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Wertpapierprospekt (PDF) der Zapf Creation AG vom 28. März 2008

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BESTEUERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND<br />

Der folgende Abschnitt beschreibt einige wichtige Besteuerungsgrundsätze, die für den Erwerb,<br />

das Halten und die Übertragung von Aktien von Bedeutung sein können. Es handelt sich dabei<br />

nicht um eine umfassende o<strong>der</strong> vollständige Darstellung sämtlicher Aspekte <strong>der</strong> deutschen Besteuerung,<br />

die für Aktionäre relevant werden könnten. Grundlage dieser Zusammenfassung ist das<br />

zur Zeit <strong>der</strong> Erstellung dieses Prospekts geltende nationale deutsche Steuerrecht sowie Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> Doppelbesteuerungsabkommen, die <strong>der</strong>zeit zwischen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

und an<strong>der</strong>en Staaten bestehen. In beiden Bereichen können sich Bestimmungen – unter Umständen<br />

auch rückwirkend – än<strong>der</strong>n.<br />

Potenziellen Käufern von Aktien <strong>der</strong> Gesellschaft wird dringend empfohlen, wegen <strong>der</strong> steuerlichen<br />

Folgen des Erwerbs, des Haltens und <strong>der</strong> Übertragung von Aktien sowie des bei einer Erstattung<br />

deutscher Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) einzuhaltenden Verfahrens ihre steuerlichen<br />

Berater zu konsultieren. Nur im Rahmen einer individuellen Steuerberatung können die beson<strong>der</strong>en<br />

steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs berücksichtigt werden.<br />

BESTEUERUNG DER GESELLSCHAFT<br />

In Deutschland ansässige Kapitalgesellschaften unterliegen mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen<br />

grundsätzlich <strong>der</strong> Körperschaftsteuer mit einem einheitlichen Satz von 15% für ausgeschüttete<br />

und einbehaltene Gewinne zuzüglich eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% auf die Körperschaftsteuerschuld<br />

(insgesamt 15,825%).<br />

Dividenden und an<strong>der</strong>e Gewinnanteile, die die Gesellschaft von inländischen o<strong>der</strong> ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften bezieht, sind grundsätzlich zu 95% von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer befreit. Dabei<br />

gelten 5% <strong>der</strong> jeweiligen Einnahmen pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen<br />

daher <strong>der</strong> Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Dies gilt auch für Gewinne<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft aus <strong>der</strong> Veräußerung von Anteilen an einer inländischen o<strong>der</strong> ausländischen Kapitalgesellschaft.<br />

Außerdem unterliegen deutsche Kapitalgesellschaften mit in inländischen Betriebsstätten erzielten<br />

Gewerbeerträgen <strong>der</strong> Gewerbesteuer. Die Höhe <strong>der</strong> Gewerbesteuer ist abhängig davon, in welcher<br />

Gemeinde die Gesellschaft Betriebsstätten unterhält. Die durchschnittliche Gewerbesteuer<br />

beträgt in <strong>der</strong> Regel ca. 10-15% des Gewerbeertrags, je nach Hebesatz <strong>der</strong> Gemeinde. Bei <strong>der</strong><br />

Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft ist die Gewerbesteuer<br />

als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für Zwecke <strong>der</strong> Gewerbesteuer werden von in- und ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften bezogene Gewinnanteile sowie Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung<br />

von Anteilen an einer an<strong>der</strong>en Kapitalgesellschaft grundsätzlich in gleicher Weise behandelt wie<br />

für Zwecke <strong>der</strong> Körperschaftsteuer. Jedoch sind Gewinnanteile (ggf. gekürzt um Aufwendungen,<br />

die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnanteilen stehen) grundsätzlich nur dann<br />

zu 95% von <strong>der</strong> Gewerbesteuer befreit, wenn die Gesellschaft zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraumes<br />

zu mindestens 15% am Grund- o<strong>der</strong> Stammkapital <strong>der</strong> ausschüttenden Gesellschaft<br />

beteiligt war. Für Gewinnanteile, die von ausländischen Kapitalgesellschaften stammen,<br />

gelten für die Steuerbefreiung zusätzliche Einschränkungen.<br />

Mit Wirkung <strong>vom</strong> 1. Januar 2004 können für Körperschaft- und Gewerbesteuerzwecke nach Berücksichtigung<br />

eines Sockelbetrags von EUR 1,0 Mio. nur noch 60% des steuerpflichtigen Gewinns<br />

mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. Die verbliebenen 40% müssen besteuert<br />

werden (sog. Mindestbesteuerung). Nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge können un-<br />

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