Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre
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stitutionalisierten Wissenschaftsfreiheit<br />
nicht nach. Eigentlicher Bezugspunkt ist<br />
die Eigengesetzlichkeit der jeweiligen geistigen<br />
Lebensprozesse (Rudolf Smend).<br />
Wie in anderen Bereichen, so<br />
schärft auch hier der Vergleich mit den<br />
Fachhochschulen den Blick für die Gemeinsamkeiten<br />
von wissenschaftlichen –<br />
und Kunsthochschulen. Künstlerische<br />
Fachhochschulen oder Abteilungen an<br />
denselben, die es in großer Anzahl und<br />
Aufgabenstellung gibt, dienen nicht der<br />
„freien Kunst“, sondern sind anwendungsorientiert.<br />
Nur in diesem Rahmen<br />
haben sie am Schutz der Kunstfreiheit teil<br />
– so wie die Fachhochschulen und ihre<br />
Lehrkräfte insgesamt allenfalls im Rahmen<br />
ihres anwendungsorientierten Aufgabenkreises<br />
an der Wissenschaftsfreiheit<br />
teilhaben .<br />
Qualifikationswege und<br />
Einstellungsvoraussetzungen<br />
Der Qualifikationsgang zum Professor an einer Kunstund<br />
Musikhochschule in einem künstlerischen Fach ist zwar<br />
andersartig im Vergleich zu derjenigen in einem wissenschaft-<br />
291<br />
Kunst- und<br />
Musikhochschulen<br />
Hals einer nachgebauten Barockbratsche<br />
Foto: dpa<br />
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<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />
6/2002<br />
lichen Fach; er ist aber ebenso streng und<br />
im Ergebnis gleichwertig. Über die Berufung<br />
an eine Kunst- oder Musikhochschule<br />
entscheiden ausschließlich Berufungskommissionen<br />
und Gremien, in<br />
denen fachlich entsprechend legitimierte<br />
Künstler die klare Mehrheit haben.<br />
§ 44 des Hochschulrahmengesetzes<br />
ist – auch in der neuesten Fassung<br />
- durch ein klar gegliedertes und gestuftes<br />
System gekennzeichnet. Auf der<br />
„Grundstufe der Qualifikation“ stehen<br />
neben abgeschlossenem Hochschulstudium<br />
und pädagogischer Eignung die „besondere<br />
Befähigung zu wissenschaftlicher<br />
Arbeit“ (im Regelfall durch Promotion<br />
nachgewiesen) bzw. die „besondere Befähigung<br />
zu künstlerischer Arbeit“ (die<br />
sich im Kunstbereich neben internen Prüfungen<br />
durch Aufnahme in Meisterklassen,<br />
Preise usw. äußert). Darauf bauen –<br />
wiederum völlig gleichrangig – „zusätzliche<br />
wissenschaftliche“ oder „zusätzliche<br />
künstlerische Leistungen“ auf. Die Kunst-<br />
hochschulen streben derzeit eine Verschärfung der Gesetzestexte<br />
im Sinne „herausragender künstlerischer Leistungen“ an.<br />
Schon die bisherigen Formulierungen sind getrennt von den<br />
„besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwick-<br />
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