Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Arbeitszeit hinaus arbeitet, erhält eine vorrangige Anwartschaft hinsichtlich finanzieller<br />
Auszahlungen vor einem Vater, der als Selbstständiger arbeitet. Bei Arbeitnehmern gibt es<br />
also in Bezug auf die Auszahlungsberechtigung innerhalb gewisser Grenzen eine bestimmte<br />
Vorzugsregelung.<br />
Die Bestimmung des Auszahlungsberechtigten ist für die Auszahlung von Familienbeihilfen<br />
bedeutsam.<br />
Jeder Arbeitgeber von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern muss sich einer Kasse<br />
anschließen, die familienbezogene Zahlungen vornimmt.<br />
Geschieht dies nicht innerhalb von 90 Tagen nach Beginn seiner Tätigkeit, so wird er automatisch<br />
dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (LAFBLE) angegliedert. In<br />
gewissen Fällen hat der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit die private Familienauszahlungskasse<br />
auszuwählen, sondern die Zahlungen erfolgen automatisch über das Landesamt für<br />
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (beispielsweise für das im Gaststätten- und<br />
Beherbergungsbereich tätige Personal). Zudem ist das LAFBLE immer für leistungsberechtigte<br />
Personen (Behinderte, Arbeitslose, Waisen, usw.) zuständig. Für Rentner, verlassene Ehepartner,<br />
usw. ist die frühere, vor Eintritt der veränderten Familienverhältnisse verantwortliche<br />
Familienauszahlungskasse für die Auszahlung familienbezogener Zahlungen zuständig. Der<br />
Arbeitgeber entrichtet die Beiträge für familienbezogene Leistungen.<br />
Selbstständige sind einer Sozialversicherungskasse oder der Landeshilfskasse der<br />
Sozialversicherungen für Selbstständige angegliedert. So ist die Sozialversicherungskasse eines<br />
verstorbenen Selbstständigen für die finanzielle Versorgung seiner anspruchsberechtigten<br />
Familienangehörigen - Witwe/r, Waisen - zuständig.<br />
Beamte aus Provinz- und lokalen Verwaltungen erhalten familienbezogene Leistungen über das<br />
LSSPLV. Bei den übrigen Beamten obliegt die Zahlung der familienbezogenen Leistungen ihrem<br />
jeweiligen Dienstherrn und der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben oder unter bestimmten<br />
Umständen dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.<br />
B. Zulagenempfänger<br />
Als Zulagenempfänger wird bezeichnet, wer Familienleistungen bezieht. Folgende<br />
Arbeitnehmer erhalten familienbezogene Leistungen:<br />
1. Mütter;<br />
2. Erziehungspflichtige, die diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen (dies können<br />
Einrichtungen sein);<br />
3. Zulagenberechtigte Kinder selbst, insofern sie verheiratet, mündig, 16 Jahre alt sind und ihr<br />
Wohnort nicht mit dem ihres Erziehers identisch ist, oder wenn sie selbst Zulagenempfänger<br />
für ein oder mehrere Kinder sind. Diese Kinder können ihren Vater oder ihre Mutter als<br />
Zulagenempfänger benennen (kann für die Festlegung der Reihenfolge und daher für die<br />
Höhe der Kinderzulagen wichtig sein).<br />
Bei Selbstständigen wird die familienbezogene Leistung in erster Linie an den Vater ausgezahlt.<br />
Auf Antrag können die Leistungen auch an die Mutter ausgezahlt werden. Wenn die Eltern<br />
geschieden sind, gehen die Beihilfen vorrangig an die Mutter.<br />
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