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Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre

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Steuerrecht aktuell<br />

Telefonkosten<br />

Die bisherigen Regelungen zur beruflichen<br />

Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen<br />

sind durch die Neuregelungen<br />

in den Lohnsteuer-Richtlinien<br />

2002 ab 1. Januar 2002 überholt.<br />

Die Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte<br />

(Telefone, Fax,<br />

Handy, Internet) oder betrieblicher<br />

Personalcomputer durch den Arbeitgeber<br />

ist weiterhin steuerfrei (§ 3 Nr. 45<br />

EStG). Die Steuerfreiheit umfaßt auch<br />

die Nutzung von Zubehör und Software<br />

und gilt auch für Mobiltelefone im Auto<br />

oder Personalcomputer in der Wohnung<br />

des Arbeitnehmers. Die Steuerfreiheit gilt<br />

aber nur für die Überlassung zur Nutzung<br />

durch den Arbeitgeber oder aufgrund<br />

eines Dienstverhältnisses durch<br />

einen Dritten (Lohnsteuerrichtlinie<br />

2002, R 21 e).<br />

Weist der Arbeitnehmer für einen Zeitraum<br />

von drei Monaten die entstandenen<br />

Aufwendungen seiner privaten Telekommunikationseinrichtungen<br />

im einzelnen<br />

nach, können die Kosten steuerfrei<br />

vom Arbeitgeber erstattet werden<br />

(pauschaler Auslagenersatz). Dabei können<br />

bei Telekommunikationsaufwendungen<br />

auch die Aufwendungen für das<br />

Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie<br />

für den Grundpreis der Anschlüsse<br />

entsprechend dem beruflichen Anteil der<br />

Verbindungsentgelte an den gesamten<br />

Verbindungsentgelten (Telefon und Internet)<br />

steuerfrei erstattet werden (Lohnsteuerrichtlinie<br />

2002, R 22 Absatz 2).<br />

Anstatt des Einzelnachweisverfahrens<br />

kann es auch zur pauschalen Anerkennung<br />

kommen. Fallen erfahrungsgemäß<br />

beruflich veranlaßte Telekommunikationsaufwendungen<br />

an, können aus Vereinfachungsgründen<br />

bis zu 20 Prozent<br />

des Rechnungsbetrages, höchstens 20,-<br />

Euro monatlich steuerfrei ersetzt werden.<br />

Zulässig ist es dabei, wenn der Durchschnittsbetrag<br />

der Rechnungen aus einem<br />

Zeitraum von drei Monaten zugrundegelegt<br />

wird und der pauschale Auslagenersatz<br />

insoweit fortgeführt wird.<br />

Dieser pauschale Auslagenersatz kann<br />

solange steuerfrei bleiben, bis sich die<br />

320<br />

Habilitationen Steuerrecht und aktuell Berufungen<br />

Verhältnisse wesentlich ändern - z.B. bei<br />

Änderung der Berufstätigkeit (Lohnsteuerrichtlinie<br />

2002, R 22 Absatz 2). Diese<br />

so ermittelten beruflich veranlaßten Telekommunikationsaufwendungen<br />

können<br />

entweder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt<br />

werden und mindern den Werbungskostenabzug<br />

des Arbeitnehmers<br />

oder können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten<br />

bei den Einkünften aus<br />

nichtselbständiger Tätigkeit (§ 9 EStG)<br />

geltend gemacht werden.<br />

(Schreiben des Bundesministeriums der<br />

Finanzen vom 20. November 2001 - IV<br />

C 5 - S 2336 - 9/01II)<br />

Internet-Vordrucke<br />

Aufgrund eines Falles muß darauf aufmerksam<br />

gemacht werden, daß Steuererklärungen<br />

nur jeweils auf Vordrucken<br />

der zuständigen Landesfinanzbehörde<br />

abgegeben werden dürfen. Das gilt auch<br />

für Lohnsteuer-Vordrucke, die im Internet<br />

abgerufen werden können. Derzeit<br />

haben acht Bundesländer (Bayern, Bremen,<br />

Hamburg, Hessen, Niedersachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz<br />

