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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Arbeitslosigkeit<br />

An dieser Stelle wird der Bereich Arbeitslosigkeit hauptsächlich unter ihrem wichtigsten Aspekt,<br />

nämlich dem der Verschaffung eines Ersatzeinkommens betrachtet, und zwar in den Fällen, wo<br />

eine Person aufgrund eines unverschuldeten Verlusts der Arbeit als Arbeitnehmer vollständig<br />

arbeitslos wird. Der Bereich hat jedoch einen weitaus größeren Aktionsradius: er umfasst<br />

auch die Unterstützung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit, bei partieller Unterbrechung der<br />

Arbeitszeit (Laufbahnunterbrechung / Zeitkredit), bei partieller Neubeschäftigung, aber auch<br />

die Unterstützung an Personen in Ausbildung und an Tagesmütter/-väter. Daneben fördert der<br />

Bereich auch die Neubeschäftigung bei Risikogruppen (Aktivierung) und die Entwicklung von<br />

Nachbarschaftshilfe (LBA und Dienstleistungsschecks)<br />

Grundsätzlich beschäftigt sich der Bereich Arbeitslosigkeit ausschließlich mit den Arbeitnehmern.<br />

Da Selbstständige keine Arbeitslosenbeiträge entrichten, haben sie auch keinen Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld. Selbstständige, die ihre Berufstätigkeit einstellen, vor ihrer Selbständigkeit<br />

jedoch als Arbeitnehmer tätig waren (oder arbeitslos waren), können unter gewissen<br />

Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten. Obgleich endgültig ernannte Beamte nicht in die<br />

Kassen der Arbeitslosenversicherung einzahlen, ist für diesen Personenkreis ein besonderes<br />

Verfahren entwickelt worden, damit auch sie im Entlassungsfall (unter bestimmten Bedingungen)<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangen. Für Militärpersonal gilt eine ähnliche Regelung.<br />

Arbeiternehmer, die Arbeitslosenbeiträge entrichten, haben also Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />

Das ist aber nicht der Fall für z. B. "Gelegenheitsarbeit", Werkstudenten oder Hauspersonal, das<br />

nicht beim Arbeitgeber wohnhaft ist und eine Tätigkeit ausübt, die vier Stunden täglich bei<br />

einem einzigen Arbeitgeber nicht überschreitet, oder das 24 Stunden oder mehr pro Woche bei<br />

mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.<br />

A. Voraussetzungen<br />

Es reicht nicht aus, als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, um<br />

einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Um diesen Anspruch zu erlangen, muss<br />

der Arbeitnehmer gleichfalls während einer gewissen Anzahl von Arbeitstagen innerhalb<br />

eines bestimmten Bezugszeitraums tätig gewesen sein. Dieser Bezugszeitraum umfasst den<br />

Zeitraum vor Beantragung des Arbeitslosengelds. Sowohl die Anzahl Arbeitstage als auch die Dauer<br />

des Bezugszeitraums sind vom Alter des Antragstellers im Moment des Entschädigungsantrags<br />

abhängig. Dies wird im Folgenden dargelegt:<br />

Alterskategorie Anzahl Arbeitstage oder gleichgestellte Tage Bezugszeitraum<br />

Unter 36 Jahre 312 Tage 18 Monate<br />

Ab 36 bis 49 Jahren 468 Tage 27 Monate<br />

50 Jahre oder älter 624 Tage 36 Monate<br />

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