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Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre

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zu einem Kernstück der Hochschulselbstverwaltung an<br />

Kunsthochschulen gewachsen ist und auch innerhalb der<br />

Kunsthochschulen so verstanden wird. An diesen Hochschulen<br />

hat die Eignungsprüfung – im Gegensatz zu den wissenschaftlichen<br />

Hochschulen in Deutschland – seit langem sowohl<br />

für die Kandidaten als auch für die Hochschullehrer<br />

mindestens den gleichen Stellenwert wie die Abschlußprüfung.<br />

Die Zahl der Bewerbungen und Aufnahmen im Wettbewerb<br />

der verschiedenen Hochschulen sagt auch durchaus etwas über<br />

den Stellenwert der jeweiligen Hochschule aus.<br />

Dies leitet auf das zweite Prinzip über. Die stark auf<br />

persönlichen Kontakt ausgerichtete künstlerische <strong>Lehre</strong> mit<br />

ihren besonderen Lehrveranstaltungsformen (bis zum<br />

„Klassenprinzip“ an den Hochschulen für Bildende Kunst oder<br />

dem „Einzelunterricht“ an Musikhochschulen)<br />

verlangt eine<br />

Selektion zu Beginn des Studiums.<br />

Die <strong>Lehre</strong> wird prägend als<br />

Weg zur Entwicklung künstlerischer<br />

Persönlichkeiten verstanden.<br />

Man studiert nicht nur „ein<br />

Fach“, sondern auch „bei bestimmten<br />

Hochschullehrern“.<br />

Damit gibt es an Kunsthochschulen<br />

das Phänomen der „Massenuniversität“<br />

nicht. Schaut man<br />

sich „alte“ Kunsthochschulen an,<br />

stellt man fest, daß deren<br />

Studentenzahlen in den letzten<br />

hundert Jahren weit weniger gestiegen<br />

sind als die benachbarter<br />

Universitäten. Bei Bewer-<br />

bungszahlen, die bei einigen<br />

Hochschulen und Studiengängen<br />

über dem zehnfachen der<br />

Erstsemester liegen und bei<br />

Gruppengrößen, welche die Zahl 20 in den künstlerischen<br />

Fächern selten übersteigen, könnten die Kunsthochschulen<br />

ohne Eignungsfeststellungen weder die bisherigen Betreuungsrelationen<br />

noch ihre besonderen Lehrveranstaltungsformen<br />

halten. Damit wären die bisherigen Lehrinhalte nicht mehr –<br />

jedenfalls nicht mehr auf dem bisherigen Niveau – vermittelbar.<br />

Eine solche Begrenzung der Zulassung aufgrund von Eignungsprüfungen<br />

ist trotz gewisser Überschneidungen keineswegs<br />

identisch mit dem System der Kapazitätsfeststellung, das<br />

in einigen Bundesländern und Kunsthochschulen (aber nicht<br />

überall) hinzukommen kann. Der maßgebliche Ansatzpunkt<br />

ist die künstlerische Eignung der Kandidaten, nicht die rechnerisch<br />

festgestellte Aufnahmekapazität der <strong>Lehre</strong>nden. Das<br />

unterscheidet dieses System grundlegend von dem des numerus<br />

clausus.<br />

Wie mißt man Begabung?<br />

Damit kommt man freilich zur Kernfrage, die sich in<br />

einen leichter und einen schwerer zu beantwortenden Teil gliedert.<br />

Leichter sind Feststellungen zum Ablauf des Verfahrens.<br />

An den Kunsthochschulen gibt es einerseits eine Vielzahl verschiedener<br />

Verfahren mit bis zu etlichen Hundert Bewerbungen<br />

pro Studiengang, Hochschule und Studienjahr. Anderseits<br />

lassen sich drei typische Verfahrensstufen ausmachen, die meist<br />

kumulativ auftreten, wobei einzelne Stufen in einem Verhält-<br />

297<br />

