Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Arbeitslosigkeit<br />
An dieser Stelle wird der Bereich Arbeitslosigkeit hauptsächlich unter ihrem wichtigsten Aspekt,<br />
nämlich dem der Verschaffung eines Ersatzeinkommens betrachtet, und zwar in den Fällen, wo<br />
eine Person aufgrund eines unverschuldeten Verlusts der Arbeit als Arbeitnehmer vollständig<br />
arbeitslos wird. Der Bereich hat jedoch einen weitaus größeren Aktionsradius: er umfasst<br />
auch die Unterstützung bei vorübergehender Arbeitslosigkeit, bei partieller Unterbrechung der<br />
Arbeitszeit (Laufbahnunterbrechung / Zeitkredit), bei partieller Neubeschäftigung, aber auch<br />
die Unterstützung an Personen in Ausbildung und an Tagesmütter/-väter. Daneben fördert der<br />
Bereich auch die Neubeschäftigung bei Risikogruppen (Aktivierung) und die Entwicklung von<br />
Nachbarschaftshilfe (LBA und Dienstleistungsschecks)<br />
Grundsätzlich beschäftigt sich der Bereich Arbeitslosigkeit ausschließlich mit den Arbeitnehmern.<br />
Da Selbstständige keine Arbeitslosenbeiträge entrichten, haben sie auch keinen Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld. Selbstständige, die ihre Berufstätigkeit einstellen, vor ihrer Selbständigkeit<br />
jedoch als Arbeitnehmer tätig waren (oder arbeitslos waren), können unter gewissen<br />
Voraussetzungen Arbeitslosengeld erhalten. Obgleich endgültig ernannte Beamte nicht in die<br />
Kassen der Arbeitslosenversicherung einzahlen, ist für diesen Personenkreis ein besonderes<br />
Verfahren entwickelt worden, damit auch sie im Entlassungsfall (unter bestimmten Bedingungen)<br />
Anspruch auf Arbeitslosengeld erlangen. Für Militärpersonal gilt eine ähnliche Regelung.<br />
Arbeiternehmer, die Arbeitslosenbeiträge entrichten, haben also Anspruch auf Arbeitslosengeld.<br />
Das ist aber nicht der Fall für z. B. "Gelegenheitsarbeit", Werkstudenten oder Hauspersonal, das<br />
nicht beim Arbeitgeber wohnhaft ist und eine Tätigkeit ausübt, die vier Stunden täglich bei<br />
einem einzigen Arbeitgeber nicht überschreitet, oder das 24 Stunden oder mehr pro Woche bei<br />
mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.<br />
A. Voraussetzungen<br />
Es reicht nicht aus, als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, um<br />
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben. Um diesen Anspruch zu erlangen, muss<br />
der Arbeitnehmer gleichfalls während einer gewissen Anzahl von Arbeitstagen innerhalb<br />
eines bestimmten Bezugszeitraums tätig gewesen sein. Dieser Bezugszeitraum umfasst den<br />
Zeitraum vor Beantragung des Arbeitslosengelds. Sowohl die Anzahl Arbeitstage als auch die Dauer<br />
des Bezugszeitraums sind vom Alter des Antragstellers im Moment des Entschädigungsantrags<br />
abhängig. Dies wird im Folgenden dargelegt:<br />
Alterskategorie Anzahl Arbeitstage oder gleichgestellte Tage Bezugszeitraum<br />
Unter 36 Jahre 312 Tage 18 Monate<br />
Ab 36 bis 49 Jahren 468 Tage 27 Monate<br />
50 Jahre oder älter 624 Tage 36 Monate<br />
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