Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre
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Steuerrecht aktuell<br />
Telefonkosten<br />
Die bisherigen Regelungen zur beruflichen<br />
Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen<br />
sind durch die Neuregelungen<br />
in den Lohnsteuer-Richtlinien<br />
2002 ab 1. Januar 2002 überholt.<br />
Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte<br />
(Telefone, Fax,<br />
Handy, Internet) oder betrieblicher<br />
Personalcomputer durch den Arbeitgeber<br />
ist weiterhin steuerfrei (§ 3 Nr. 45<br />
EStG). Die Steuerfreiheit umfaßt auch<br />
die Nutzung von Zubehör und Software<br />
und gilt auch für Mobiltelefone im Auto<br />
oder Personalcomputer in der Wohnung<br />
des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit gilt<br />
aber nur für die Überlassung zur Nutzung<br />
durch den Arbeitgeber oder aufgrund<br />
eines Dienstverhältnisses durch<br />
einen Dritten (Lohnsteuerrichtlinie<br />
2002, R 21 e).<br />
Weist der Arbeitnehmer für einen Zeitraum<br />
von drei Monaten die entstandenen<br />
Aufwendungen seiner privaten Telekommunikationseinrichtungen<br />
im einzelnen<br />
nach, können die Kosten steuerfrei<br />
vom Arbeitgeber erstattet werden<br />
(pauschaler Auslagenersatz). Dabei können<br />
bei Telekommunikationsaufwendungen<br />
auch die Aufwendungen für das<br />
Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie<br />
für den Grundpreis der Anschlüsse<br />
entsprechend dem beruflichen Anteil der<br />
Verbindungsentgelte an den gesamten<br />
Verbindungsentgelten (Telefon und Internet)<br />
steuerfrei erstattet werden (Lohnsteuerrichtlinie<br />
2002, R 22 Absatz 2).<br />
Anstatt des Einzelnachweisverfahrens<br />
kann es auch zur pauschalen Anerkennung<br />
kommen. Fallen erfahrungsgemäß<br />
beruflich veranlaßte Telekommunikationsaufwendungen<br />
an, können aus Vereinfachungsgründen<br />
bis zu 20 Prozent<br />
des Rechnungsbetrages, höchstens 20,-<br />
Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.<br />
Zulässig ist es dabei, wenn der Durchschnittsbetrag<br />
der Rechnungen aus einem<br />
Zeitraum von drei Monaten zugrundegelegt<br />
wird und der pauschale Auslagenersatz<br />
insoweit fortgeführt wird.<br />
Dieser pauschale Auslagenersatz kann<br />
solange steuerfrei bleiben, bis sich die<br />
320<br />
Habilitationen Steuerrecht und aktuell Berufungen<br />
Verhältnisse wesentlich ändern - z.B. bei<br />
Änderung der Berufstätigkeit (Lohnsteuerrichtlinie<br />
2002, R 22 Absatz 2). Diese<br />
so ermittelten beruflich veranlaßten Telekommunikationsaufwendungen<br />
können<br />
entweder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt<br />
werden und mindern den Werbungskostenabzug<br />
des Arbeitnehmers<br />
oder können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten<br />
bei den Einkünften aus<br />
nichtselbständiger Tätigkeit (§ 9 EStG)<br />
geltend gemacht werden.<br />
(Schreiben des Bundesministeriums der<br />
Finanzen vom 20. November 2001 - IV<br />
C 5 - S 2336 - 9/01II)<br />
Internet-Vordrucke<br />
Aufgrund eines Falles muß darauf aufmerksam<br />
gemacht werden, daß Steuererklärungen<br />
nur jeweils auf Vordrucken<br />
der zuständigen Landesfinanzbehörde<br />
abgegeben werden dürfen. Das gilt auch<br />
für Lohnsteuer-Vordrucke, die im Internet<br />
abgerufen werden können. Derzeit<br />
haben acht Bundesländer (Bayern, Bremen,<br />
Hamburg, Hessen, Niedersachsen,<br />
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz<br />
und Saarland) Formulare, die unter den<br />
Informationen der Finanzverwaltungen<br />
