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Flugsicherheit

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2<br />

<strong>Flugsicherheit</strong><br />

AIRPROX<br />

von Oberstleutnant Heribert Mennen,<br />

GenFlSichhBw<br />

Unbeabsichtigte Luftfahrzeugannäherung<br />

im<br />

deutschen Luftraum<br />

Meldung,<br />

Untersuchung,<br />

Bewertung und<br />

Maßnahmen<br />

Fliegen in Deutschland<br />

ist sicher. So lautet das<br />

Fazit der Deutsche Flugsicherung<br />

GmbH (DFS)<br />

nach Auswertung der<br />

Statistiken für das Jahr<br />

2005.<br />

Im Linienverkehr gab es in Deutschland<br />

keine größeren Unfälle und die<br />

Zahl der von der Aircraft Proximity<br />

Evaluation Group (APEG) untersuchten<br />

Luftfahrzeugannäherungen<br />

hat trotz des heute im Vergleich zu<br />

Mitte der Siebzigerjahre fast viermal<br />

so hohen Verkehrsaufkommen weiter<br />

abgenommen.<br />

In 2005 stufte die APEG lediglich<br />

zwei Fälle in Kategorie A (unmittelbare<br />

Gefährdung) und einen Fall in die Ka-<br />

tegorie B (mittelbare Gefährdung) ein -<br />

ein neuer Tiefstand. Keine einzige dieser<br />

Luftfahrzeugannäherungen wurde<br />

durch die DFS verursacht. „Im Vergleich<br />

zu den rund 2,87 Millionen von<br />

der DFS kontrollierten Flügen zeigen<br />

diese Zahlen das exzellente Sicherheitsniveau<br />

im deutschen Luftraum<br />

auf“ 2 .<br />

Ist das Fliegen in Deutschland wirklich<br />

so sicher, wie es den Anschein hat?<br />

Sind wirklich alle Vorfälle erfasst? Wie<br />

sind die Meldewege? Wer untersucht<br />

und bewertet? Welche Konsequenzen<br />

werden aus den Vorfällen gezogen?<br />

Sind die bisherigen Strukturen und<br />

Vorgehensweisen ausreichend oder<br />

gibt es Verbesserungsbedarf?<br />

Auf diese Fragen will ich nachfolgend<br />

eingehen und Ihnen auch meine<br />

persönliche Bewertung hierzu nicht<br />

vorenthalten.<br />

Grundsätze und Vorgaben<br />

Zunächst möchte ich auf unterschiedliche<br />

Definitionen hinweisen. Für<br />

den zivilen Bereich gilt lt. § 5 Absatz 2<br />

der Luftverkehrsordnung (LuftVO):<br />

„Schwere Störungen“ beim Betrieb<br />

ziviler Flugzeuge, Drehflügler, Ballone<br />

und Luftschiffe in der Bundesrepublik<br />

Deutschland sind durch den verantwortlichen<br />

Luftfahrzeugführer unverzüglich<br />

der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung<br />

zu melden.<br />

Im Anhang zum „Gesetz über die<br />

Untersuchung von Unfällen und Störungen<br />

bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge“<br />

(FlUUG) wird auch ein<br />

Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung<br />

als „schwere Störung“ aufgelistet<br />

und wie folgt definiert:<br />

Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung:

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