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Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre

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Aus der<br />

Rechtsprechung<br />

Mitgliedsgruppe<br />

Der im Fach „Theoretische Physik“ habilitierte<br />

Kläger war seit 1982 wissenschaftlicher<br />

Mitarbeiter an der beklagten<br />

Universität. Das Tätigkeitsfeld des<br />

Klägers wurde im Angestelltenvertrag<br />

mit jeweils 50 Prozent <strong>Forschung</strong>sarbeiten<br />

bei einem Professor und Dienstleistungen<br />

für den Fachbereich beschrieben.<br />

Seit 1992 war der Kläger aufgrund<br />

entsprechender Verleihung befugt, den<br />

Titel des außerplanmäßigen Professors<br />

zu führen. Daraufhin ändert sich der<br />

Funktionszuschnitt für den Kläger erheblich,<br />

z.B. durch eigenverantwortliche,<br />

drittmittelfinanzierte <strong>Forschung</strong>sprojekte<br />

und durch die Eingliederung<br />

in die <strong>Lehre</strong> mit<br />

einem festen Kanon von<br />

Lehrveranstaltungen im<br />

Studiengang.<br />

Mitgliedschaftlich wurde<br />

der Kläger jedoch weiterhin<br />

als wissenschaftlicher<br />

Angestellter in der Gruppe<br />

der akademischen Mitarbeiter<br />

geführt. Dagegen<br />

richtete sich die Klage. Der<br />

Kläger wollte feststellen<br />

lassen, daß er korporationsrechtlich<br />

der Gruppe<br />

der Professoren angehöre.<br />

Die Universität argumentierte<br />

dagegen mit der dienstrechtlichen<br />

Weisungsabhängigkeit des bestehenden<br />

Angestelltenvertrages und der nur nebenamtlichen<br />

Verwendung als außerplanmäßiger<br />

Professor. Das Verwaltungsgericht<br />

gab dem Kläger Recht und bestätigte, daß<br />

die korporationsrechtliche Zuordnungsnorm<br />

im Universitätsgesetz in ihrem Anwendungsbereich<br />

verfassungskonform<br />

um solche Hochschulbediensteten zu erweitern<br />

sei, die unabhängig von ihrer<br />

dienstrechtlichen Stellung dem materiellen<br />

Hochschullehrerbegriff unterfielen.<br />

Dies gelte auch für den Kläger, der die<br />

Qualifikation eines Professors aufweise.<br />

Gegen diese Entscheidung legte die Universität<br />

Berufung ein, mit der sie bestritt,<br />

daß die Tätigkeiten des Klägers nach Art<br />

und Umfang professorentypisch seien.<br />

Das Oberverwaltungsgericht wies die<br />

319<br />

Habilitationen Aus der Rechtsprechung<br />

und Berufungen<br />

Berufung zurück. Bei der Gruppenzuordnung<br />

gehe es um die Ausgestaltung<br />

des Mitgliedschaftsrechts. Hauptanknüpfungspunkt<br />

sei hierfür zunächst die<br />

hauptberufliche Tätigkeit an der Hochschule<br />

als wissenschaftlicher Angestellter.<br />

Im Anschluß an diesen Mitgliedschaftsstatus<br />

ordne das Universitätsgesetz<br />

den Hochschulbediensteten dann<br />

aber einer bestimmten Organisationseinheit<br />

zu. Dabei bedürfe es im Hinblick<br />

auf rahmen- und verfassungsrechtliche<br />

Vorgaben einer homogen zusammengesetzten<br />

Mitgliedsgruppe. Zu der homogenen<br />

Gruppe der Hochschullehrer seien<br />

deshalb solche akademischen Forscher<br />

und <strong>Lehre</strong>r zugehörig, die aufgrund<br />

der Habilitation oder eines sonstigen<br />

Qualifikationsnachweises mit der selbständigen<br />

Vertretung eines wissenschaftlichen<br />

Faches in <strong>Forschung</strong> und <strong>Lehre</strong><br />

betraut seien. Nach Qualifikation, Funktion,<br />