und Saarland) Formulare, die unter den<br />

Informationen der Finanzverwaltungen<br />

aller Länder unter http://www.finanzamt.de<br />

abrufbar sind.<br />

Entfernungspauschale<br />

Seit 1. Januar 2001 werden die Aufwendungen<br />

für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Nr. 4<br />

EStG) und für Familienheimfahrten im<br />

Rahmen einer beruflich veranlaßten doppelten<br />

Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1<br />

Nr. 5 EStG) durch Entfernungspauschalen<br />

nach dem Gesetz zur Einführung<br />

einer Entfernungspauschale vom 21. Dezember<br />

2000 berücksichtigt. Die Entfernungspauschale<br />

ist grundsätzlich unabhängig<br />

vom Verkehrsmittel zu gewähren.<br />

Für jeden vollen, der ersten zehn Kilometer<br />

der Entfernung zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte beträgt die Pauschale<br />

0,70 DM (seit 1. Januar 2002: 0,36<br />

Euro) und für jeden weiteren Kilometer<br />

0,80 DM (seit 1. Jauar 2002: 0,40 Euro)<br />

- auch bei An- und Abfahrten zum und<br />

vom Flughafen. Die anzusetzende Summe<br />

für die Pauschale errechnet sich aus<br />

der Multiplikation der Zahl der Arbeits-<br />

<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />

6/2002<br />

tage mit den Entfernungskilometern und<br />

der Entfernungspauschale. Die anzusetzende<br />

Entfernungspauschale ist grundsätzlich<br />

auf 10.000,- DM (seit 1. Januar<br />

2002: auf 5.112,- Euro) begrenzt. Die Begrenzung<br />

gilt nicht, wenn ein eigener<br />

Kraftwagen oder ein zur Nutzung überlassener<br />

Kraftwagen benutzt wird; dies<br />

muß nachgewiesen werden, nicht aber<br />

die tatsächlichen Aufwendungen für den<br />

Kraftwagen. Bei Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrsmittel kann ein höherer Betrag<br />

als 10.000,- DM (5.112,- Euro) nur dann<br />

angesetzt werden, wenn die tatsächlichen<br />

Aufwendungen höher sind. Zu<br />

weiteren Fragen der maßgeblichen Entfernung<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,<br />

Fahrgemeinschaften, Benutzung<br />

verschiedener Verkehrsmittel und weiterer<br />

Fragen im Zusammenhang mit der<br />

Entfernungspauschale kann das Einführungsschreiben<br />

zu den Entfernungspauschalen<br />

ab 2001 über den Informationsservice<br />

(s. A 185, dritte Umschlagseite)<br />

angefordert werden.<br />

(Schreiben des Bundesministeriums der<br />

Finanzen vom 11. Dezember 2001 - IV<br />

C 5 - S 2351 - 300/01)<br />

Kindergeld<br />

Ein bestandskräftiger, die Gewährung<br />

von Kindergeld ablehnender Bescheid<br />

hat seine Bindungswirkung bis zum Ende<br />

des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen<br />

danach neu gestellten Kindergeldantrag<br />

kann dann Kindergeld auch wieder<br />

rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe<br />

des Ablehnungsbescheides<br />

folgenden Monat bewilligt werden. Im<br />

vorliegenden Fall hatte der Vater eine<br />

Ausbildungsbescheinigung seines Sohnes<br />

nicht eingereicht und der Kindergeldantrag<br />

wurde im Mai 1996 abgelehnt und<br />

bestandskräftig. Im Oktober 1996 beantragte<br />

der Kläger erneut Kindergeld. Die<br />

Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid<br />

im November ab Dezember 1996<br />

Kindergeld fest. Der Bundesfinanzhof<br />

gab dem Vater Recht und gewährte Kindergeld<br />

ab Juni 1996. Der Gesetzgeber<br />

sei davon ausgegangen, daß eine Korrektur<br />

in der Weise möglich sein müsse, daß<br />

der Berechtigte einen erneuten Kindergeldantrag<br />

stellen können müsse und die<br />

Behörde diesem bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

auch dann ab dem nächsten<br />

Monat entsprechen müsse.<br />

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juli<br />

2001 - VI R 164/98)<br />

Birgit Ufermann

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