Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Unterstützung für Selbständige nach einer Geburt, einer<br />
Adoption, einer schweren Krankheit eines Kindes oder<br />
bei Palliativpflege<br />
A. Mutterschaftshilfe für weibliche Selbständige nach einer Geburt<br />
Das Sozialstatut der Selbständigen sieht eine Sozialversicherung für den Falle eines Konkurs vor.<br />
Diese Hilfe soll die Situation der selbständigen Mütter verbessern, die ihre Selbständigentätigkeit<br />
wieder aufnehmen müssen und zugleich für den Haushalt und das Kind sorgen müssen.<br />
Diese Mutterschaftshilfe gilt für:<br />
die weiblichen Selbständigen oder Helferinnen, die dem sozialen Statut der Selbständigen<br />
unterliegen und mindestens die Mindestbeiträge für einen selbständigen Hauptberuf zahlen<br />
müssen, und die mithelfenden Ehepartner, die dem Maxistatut unterliegen und die dafür<br />
geltenden Mindestbeiträge zahlen, und die<br />
- nach dem 1. Januar 2006 1 oder mehrere Kinder zur Welt bringen, und die<br />
- ihre Beiträge ordnungsgemäß für die beiden Quartale vor dem Quartal der Geburt<br />
bezahlt haben, und die<br />
- ein Attest der Gemeinde vorweisen können, in dem bestätigt wird, dass das Kind als<br />
Familienmitglied der betreffenden weiblichen Selbständigen eingetragen wurde.<br />
- die ihre selbständigen Aktivitäten als Selbständige nach dem Mutterschaftsurlaub<br />
wieder aufnehmen müssen bis zur Zuerkennung der Hilfe.<br />
Diese Hilfe gibt der weiblichen Selbständigen nach der Geburt Anspruch auf Leistungen in der<br />
Form von 105 kostenlosen Dienstleistungsschecks, mit denen Haushaltsdienstleistungen einer<br />
Person (1 Scheck pro Stunde) in Anspruch genommen werden können. Die Hilfe muss beim<br />
Sozialversicherungsfonds per Brief, E-Mail oder Antrag vor Ort beantragt werden bis spätestens<br />
zum Ende des 15. Monat nach dem Entbindungsdatum.<br />
B. Adoptionszulagen<br />
Selbstständige, die ein Kind adoptierten, können, unter bestimmten Bedingungen, Zulagen in<br />
Höhe von 390,88 € pro Woche (ab dem 1. Juli 2011). Der Höchstbetrag dieser Zulagen entspricht<br />
dem Betrag der Mutterschaftshilfe. Wenn das Kind am Anfang der Auszahlungsperiode das Alter<br />
von 3 Jahren noch nicht erreicht hat, beträgt diese Periode maximal 6 Wochen. Wenn das Kind<br />
am Anfang dieses Zeitraums zwischen 3 und 8 Jahre alt ist, beträgt diese Periode maximal 4<br />
Wochen. Die Höchstdauer dieser Periode wird verdoppelt, wenn es sich um ein Kind mit einer<br />
Behinderung, das als solches anerkannt wurde, handelt.<br />
Während dieser Periode darf der Selbständige selbst keine einzige berufliche Tätigkeit ausüben<br />
und darf er keine primäre Arbeitsunfähigkeitsentschädigung oder Invaliditätsentschädigung<br />
erhalten. Außerdem muss er seine Sozialbeiträge für etwa die Versicherung im Falle von<br />
Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschaft ordnungsgemäß bezahlt haben. Der Antrag muss bei der<br />
Versicherungsanstalt (Krankenkasse) gestellt werden.<br />
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