in</strong>dividuelle Schicksal hergestellt<br />

werden kann und ob diese E<strong>in</strong>sichten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Kommunikation e<strong>in</strong>gebracht werden<br />

können.<br />

Die weitere Diskussion ergab unterschiedliche Me<strong>in</strong>ungen zu <strong>der</strong> Frage, ob e<strong>in</strong>sichts-<br />

und urteilsfähigen M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen dann auch alle<strong>in</strong> das Entscheidungsrecht<br />

über die Behandlungsaufnahme, <strong>der</strong>en Fortsetzung o<strong>der</strong> Beendigung zusteht. So<br />

wurde die Me<strong>in</strong>ung vertreten, dass es ausschließlich auf die Entscheidung des urteilsfähigen<br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ankomme 1 . Denn wenn von e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit <strong>der</strong><br />

M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen <strong>in</strong> ihre Krankheitssituation auszugehen ist, steht damit auch die<br />

Grundrechtsmündigkeit h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2<br />

Absatz 1 und 2 GG fest. Das bedeutet, dass diese M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen das Recht zur<br />

Selbstbestimmung haben. Diesem Recht steht jedoch das elterliche Erziehungsrecht<br />

aus Artikel 6 Absatz 2 GG gegenüber. Das Selbstbestimmungsrecht <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> wird<br />

durch das elterliche Erziehungsrecht, das sie im Interesse ihrer K<strong>in</strong><strong>der</strong> auszuüben<br />

haben, begrenzt. Es ergibt sich daher bereits aus <strong>der</strong> Verfassung, dass es auch bei<br />

e<strong>in</strong>sichtsfähigen M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen nicht von vornhere<strong>in</strong> ausschließlich auf die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ankommt. Vielmehr ist <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>e Abwägung<br />

<strong>der</strong> betroffenen Grundrechte vorzunehmen. Bei Abwägung dieser wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Grundrechte ist davon auszugehen, dass das Selbstbestimmungsrecht mit<br />

zunehmenden Alter <strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen ansteigt und mit E<strong>in</strong>tritt <strong>der</strong> Volljährigkeit<br />

endgültig gegeben ist. Das bedeutet, dass die Schranken um das Selbstbestimmungsrecht<br />

<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen um so enger zu ziehen s<strong>in</strong>d, je jünger die M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

s<strong>in</strong>d und je nachhaltiger und unumkehrbarer sich e<strong>in</strong>e Entscheidung auf ihr Leben<br />

auswirken kann. Das gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für Entscheidungen, wie die <strong>der</strong> letztlich<br />

zum Tode führenden Behandlungsverweigerung bzw. -beendigung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> den Todese<strong>in</strong>tritt<br />

möglicherweise beschleunigenden Schmerztherapie. Gerade <strong>in</strong>soweit<br />

me<strong>in</strong>t die Kommission, dass diese Entscheidungen, selbst wenn sie von e<strong>in</strong>sichtsund<br />

urteilsfähigen M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen getroffen worden s<strong>in</strong>d, nur wirksam se<strong>in</strong> sollten,<br />

wenn auch die Eltern Gelegenheit hatten, die Behandlung mit den M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen<br />

1 Taupitz, „Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung <strong>der</strong> Patientenautonomie am<br />

Ende des Lebens?, Gutachten A für den 63. DJT 2000, S. 12“<br />

- 94 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!