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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Selbstständige sind für fünf Sozialversicherungsbereiche (Gesundheitspflege, Invalidität,<br />

Familienleistungen, Pensionen und Konkurs) versichert.<br />

Selbstständige schließen sich einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige oder der Nationalen<br />

Sozialversicherungshilfskasse für Selbstständige an, die vom Landesamt der Sozialversicherungen<br />

für Selbstständige (LISVS) verwaltet wird; dort entrichten sie auch ihre Beiträge. Aufgabe der<br />

Sozialversicherungskassen ist es auch, Selbstständigen bestimmte Leistungen zu gewähren<br />

(Familienleistungen, Mutterschaftshilfe, Leistungen der Versicherung im Falle eines Konkurses<br />

und bedingungslose Pensionen).<br />

Das LISVS hat zwei Aufgaben:<br />

a) alle Beiträge eintreiben;<br />

b) die Auszahlung der Leistungen (außer für Krankheit und Invalidität).<br />

Die Beamten sind in zwei Gruppen aufgegliedert. Zum einen unterscheidet man das Personal<br />

lokaler und provinzialer Gebietskörperschaften sowie die Beamtenschaft für die restlichen<br />

Bereiche. Das Landesamt für soziale <strong>Sicherheit</strong> der provinzialen und lokalen Verwaltungen<br />

(LSSPLV) ist für diesen Personenkreis Hauptträger. Für die restlichen Beamten ist der Dienstherr<br />

selbst für Erhebung und Auszahlung der Beiträge verantwortlich. Krankenkassenbeiträge sind die<br />

Ausnahme und werden an die gleichen Institutionen wie für Arbeitnehmer überwiesen.<br />

E. Die Charta des Sozialversicherten<br />

Seit dem 1. Januar 1997 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den treffenden Titel "Charta<br />

des Sozialversicherten" trägt. Diese "Charta" enthält eine Reihe wichtiger Grundsätze, die sich auf<br />

Rechte und Pflichten der Sozialversicherten gegenüber Organen der Sozialsicherheit beziehen.<br />

Die meisten Rechte und Pflichten bestanden bereits davor; sie wurden aber durch die Charta<br />

systematisiert. Hauptziel ist hierbei der Schutz der Bevölkerung, indem eine Reihe von<br />

Maßnahmen vorgeschlagen werden, die alle Sozialsicherheitsträger einhalten müssen.<br />

Dies gilt für alle Sozialsicherheitseinrichtungen - halbstaatliche Einrichtungen für Arbeitnehmer<br />

oder Selbstständige, Beamte sowie sonstige Einrichtungen, die sich mit der Sozialhilfe befassen.<br />

Wir beschränken uns hier auf die wesentlichsten Grundsätze der "Charta", ohne bestimmte<br />

Ausnahmen zu berücksichtigen.<br />

Die Sozialsicherheitseinrichtungen müssen der Bevölkerung ihre Rechte so klar wie möglich<br />

verdeutlichen. Zum einen kann ein Sozialversicherter der jeweiligen Einrichtung bestimmte Fragen<br />

stellen; andererseits ist diese Einrichtung ebenfalls verpflichtet, selbst Initiativen zu ergreifen, um<br />

die Bevölkerung zu informieren. Hat jemand einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung erworben,<br />

so ist diese Einrichtung verpflichtet, dies dem Anspruchsberechtigten zu gewähren.<br />

Der Sozialsicherheitsträger muss schnellstens jedem Ersuchen über die Zahlung von Beihilfen und<br />

Bezügen Folge leisten. Die Entscheidung muss dem Betreffenden innerhalb von vier Monaten<br />

zugehen, so dass die Auszahlung innerhalb der nächsten vier Monate erfolgen kann. In Fällen von<br />

Verzögerungen muss die Einrichtung dem Anspruchsberechtigten Verzugszinsen zahlen.<br />

Die <strong>Soziale</strong>inrichtung muss jeder Entscheidung, die sie an den Sozialversicherten richtet,<br />

Erläuterungen über Widerspruchsmöglichkeiten, eine Begründung sowie die Aktenzeichen zu<br />

dem Vorgang usw. beifügen.<br />

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