Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Selbstständige sind für fünf Sozialversicherungsbereiche (Gesundheitspflege, Invalidität,<br />
Familienleistungen, Pensionen und Konkurs) versichert.<br />
Selbstständige schließen sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige oder der Nationalen<br />
Sozialversicherungshilfskasse für Selbstständige an, die vom Landesamt der Sozialversicherungen<br />
für Selbstständige (LISVS) verwaltet wird; dort entrichten sie auch ihre Beiträge. Aufgabe der<br />
Sozialversicherungskassen ist es auch, Selbstständigen bestimmte Leistungen zu gewähren<br />
(Familienleistungen, Mutterschaftshilfe, Leistungen der Versicherung im Falle eines Konkurses<br />
und bedingungslose Pensionen).<br />
Das LISVS hat zwei Aufgaben:<br />
a) alle Beiträge eintreiben;<br />
b) die Auszahlung der Leistungen (außer für Krankheit und Invalidität).<br />
Die Beamten sind in zwei Gruppen aufgegliedert. Zum einen unterscheidet man das Personal<br />
lokaler und provinzialer Gebietskörperschaften sowie die Beamtenschaft für die restlichen<br />
Bereiche. Das Landesamt für soziale <strong>Sicherheit</strong> der provinzialen und lokalen Verwaltungen<br />
(LSSPLV) ist für diesen Personenkreis Hauptträger. Für die restlichen Beamten ist der Dienstherr<br />
selbst für Erhebung und Auszahlung der Beiträge verantwortlich. Krankenkassenbeiträge sind die<br />
Ausnahme und werden an die gleichen Institutionen wie für Arbeitnehmer überwiesen.<br />
E. Die Charta des Sozialversicherten<br />
Seit dem 1. Januar 1997 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den treffenden Titel "Charta<br />
des Sozialversicherten" trägt. Diese "Charta" enthält eine Reihe wichtiger Grundsätze, die sich auf<br />
Rechte und Pflichten der Sozialversicherten gegenüber Organen der Sozialsicherheit beziehen.<br />
Die meisten Rechte und Pflichten bestanden bereits davor; sie wurden aber durch die Charta<br />
systematisiert. Hauptziel ist hierbei der Schutz der Bevölkerung, indem eine Reihe von<br />
Maßnahmen vorgeschlagen werden, die alle Sozialsicherheitsträger einhalten müssen.<br />
Dies gilt für alle Sozialsicherheitseinrichtungen - halbstaatliche Einrichtungen für Arbeitnehmer<br />
oder Selbstständige, Beamte sowie sonstige Einrichtungen, die sich mit der Sozialhilfe befassen.<br />
Wir beschränken uns hier auf die wesentlichsten Grundsätze der "Charta", ohne bestimmte<br />
Ausnahmen zu berücksichtigen.<br />
Die Sozialsicherheitseinrichtungen müssen der Bevölkerung ihre Rechte so klar wie möglich<br />
verdeutlichen. Zum einen kann ein Sozialversicherter der jeweiligen Einrichtung bestimmte Fragen<br />
stellen; andererseits ist diese Einrichtung ebenfalls verpflichtet, selbst Initiativen zu ergreifen, um<br />
die Bevölkerung zu informieren. Hat jemand einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung erworben,<br />
so ist diese Einrichtung verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten zu gewähren.<br />
Der Sozialsicherheitsträger muss schnellstens jedem Ersuchen über die Zahlung von Beihilfen und<br />
Bezügen Folge leisten. Die Entscheidung muss dem Betreffenden innerhalb von vier Monaten<br />
zugehen, so dass die Auszahlung innerhalb der nächsten vier Monate erfolgen kann. In Fällen von<br />
Verzögerungen muss die Einrichtung dem Anspruchsberechtigten Verzugszinsen zahlen.<br />
Die <strong>Soziale</strong>inrichtung muss jeder Entscheidung, die sie an den Sozialversicherten richtet,<br />
Erläuterungen über Widerspruchsmöglichkeiten, eine Begründung sowie die Aktenzeichen zu<br />
dem Vorgang usw. beifügen.<br />
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