Kunst- und<br />

Musikhochschulen<br />

Schwer hineinzukommen: Eingangsportal der Kunstakademie<br />

Düsseldorf mit einem Teil des Kollegiums und einem freien<br />

Platz. Künstlerische Arbeit von Yeon-Shin Kim, 1999.<br />

<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />

6/2002<br />

nis von Vorauswahl (Ermittlung eines engeren Personenkreises)<br />

und Endauswahl stehen können:<br />

● schriftliche Bewerbung der Kandidaten mit vorgeschriebenen<br />

Unterlagen (Formblätter, Lebenslauf, Bewerbungsschreiben,<br />

Zeugnisse u.ä.)<br />

● Vorlage oder Präsentation vorher erarbeiteter künstlerischer<br />

Leistungen (Mappenvorlage, Vorspiel etc.)<br />

● in der Hochschule in Klausur und/oder einem Prüfungsgespräch/Interview<br />

zu erbringende Leistungen.<br />

Der Bewertung liegen festgelegte Prüfungsmaßstäbe und ein<br />

Bewertungssystem zugrunde, das häufig ein Punktesystem ist.<br />

Die Prüfer sind vornehmlich Professoren, das Prüfungsverfahren<br />

pro Hochschule nimmt mindestens<br />

Tage - je nach Anzahl der<br />

Prüflinge und Studiengänge auch<br />

Wochen - in Anspruch. Ablehnungsbescheide<br />

sind anfechtbare<br />

schriftliche Verwaltungsakte.<br />

Damit ist dem schwerer zu<br />

beantwortenden Teil der oben gestellten<br />

Frage natürlich noch nicht<br />

genügend Rechnung getragen, insbesondere<br />

wenn man ihn spitz dahingehend<br />

formuliert, ob es den<br />

Hochschulen gelingt, die begabtesten<br />

und geeignetsten Studierenden<br />

auszuwählen. Dabei sollte<br />

man differenzieren. In einem Teil<br />

der künstlerischen Studiengänge<br />

(vor allem an den Musikhochschulen)<br />

ist eine gewisse Basis an<br />

Können und Wissen als Voraussetzung<br />

unerläßlich. Dies ist ermittelbar.<br />

Soweit es um Begabung selber geht, handelt es sich<br />

bei den Auswahlverfahren regelmäßig um Kollegialentscheidungen<br />

mehrerer Professoren, die in der Praxis meist<br />

einvernehmlich entscheiden. Letztlich bündelt sich hier die<br />

Erfahrung berufener und qualifizierter Prüfer, die gemeinsam<br />

eine Wertung abgeben. Diese enthält eine Prognose, da es<br />

weniger als bei einer Abschlußprüfung um einen erreichten<br />

Leistungsstand geht, sondern um die Frage, ob sich jemand<br />

für ein noch zu absolvierendes Studium eignet. Dies ist aber<br />

nur ein gradueller, kein prinzipieller Unterschied, da auch Abschlußprüfungen<br />

(vor allem Staatsprüfungen) als Berufseingangsprüfungen<br />

Prognoseelemente enthalten. Solche<br />

Prognoseentscheidungen sind nicht unfehlbar, aber in der Regel<br />

zutreffend. Sie sind allerdings den Betroffenen schwer zu vermitteln<br />

und einsichtig zu machen.<br />

Rechtliche und faktische Voraussetzungen<br />

der Eignungsfeststellung<br />

Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß es sich bei<br />

den Eignungsfeststellungen der (staatlichen) Kunsthochschulen<br />

um ein grundrechtsrelevantes Verfahren handelt (v.a. im<br />

Hinblick auf Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG, die freie Wahl der Ausbildungsstätte,<br />

hier als subjektive Zulassungsvoraussetzung),<br />

das der (verwaltungs)gerichtlichen Überprüfung unterliegt und<br />

entsprechender Rechtsgrundlagen bedarf. Die Rechtsgrundla-

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