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Wertpapierprospekt (PDF) der Zapf Creation AG vom 28. März 2008

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notwendige Branchenkenntnis haben. Ein oberes Management im Sinne <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 809/2004 <strong>der</strong> Kommission <strong>vom</strong> 29. April 2004 ist in <strong>der</strong> Organisationsstruktur <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

jedoch nicht vorhanden.<br />

HAUPTVERSAMMLUNG<br />

Die Hauptversammlung findet gemäß § 21 <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft grundsätzlich am Sitz <strong>der</strong><br />

Gesellschaft o<strong>der</strong> am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse o<strong>der</strong> im Freistaat Bayern o<strong>der</strong> im Bundesland<br />

Thüringen statt. Jede Aktie gewährt in <strong>der</strong> Hauptversammlung eine Stimme.<br />

Einberufung / Teilnahme<br />

Die jährliche ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb <strong>der</strong> ersten acht Monate des Geschäftsjahres<br />

statt. Außerordentliche Hauptversammlungen können so oft einberufen werden, wie<br />

es im Interesse <strong>der</strong> Gesellschaft erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Eine außerordentliche Hauptversammlung<br />

ist einzuberufen, wenn das Wohl <strong>der</strong> Gesellschaft dies for<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> wenn Aktionäre, <strong>der</strong>en Anteile<br />

zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter<br />

Angabe des Zwecks und <strong>der</strong> Gründe verlangen. Dieses Verlangen ist an den Vorstand zu richten.<br />

Ordentliche, wie auch außerordentliche Hauptversammlungen werden durch den Vorstand o<strong>der</strong><br />

den Aufsichtsrat einberufen. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen<br />

Ablauf sich die Aktionäre zur Teilnahme an <strong>der</strong> Hauptversammlung anmelden müssen, im<br />

elektronischen Bundesanzeiger und für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember <strong>2008</strong> auch in<br />

einem Börsenpflichtblatt bekannt gemacht werden. Dabei wird <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Bekanntmachung und<br />

<strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Anmeldefrist nicht mitgerechnet. Zur Teilnahme an <strong>der</strong> Hauptversammlung und<br />

zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage<br />

eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des siebten Tages vor <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

bei <strong>der</strong> Gesellschaft unter <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Einladung angegebenen Adresse o<strong>der</strong> in einer in <strong>der</strong><br />

Einladung bezeichneten Stelle angemeldet haben. Die Anmeldung bedarf <strong>der</strong> Textform (§ 126<br />

BGB) und muss in deutscher o<strong>der</strong> englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes<br />

muss sich auf den in <strong>der</strong> Einberufung benannten, gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor <strong>der</strong> Hauptversammlung<br />

beziehen. Er ist durch eine in Textform (§ 126 BGB) erstellte Bestätigung des depotführenden<br />

Instituts entwe<strong>der</strong> in deutscher o<strong>der</strong> englischer Sprache zu erbringen.<br />

Beschlussfassung<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,<br />

mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen, und, sofern das Aktiengesetz<br />

neben <strong>der</strong> Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit des<br />

bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Insbeson<strong>der</strong>e Kapitalerhöhungen<br />

unter Bezugsrechtsausschluss, Kapitalherabsetzungen, die Auflösung, Umwandlung o<strong>der</strong> Verschmelzung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und die Zustimmung<br />

zu Unternehmensverträgen im Sinne <strong>der</strong> §§ 291 ff AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens<br />

drei Vierteln des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.<br />

Jede Stückaktie gewährt in <strong>der</strong> Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte<br />

ausgeübt werden. Vollmachten, die <strong>der</strong> Aktionär <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> einem von ihr<br />

benannten Stimmrechtsvertreter zuleitet, können auch durch Telefax o<strong>der</strong> auf einem von <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung<br />

dieser Vollmachten werden zusammen mit <strong>der</strong> Einberufung <strong>der</strong> Hauptversammlung be-<br />

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