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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Arbeitszeit hinaus arbeitet, erhält eine vorrangige Anwartschaft hinsichtlich finanzieller<br />

Auszahlungen vor einem Vater, der als Selbstständiger arbeitet. Bei Arbeitnehmern gibt es<br />

also in Bezug auf die Auszahlungsberechtigung innerhalb gewisser Grenzen eine bestimmte<br />

Vorzugsregelung.<br />

Die Bestimmung des Auszahlungsberechtigten ist für die Auszahlung von Familienbeihilfen<br />

bedeutsam.<br />

Jeder Arbeitgeber von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern muss sich einer Kasse<br />

anschließen, die familienbezogene Zahlungen vornimmt.<br />

Geschieht dies nicht innerhalb von 90 Tagen nach Beginn seiner Tätigkeit, so wird er automatisch<br />

dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (LAFBLE) angegliedert. In<br />

gewissen Fällen hat der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit die private Familienauszahlungskasse<br />

auszuwählen, sondern die Zahlungen erfolgen automatisch über das Landesamt für<br />

Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (beispielsweise für das im Gaststätten- und<br />

Beherbergungsbereich tätige Personal). Zudem ist das LAFBLE immer für leistungsberechtigte<br />

Personen (Behinderte, Arbeitslose, Waisen, usw.) zuständig. Für Rentner, verlassene Ehepartner,<br />

usw. ist die frühere, vor Eintritt der veränderten Familienverhältnisse verantwortliche<br />

Familienauszahlungskasse für die Auszahlung familienbezogener Zahlungen zuständig. Der<br />

Arbeitgeber entrichtet die Beiträge für familienbezogene Leistungen.<br />

Selbstständige sind einer Sozialversicherungskasse oder der Landeshilfskasse der<br />

Sozialversicherungen für Selbstständige angegliedert. So ist die Sozialversicherungskasse eines<br />

verstorbenen Selbstständigen für die finanzielle Versorgung seiner anspruchsberechtigten<br />

Familienangehörigen - Witwe/r, Waisen - zuständig.<br />

Beamte aus Provinz- und lokalen Verwaltungen erhalten familienbezogene Leistungen über das<br />

LSSPLV. Bei den übrigen Beamten obliegt die Zahlung der familienbezogenen Leistungen ihrem<br />

jeweiligen Dienstherrn und der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben oder unter bestimmten<br />

Umständen dem Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.<br />

B. Zulagenempfänger<br />

Als Zulagenempfänger wird bezeichnet, wer Familienleistungen bezieht. Folgende<br />

Arbeitnehmer erhalten familienbezogene Leistungen:<br />

1. Mütter;<br />

2. Erziehungspflichtige, die diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnehmen (dies können<br />

Einrichtungen sein);<br />

3. Zulagenberechtigte Kinder selbst, insofern sie verheiratet, mündig, 16 Jahre alt sind und ihr<br />

Wohnort nicht mit dem ihres Erziehers identisch ist, oder wenn sie selbst Zulagenempfänger<br />

für ein oder mehrere Kinder sind. Diese Kinder können ihren Vater oder ihre Mutter als<br />

Zulagenempfänger benennen (kann für die Festlegung der Reihenfolge und daher für die<br />

Höhe der Kinderzulagen wichtig sein).<br />

Bei Selbstständigen wird die familienbezogene Leistung in erster Linie an den Vater ausgezahlt.<br />

Auf Antrag können die Leistungen auch an die Mutter ausgezahlt werden. Wenn die Eltern<br />

geschieden sind, gehen die Beihilfen vorrangig an die Mutter.<br />

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