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Wertpapierprospekt (PDF) der Zapf Creation AG vom 28. März 2008

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Besteuerung von Dividendeneinkünften bei im Ausland ansässigen Aktionären<br />

Bei im Ausland ansässigen Aktionären (natürlichen Personen o<strong>der</strong> Körperschaften), die ihre Aktien<br />

we<strong>der</strong> im Vermögen einer Betriebsstätte in Deutschland noch in einem Betriebsvermögen halten,<br />

für das ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist, gilt die Steuerschuld mit Einbehaltung<br />

<strong>der</strong> (nach einem Doppelbesteuerungsabkommen ggf. ermäßigten) Kapitalertragsteuer als abgegolten.<br />

Für im Ausland ansässige Aktionäre (natürliche Personen o<strong>der</strong> Körperschaften) gelten dieselben<br />

Bestimmungen wie für in Deutschland ansässige Aktionäre, wenn die Aktien im Vermögen einer<br />

Betriebsstätte in Deutschland o<strong>der</strong> in einem Betriebsvermögen gehalten werden, für das ein ständiger<br />

Vertreter in Deutschland bestellt ist.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien<br />

im Privatvermögen halten<br />

Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien, die von einer in Deutschland ansässigen, unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen, natürlichen Person im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen zur Hälfte<br />

<strong>der</strong> Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag,<br />

wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb <strong>der</strong> Aktien erfolgt. Bei Aktien, die<br />

einem Verwahrer nach § 5 Depotgesetz anvertraut worden sind, wird unterstellt, dass die zuerst<br />

angeschafften Aktien zuerst veräußert werden. Beträgt <strong>der</strong> erzielte Gesamtgewinn eines Aktionärs<br />

aus allen privaten Veräußerungsgeschäften in einem Kalen<strong>der</strong>jahr weniger als EUR 512,00, so<br />

wird <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn nicht besteuert. Verluste aus <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien können<br />

lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalen<strong>der</strong>jahres verrechnet<br />

werden; falls dies mangels ausreichen<strong>der</strong> Gewinne nicht möglich ist, können diese Verluste<br />

unter bestimmten Umständen lediglich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften des<br />

unmittelbar vorangegangenen Jahres o<strong>der</strong> künftiger Jahre verrechnet werden.<br />

Auch nach Ablauf <strong>der</strong> vorgenannten Jahresfrist unterliegen Gewinne aus <strong>der</strong> Veräußerung von im<br />

Privatvermögen einer natürlichen Person gehaltenen Aktien zur Hälfte <strong>der</strong> Besteuerung nach dem<br />

individuellen Einkommensteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag, wenn die natürliche Person<br />

o<strong>der</strong>, im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes, ihr Rechtsvorgänger zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

während <strong>der</strong> <strong>der</strong> Veräußerung vorangehenden fünf Jahre zu mindestens 1% unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

am Grundkapital <strong>der</strong> Gesellschaft beteiligt war. Veräußerungsverluste und Aufwendungen<br />

im wirtschaftlichen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Aktien können grundsätzlich nur zur<br />

Hälfte abgezogen werden.<br />

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei in Deutschland ansässigen Aktionären, die ihre Aktien<br />

in einem Betriebsvermögen halten<br />

Bei Aktien, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, hängt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

davon ab, ob <strong>der</strong> Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer o<strong>der</strong> eine<br />

Personengesellschaft ist.<br />

Körperschaften<br />

Gewinne, die von Körperschaften bei <strong>der</strong> Veräußerung von Aktien erzielt werden, sind grundsätzlich<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Beteiligungshöhe und <strong>der</strong> Haltedauer zu 95% von <strong>der</strong> Körperschaftsteuer<br />

(zuzüglich dem Solidaritätszuschlag) und <strong>der</strong> Gewerbesteuer befreit. 5% des Veräußerungsgewinns<br />

gelten als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben und unterliegen deshalb <strong>der</strong> Kör-<br />

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