als *.zip-Datei (536 KB) - Ministerium der Justiz - in Rheinland-Pfalz
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Empfehlung 4: Die Stärkung des Rechts zur Selbstbestimmung auf e<strong>in</strong>en würdigen<br />
Tod<br />
Es wird zum Zwecke <strong>der</strong> Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Patient<strong>in</strong>nen<br />
o<strong>der</strong> Patienten empfohlen,<br />
- die Voraussetzungen und Folgen e<strong>in</strong>er Patientenverfügung,<br />
- die Voraussetzungen und Folgen <strong>der</strong> Bestellung e<strong>in</strong>er o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es Gesundheitsbevollmächtigten<br />
und<br />
- die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Überprüfung von Stellvertreter-Entscheidungen<br />
(Gesundheitsbevollmächtigte und Betreuer)<br />
gesetzlich zu regeln.<br />
Die Möglichkeit, durch e<strong>in</strong>e Patientenverfügung Vorsorge dafür zu treffen, dass das<br />
Selbstbestimmungsrecht <strong>der</strong> Patienten auch im Zustand <strong>der</strong> Entscheidungsunfähigkeit<br />
gewahrt bleibt, wird zunehmend propagiert. E<strong>in</strong>e kaum noch überschaubare Vielfalt<br />
von Formulierungsvorschlägen ist im Umlauf. Auch die genannten Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Bundesärztekammer stellen auf die Patientenverfügungen ab. Die Bedeutung <strong>der</strong><br />
Patientenverfügung wurde durch den Beschluss des BGH vom 17.03.2003 1 außerordentlich<br />
gestärkt. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genießt die<br />
Patientenverfügung obersten Vorrang. Damit liegt die Begründungsverpflichtung,<br />
e<strong>in</strong>e Patientenverfügung nicht zu akzeptieren, beim Arzt. E<strong>in</strong> gegebenenfalls e<strong>in</strong>gesetzter<br />
Stellvertreter des Patienten ist diesem gegenüber verpflichtet, dessen „erklärten“<br />
o<strong>der</strong> „hilfsweise dessen <strong>in</strong>dividuell-mutmaßlichen Willen“ gegenüber dem Arzt<br />
o<strong>der</strong> dem Pflegepersonal durchzusetzen.<br />
Wenn man sich aber mit dem kl<strong>in</strong>ischen Alltag befasst, gew<strong>in</strong>nt man den E<strong>in</strong>druck,<br />
<strong>als</strong> bestünden bei allen Beteiligten gleichwohl weitgehend unverän<strong>der</strong>t erhebliche<br />
Unsicherheiten fort. Dabei kann man den Ärzten mitunter ke<strong>in</strong>e Vorwürfe machen,<br />
denn <strong>in</strong> Bezug auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen e<strong>in</strong>er Patientenverfügung<br />
s<strong>in</strong>d noch e<strong>in</strong>ige Fragen offen und überdies gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzli-<br />
1 BGHZ, XII ZB 2 / 03, <strong>in</strong>: NJW 2003, S.1588, FamRZ 2003,748<br />
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