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Flugsicherheit

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Foto von Axel Fabeck<br />

Gefährliche Annäherung von zwei<br />

Luftfahrzeugen, bei der mindestens<br />

ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln<br />

betrieben wurde und<br />

ein Ausweichmanöver erforderlich<br />

war oder angemessen gewesen<br />

wäre, um einen Zusammenstoß<br />

oder eine gefährliche Situation zu<br />

vermeiden.<br />

Diese sind an den BFU-Beauftragten<br />

bei der DFS zu melden.<br />

Ergänzend hierzu wird im Luftfahrthandbuch<br />

Deutschland ausgeführt:<br />

„Informationen über Luftfahrzeugannäherungen,<br />

die nicht in diese<br />

Kategorie fallen, bei denen sich<br />

aber einer oder beide Luftfahrzeugführer<br />

gefährdet fühlen, dienen der<br />

Luftverkehrssicherheit im Allgemeinen<br />

und sollten deswegen auch gemeldet<br />

werden“.<br />

Die Meldung erfolgt ebenfalls an<br />

die DFS.<br />

Gemäß NATO-Standardisierungsabkommen<br />

STANAG 3750 FS (5. Ausgabe)<br />

lautet die Definition für Aircraft<br />

Proximity (AIRPROX):<br />

„A situation in which, in the opinion<br />

of a pilot or air traffic services personal,<br />

the distance between aircraft as<br />

well as their relative positions and<br />

speed have been such that the safety<br />

of the aircraft involved may have<br />

been compromised”.<br />

Für den militärischen Flugbetrieb<br />

der Bundeswehr ist „gefährliche Begegnung“<br />

in Erweiterung der zivilen<br />

Vorgaben wie folgt definiert (vgl. ZDv<br />

9/2) :<br />

Eine gefährliche Begegnung ist gegeben,<br />

wenn ein/eine LFF der Ansicht<br />

ist, dass sein/ihr Lfz durch die<br />

Nähe eines anderen Lfz im Fluge<br />

derart gefährdet wird, dass eindeutige<br />

Zusammenstoßgefahr besteht.<br />

Gefährliche Begegnungen sind meldepflichtig.<br />

Es ist müßig, sich darüber Gedanken<br />

zu machen, welche Definition die<br />

sinnvollste ist.<br />

In der Praxis werden von der APEG<br />

nicht nur die Fälle behandelt, bei denen<br />

mindestens ein Luftfahrzeug nach<br />

Instrumentenflugregeln betrieben<br />

wurde, sondern auch Vorfälle im ausschließlichen<br />

Sichtflugbetrieb.<br />

Sowohl für den zivilen als auch den<br />

militärischen Bereich wird im Übrigen<br />

gefordert, vorab über Funk eine entsprechende<br />

Meldung zu übermitteln,<br />

wenn man mit einer Flugverkehrskontrollstelle<br />

in Kontakt steht, damit<br />

eine Untersuchung des Vorfalls unverzüglich<br />

eingeleitet werden kann.<br />

Meldungen über gefährliche Begegnungen<br />

werden in der Bundeswehr<br />

zentral durch das Luftwaffenamt Abteilung<br />

Flugbetrieb in der Bundeswehr<br />

(LwA AbtFlBtrbBw) bearbeitet. Allerdings<br />

sind auch weitere Dienststellen<br />

zu benachrichtigen 3 . Zum Zwecke der<br />

präventiven Verhinderung von Unfällen<br />

und Zwischenfällen wird die Auswertung<br />

der Vorfälle von LwA Abt-<br />

FlBtrbBw an General <strong>Flugsicherheit</strong><br />

in der Bundeswehr (GenFlSichhBw)<br />

zur weiteren Verwendung übermittelt<br />

und von dort ggf. weitere Maßnamen<br />

eingeleitet.<br />

Es ist nur noch das Meldeformular<br />

„AIR TRAFFIC INCIDENT REPORT<br />

FORM“ der BesAnMilFS 2- 00 M.A.<br />

2. oder das Formblatt gemäß Luftfahrthandbuch<br />

Deutschland ENR.<br />

. 4.7 ff zu verwenden.<br />

Bei Vorkommnissen ohne Flugsicherungsrelevanz<br />

(z. B. Unterschreiten<br />

Mindestabstand bei Basic Fighter<br />

Manoevres) gelten besondere Regelungen<br />

4 .<br />

LwA AbtFlBtrbBw wertet alle verfügbaren<br />

Unterlagen wie Aussagen<br />

der Luftfahrzeugführer, Aussagen<br />

von Lotsen und weiteren Zeugen,<br />

Radaraufzeichnungen, Tonbandumschriften,<br />

Wettermeldungen, Berichte<br />

über Systemausfälle von Lfz- und/oder<br />

Bodeneinrichtungen usw. aus.<br />

Ziel ist eine möglichst genaue Rekonstruktion<br />

des Vorfalls.<br />

Wird ein Vorfall mit rein militärischer<br />

Beteiligung zur Meldung gebracht,<br />

findet die komplette Untersuchung<br />

im eigenen Bereich statt. Eine erste<br />

Bewertung wird auf der Grundlage<br />

der APEG-Kriterien vorgenommen. Bei<br />

ziviler Beteiligung wird die Untersuchung<br />

federführend von der Organisation<br />

(Bw, DFS oder EUROCONTROL)<br />

untersucht, in dessen Zuständigkeitsbereich<br />

sich der Vorfall ereignete.<br />

Risikokategorien<br />

Nach Abschluss der Ermittlungen<br />

wird der Vorfall in der APEG vorgestellt.<br />

Dieses Gremium, besetzt mit<br />

Vertretern der Flugsicherung, der Allgemeinen-<br />

und der Verkehrsluftfahrt,<br />

der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung<br />

und der Bundeswehr, stuft die<br />

AIRPROX in eine der folgenden Risikokategorien<br />

5 ein und stellt die Faktoren<br />

für ihre Ursache fest.<br />

Kategorie „A“<br />

Akute Zusammenstoßgefahr; Luftfahrzeugannäherung,<br />

bei der die<br />

ernste Gefahr eines Zusammen-<br />

stoßes bestand.<br />

Kategorie „B“<br />

Sicherheit nicht gewährleistet: Luftfahrzeugannäherung,<br />

bei der die<br />

Sicherheit des Luftfahrzeuges hätte<br />

gefährdet sein können.<br />

Kategorie „C“<br />

Keine Zusammenstoßgefahr: Luftfahrzeugannäherung,<br />

bei der keine<br />

Gefahr eines Zusammenstoßes bestand.<br />

Kategorie „D“<br />

Risiko nicht ermittelt: Luftfahrzeugannäherung,<br />

bei der entweder<br />

nicht ausreichende Informationen<br />

für die Ermittlung des Risikos verfügbar<br />

waren oder bei der nicht<br />

schlüssige oder widersprüchliche<br />

Indizien die Ermittlung des Risikos<br />

nicht zuließen.<br />

3

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