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Akademischer Stellenmarkt - Forschung & Lehre

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FRIEDHELM HUFEN<br />

290<br />

Kunst- und<br />

Musikhochschulen<br />

Frei, schöpferisch und<br />

leistungsorientiert<br />

Zum Status der Kunst- und Musikhochschulen<br />

Das Grundgesetz gewährt Wissenschaftsfreiheit<br />

und Kunstfreiheit gleichrangig und in einem<br />

Satz. Beide Grundrechte schützen im individualrechtlichen<br />

Sinne Künstler und Wissenschaftler, die an<br />

Hochschulen wirken. Welche Parallelen sind darüber<br />

hinaus festzustellen? Was bedeutet dies für die Institutionen?<br />

Nimmt man die Mitgliedschaft in den Konferenzen der<br />

Präsidenten und Rektoren als Maßstab, dann gibt es in<br />

Deutschland 23 Kunsthochschulen und 26 Musikhochschulen.<br />

Hinzu kommen mehr oder weniger selbständige Abteilungen<br />

an getrennten Standorten und in die Universitäten integrierte<br />

Einrichtungen wie die Fachbereiche Bildende Kunst<br />

und Musik an der Mainzer Johannes Gutenberg Universität.<br />

An ihnen sind (ohne Differenzierung nach Besoldungsgruppen<br />

und Status) etwa 2132 Professoren tätig, von denen ein<br />

Teil eine „Honorarprofessor-ähnliche“ Stellung haben dürften<br />

– also etwa 7 Prozent aller an Universitäten und Kunsthochschulen<br />

(ohne Fachhochschulen) tätigen Professoren. So<br />

unterschiedlich in Geschichte und Erscheinungsform<br />

diese Hochschulen sind:<br />

Sie haben in den vergangenen Jahrzehnten<br />

einen Prozeß der Profilbildung und<br />

einheitlichen Qualitätssicherung durchgemacht,<br />

der heute berechtigt, von einem gefestigten<br />

Hochschultyp zu sprechen, der<br />

für die Kunst das ist, was die wissenschaftlichen<br />

Hochschulen für die Wissenschaft<br />

sind.<br />

Zufällige institutionelle<br />

Trennung<br />

Kunst- und Musikhochschulen einerseits<br />

und wissenschaftliche Hochschulen<br />

andererseits haben eine große gemeinsame<br />

Vergangenheit. Ihre institutionelle<br />

Trennung war eher zufällig und sachlich<br />

nicht zwingend. Die „septem artes liberales“<br />

waren bereits im ausgehenden Mittelalter feste und geachtete<br />

Bestandteile der Universitäten. Das gleiche galt für<br />

die Hohen Schulen der absolutistischen Zeit (etwa der Hohen<br />

Karlsschule zu Tübingen), in deren Rahmen sich Kunst<br />

und Wissenschaften gemeinsam aus den strikten religiösen Bindungen<br />

befreiten. Auch liegt hier eine gemeinsame Wurzel von<br />

Handwerkszeug eines Meisters: Die Tastatur<br />

des Klaviers von Franz Liszt.<br />

Foto: dpa<br />

<strong>Forschung</strong> & <strong>Lehre</strong><br />

6/2002<br />

Friedhelm Hufen, Dr. iur.,<br />

Univ.-Professor, Öffentliches<br />

Recht, Staats- und<br />

Verwaltungsrecht, Johannes<br />

Gutenberg Universität Mainz<br />

Kunst- und Wissenschaftsfreiheit . Im Humboldt’schen Konzept<br />

der Gesamterziehung des Menschen spielte die Kunst eine<br />

der Wissenschaft ebenbürtige Rolle. Die Trennung der Institutionen<br />

im 19. Jahrhundert war eher zufällig und beruhte auf<br />

einer verengten Sicht der Kant’schen Trennung von Erkenntnis<br />

und Empfinden, in der zeitweiligen Privatisierung und<br />

Individualisierung der künstlerischen Ausbildung sowie auf<br />

der von der Kunst zunächst nicht akzeptierten Standardisierung<br />

des Berechtigungswesens. Im ausgehenden 19.und beginnenden<br />

20. Jahrhundert wurde der Akademiegedanke im<br />

Bereich der Kunst gleich hoch geachtet wie in der Wissenschaft.<br />

Andere Vorläufer der heutigen Kunst- und Musikhochschulen<br />

entwickelten sich aus höheren<br />

Gewerbeschulen und nahmen damit einen<br />

durchaus ähnlichen Weg wie die heutigen<br />

Technischen Universitäten und die<br />

in den Universitäten aufgegangen Wirtschaftshochschulen.<br />

Derselbe Status<br />

Art. 5 III des Grundgesetzes (GG)<br />

gewährleistet die Wissenschaftsfreiheit<br />

und die Kunstfreiheit in nicht zufälliger<br />

Parallelität und Tradition gleichrangig<br />

und in einem Satz. Beide Grundrechte<br />

schützen im individualrechtlichen Sinne<br />

die in den Hochschulen tätigen Künstler<br />

und Wissenschaftler, haben aber auch<br />

eine institutionelle Komponente. Geschützt<br />

sind Eigenständigkeit und Selbstverwaltung<br />

– für die Hochschulkunst<br />

nicht weniger als für die Hochschulwissenschaft. Auch in der<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen die<br />

Kunst als die „freie schöpferische Gestaltung“ und die Wissenschaft<br />

als „planmäßige Suche nach der Wahrheit“ gleichrangig<br />

nebeneinander. Die Freiheit ausgeübter Kunst und<br />

künstlerischer Entwicklungsvorhaben steht jedenfalls der in-

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