aller Länder unter http://www.finanzamt.de<br />
abrufbar sind.<br />
Entfernungspauschale<br />
Seit 1. Januar 2001 werden die Aufwendungen<br />
für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Nr. 4<br />
EStG) und für Familienheimfahrten im<br />
Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten<br />
Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1<br />
Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen<br />
nach dem Gesetz zur Einführung<br />
einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember<br />
2000 berücksichtigt. Die Entfernungspauschale<br />
ist grundsätzlich unabhängig<br />
vom Verkehrsmittel zu gewähren.<br />
Für jeden vollen, der ersten zehn Kilometer<br />
der Entfernung zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte beträgt die Pauschale<br />
0,70 DM (seit 1. Januar 2002: 0,36<br />
Euro) und für jeden weiteren Kilometer<br />
0,80 DM (seit 1. Jauar 2002: 0,40 Euro)<br />
- auch bei An- und Abfahrten zum und<br />
vom Flughafen. Die anzusetzende Summe<br />
für die Pauschale errechnet sich aus<br />
der Multiplikation der Zahl der Arbeits-<br />
<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />
6/2002<br />
tage mit den Entfernungskilometern und<br />
der Entfernungspauschale. Die anzusetzende<br />
Entfernungspauschale ist grundsätzlich<br />
auf 10.000,- DM (seit 1. Januar<br />
2002: auf 5.112,- Euro) begrenzt. Die Begrenzung<br />
gilt nicht, wenn ein eigener<br />
Kraftwagen oder ein zur Nutzung überlassener<br />
Kraftwagen benutzt wird; dies<br />
muß nachgewiesen werden, nicht aber<br />
die tatsächlichen Aufwendungen für den<br />
Kraftwagen. Bei Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag<br />
als 10.000,- DM (5.112,- Euro) nur dann<br />
angesetzt werden, wenn die tatsächlichen<br />
Aufwendungen höher sind. Zu<br />
weiteren Fragen der maßgeblichen Entfernung<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />
Fahrgemeinschaften, Benutzung<br />
verschiedener Verkehrsmittel und weiterer<br />
Fragen im Zusammenhang mit der<br />
Entfernungspauschale kann das Einführungsschreiben<br />
zu den Entfernungspauschalen<br />
ab 2001 über den Informationsservice<br />
(s. A 185, dritte Umschlagseite)<br />
angefordert werden.<br />
(Schreiben des Bundesministeriums der<br />
Finanzen vom 11. Dezember 2001 - IV<br />
C 5 - S 2351 - 300/01)<br />
Kindergeld<br />
Ein bestandskräftiger, die Gewährung<br />
von Kindergeld ablehnender Bescheid<br />
hat seine Bindungswirkung bis zum Ende<br />
des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen<br />
danach neu gestellten Kindergeldantrag<br />
kann dann Kindergeld auch wieder<br />
rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe<br />
des Ablehnungsbescheides<br />
folgenden Monat bewilligt werden. Im<br />
vorliegenden Fall hatte der Vater eine<br />
Ausbildungsbescheinigung seines Sohnes<br />
nicht eingereicht und der Kindergeldantrag<br />
wurde im Mai 1996 abgelehnt und<br />
bestandskräftig. Im Oktober 1996 beantragte<br />
der Kläger erneut Kindergeld. Die<br />
Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid<br />
im November ab Dezember 1996<br />
Kindergeld fest. Der Bundesfinanzhof<br />
gab dem Vater Recht und gewährte Kindergeld<br />
ab Juni 1996. Der Gesetzgeber<br />
sei davon ausgegangen, daß eine Korrektur<br />
in der Weise möglich sein müsse, daß<br />
der Berechtigte einen erneuten Kindergeldantrag<br />
stellen können müsse und die<br />
Behörde diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
auch dann ab dem nächsten<br />
Monat entsprechen müsse.<br />
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli<br />
2001 - VI R 164/98)<br />
Birgit Ufermann