Verantwortung und Betroffenheit<br />

sowie nach Bindung an seine Hochschule<br />

entspreche der Kläger der Mitglieds-<br />

Ältere Besucher verfolgen eine Bundestagssitzung zur Rentenreform auf der<br />

Besuchertribüne des Berliner Reichstags. Foto: dpa<br />

gruppe der Professoren. Mit ihrem Antrag<br />

auf Verleihung des Titels eines außerplanmäßigen<br />

Professors habe die<br />

Universität selbst bescheinigt, daß der<br />

Kläger mit Billigung der zuständigen<br />

Hochschulgremien das Fach in <strong>Forschung</strong><br />

und <strong>Lehre</strong> professorentypisch<br />

vertrete. Auf der Grundlage des festgestellten<br />

Funktionszuschnitts stehe der<br />

Kläger einem beamteten Professor gleich<br />

und wäre ohne ein entsprechendes Mitsprache-<br />

und Entscheidungsrecht an der<br />

vollen Entfaltung seiner akademischen<br />

Befugnisse gehindert.<br />

(Oberverwaltungsgericht Rheinland-<br />

Pfalz, Urteil vom 30. März 2001 - 2 A<br />

12196/99.OVG - rechtskräftig)<br />

<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />

6/2002<br />

Rentenzeiten<br />

Der Beschwerdeführer war im wissenschaftlich-pädagogischen<br />

Bereich in der<br />

DDR tätig. Die Bundesversicherungsanstalt<br />

für Angestellte gewährte ihm eine<br />

Altersrente auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs<br />

ab 1994. Er hält diese Rentenleistungen<br />

jedoch für zu gering, da die<br />

im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten<br />

einer planmäßigen wissenschaftlichen<br />

Aspirantur in den Jahren 1952 - 1955<br />

nicht anerkannt worden seien. Klage und<br />

Berufung blieben ohne Erfolg.<br />

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtanerkennung<br />

der Zeit der wissenschaftlichen<br />

Aspirantur als rentensteigernd mit<br />

der Verfassungsbeschwerde, die mangels<br />

grundsätzlicher Bedeutung nicht zur<br />

Entscheidung angenommen wird. Es sei<br />

verfassungsgemäß, daß in der ehemaligen<br />

DDR bestehende Zusatz- und<br />

Sonderversorgungssysteme geschlossen<br />

und die darin erworbenen<br />

Ansprüche und Anwartschaften<br />

in die gesetzliche<br />

Rentenversicherung mit<br />

entsprechenden Übergangsvorschriftenüberführt<br />

worden seien. Dazu<br />

gehöre auch die Entscheidung,<br />

daß Zeiten einer<br />

erstmaligen oder berufsqualifizierendenHochschulausbildungaußerhalb<br />

eines entgeltlichen<br />

Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses<br />

nicht<br />

als Beitragszeiten anerkannt<br />

werden können.<br />

Die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen<br />

Aspirantur erfülle nicht den<br />

Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit<br />

im Sinne des Sozialgesetzbuches VI. Dies<br />

gelte ebenso für Zeiten eines im Beitrittsgebiet<br />

vor der Wiedervereinigung betriebenen<br />

<strong>Forschung</strong>sstudiums. Mangels<br />

Entrichtung von Pflicht- oder freiwilligen<br />

Beiträgen nach Bundesrecht scheide<br />

eine Anrechnung als Beitragszeit aus.<br />

(Bundesverfassungsgericht, Beschluß<br />

vom 30. August 2000 - 1 BvR 319/98 -)<br />

Birgit Ufermann<br />

Die Entscheidungen der Rubrik „Aus der<br />

Rechtsprechung“ können in vollem Wortlaut<br />

über den Materialservice von <strong>Forschung</strong><br />

& <strong>Lehre</strong> (s. dritte Umschlagseite)<br />

bezogen werden.

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