Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre
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Aus der<br />
Rechtsprechung<br />
Mitgliedsgruppe<br />
Der im Fach „Theoretische Physik“ habilitierte<br />
Kläger war seit 1982 wissenschaftlicher<br />
Mitarbeiter an der beklagten<br />
Universität. Das Tätigkeitsfeld des<br />
Klägers wurde im Angestelltenvertrag<br />
mit jeweils 50 Prozent <strong>Forschung</strong>sarbeiten<br />
bei einem Professor und Dienstleistungen<br />
für den Fachbereich beschrieben.<br />
Seit 1992 war der Kläger aufgrund<br />
entsprechender Verleihung befugt, den<br />
Titel des außerplanmäßigen Professors<br />
zu führen. Daraufhin ändert sich der<br />
Funktionszuschnitt für den Kläger erheblich,<br />
z.B. durch eigenverantwortliche,<br />
drittmittelfinanzierte <strong>Forschung</strong>sprojekte<br />
und durch die Eingliederung<br />
in die <strong>Lehre</strong> mit<br />
einem festen Kanon von<br />
Lehrveranstaltungen im<br />
Studiengang.<br />
Mitgliedschaftlich wurde<br />
der Kläger jedoch weiterhin<br />
als wissenschaftlicher<br />
Angestellter in der Gruppe<br />
der akademischen Mitarbeiter<br />
geführt. Dagegen<br />
richtete sich die Klage. Der<br />
Kläger wollte feststellen<br />
lassen, daß er korporationsrechtlich<br />
der Gruppe<br />
der Professoren angehöre.<br />
Die Universität argumentierte<br />
dagegen mit der dienstrechtlichen<br />
Weisungsabhängigkeit des bestehenden<br />
Angestelltenvertrages und der nur nebenamtlichen<br />
Verwendung als außerplanmäßiger<br />
Professor. Das Verwaltungsgericht<br />
gab dem Kläger Recht und bestätigte, daß<br />
die korporationsrechtliche Zuordnungsnorm<br />
im Universitätsgesetz in ihrem Anwendungsbereich<br />
verfassungskonform<br />
um solche Hochschulbediensteten zu erweitern<br />
sei, die unabhängig von ihrer<br />
dienstrechtlichen Stellung dem materiellen<br />
Hochschullehrerbegriff unterfielen.<br />
Dies gelte auch für den Kläger, der die<br />
Qualifikation eines Professors aufweise.<br />
Gegen diese Entscheidung legte die Universität<br />
Berufung ein, mit der sie bestritt,<br />
daß die Tätigkeiten des Klägers nach Art<br />
und Umfang professorentypisch seien.<br />
Das Oberverwaltungsgericht wies die<br />
319<br />
Habilitationen Aus der Rechtsprechung<br />
und Berufungen<br />
Berufung zurück. Bei der Gruppenzuordnung<br />
gehe es um die Ausgestaltung<br />
des Mitgliedschaftsrechts. Hauptanknüpfungspunkt<br />
sei hierfür zunächst die<br />
hauptberufliche Tätigkeit an der Hochschule<br />
als wissenschaftlicher Angestellter.<br />
Im Anschluß an diesen Mitgliedschaftsstatus<br />
ordne das Universitätsgesetz<br />
den Hochschulbediensteten dann<br />
aber einer bestimmten Organisationseinheit<br />
zu. Dabei bedürfe es im Hinblick<br />
auf rahmen- und verfassungsrechtliche<br />
Vorgaben einer homogen zusammengesetzten<br />
Mitgliedsgruppe. Zu der homogenen<br />
Gruppe der Hochschullehrer seien<br />
deshalb solche akademischen Forscher<br />
und <strong>Lehre</strong>r zugehörig, die aufgrund<br />
der Habilitation oder eines sonstigen<br />
Qualifikationsnachweises mit der selbständigen<br />
Vertretung eines wissenschaftlichen<br />
Faches in <strong>Forschung</strong> und <strong>Lehre</strong><br />
betraut seien. Nach Qualifikation, Funktion,<br />
Verantwortung und Betroffenheit<br />
sowie nach Bindung an seine Hochschule<br />
entspreche der Kläger der Mitglieds-<br />
Ältere Besucher verfolgen eine Bundestagssitzung zur Rentenreform auf der<br />
Besuchertribüne des Berliner Reichstags. Foto: dpa<br />
gruppe der Professoren. Mit ihrem Antrag<br />
auf Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen<br />
Professors habe die<br />
Universität selbst bescheinigt, daß der<br />
Kläger mit Billigung der zuständigen<br />
Hochschulgremien das Fach in <strong>Forschung</strong><br />
und <strong>Lehre</strong> professorentypisch<br />
vertrete. Auf der Grundlage des festgestellten<br />
Funktionszuschnitts stehe der<br />
Kläger einem beamteten Professor gleich<br />
und wäre ohne ein entsprechendes Mitsprache-<br />
und Entscheidungsrecht an der<br />
vollen Entfaltung seiner akademischen<br />
Befugnisse gehindert.<br />
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-<br />
Pfalz, Urteil vom 30. März 2001 - 2 A<br />
12196/99.OVG - rechtskräftig)<br />
<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />
6/2002<br />
Rentenzeiten<br />
Der Beschwerdeführer war im wissenschaftlich-pädagogischen<br />
Bereich in der<br />
DDR tätig. Die Bundesversicherungsanstalt<br />
für Angestellte gewährte ihm eine<br />
Altersrente auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs<br />
ab 1994. Er hält diese Rentenleistungen<br />
jedoch für zu gering, da die<br />
im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten<br />
einer planmäßigen wissenschaftlichen<br />
Aspirantur in den Jahren 1952 - 1955<br />
nicht anerkannt worden seien. Klage und<br />
Berufung blieben ohne Erfolg.<br />
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanerkennung<br />
der Zeit der wissenschaftlichen<br />
Aspirantur als rentensteigernd mit<br />
der Verfassungsbeschwerde, die mangels<br />
grundsätzlicher Bedeutung nicht zur<br />
Entscheidung angenommen wird. Es sei<br />
verfassungsgemäß, daß in der ehemaligen<br />
DDR bestehende Zusatz- und<br />
Sonderversorgungssysteme geschlossen<br />
und die darin erworbenen<br />
Ansprüche und Anwartschaften<br />
in die gesetzliche<br />
Rentenversicherung mit<br />
entsprechenden Übergangsvorschriftenüberführt<br />
worden seien. Dazu<br />
gehöre auch die Entscheidung,<br />
daß Zeiten einer<br />
erstmaligen oder berufsqualifizierendenHochschulausbildungaußerhalb<br />
eines entgeltlichen<br />
Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses<br />
nicht<br />
als Beitragszeiten anerkannt<br />
werden können.<br />
Die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen<br />
Aspirantur erfülle nicht den<br />
Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit<br />
im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Dies<br />
gelte ebenso für Zeiten eines im Beitrittsgebiet<br />
vor der Wiedervereinigung betriebenen<br />
<strong>Forschung</strong>sstudiums. Mangels<br />
Entrichtung von Pflicht- oder freiwilligen<br />
Beiträgen nach Bundesrecht scheide<br />
eine Anrechnung als Beitragszeit aus.<br />
(Bundesverfassungsgericht, Beschluß<br />
vom 30. August 2000 - 1 BvR 319/98 -)<br />
Birgit Ufermann<br />
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