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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Mutterschaftsgeld<br />

Schwangere Frauen haben Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Urlaubstage sowie auf<br />

dementsprechende finanzielle Zuwendungen. In diesem Bereich bestehen bedeutende<br />

Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungssystemen. Mutterschaftsurlaub gilt nicht<br />

als Erwerbsunfähigkeit. Er gibt der Schwangeren Gelegenheit, sich zu erholen, und sichert ihr<br />

während dieser Zeit ein Ersatzeinkommen.<br />

A. Mutterschutz<br />

A.1. Arbeitnehmerinnen<br />

Die Mutterschaftsregelung sieht zwei Zeiträume vor:<br />

- eine Ruhezeit vor der Geburt, die höchstens 6 Wochen vor dem vermutlichen<br />

Entbindungsdatum beträgt (8 Wochen bei Mehrfachgeburten), von denen 5 fakultativ<br />

sind (7 bei Mehrfachgeburten), die also nach der Entbindung genommen werden<br />

können, und von denen eine vorgeschrieben ist, in der arbeiten verboten ist;<br />

- eine Ruhezeit nach der Geburt, die sich auf die 9 Wochen nach der Geburt erstreckt.<br />

Dieser Zeitraum kann gegebenenfalls um die 5 (oder 7) fakultativen Wochen verlängert<br />

werden, die für die Ruhezeit vor der Geburt vorgesehen sind. Bei der Geburt eines<br />

Mehrlings kann die Ruhezeit nach der Geburt von 9 Wochen um 2 Wochen verlängert<br />

werden. Schwangere, entbundene oder stillende Arbeitnehmerinnen können eine<br />

Mutterschaftsbeihilfe erhalten, insofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.<br />

Stirbt die Mutter oder wird sie in ein Krankenhaus eingeliefert, so kann der Vater den Rest des<br />

Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ausschöpfen, insofern er anspruchsberechtigt ist (siehe<br />

oben).<br />

Der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe entspricht grundsätzlich einem bestimmten Prozentsatz<br />

des Lohnausfalls (124,0057 €), mit Ausnahme der Zuwendung für die ersten 30<br />

Mutterschaftsurlaubstage der erwerbstätigen Arbeitnehmerin.<br />

Situation der Berechtigten<br />

Mit Arbeitsvertrag<br />

Während der ersten dreißig<br />

Kalendertage der Ruhezeit<br />

82% des unbegrenzten Bruttolohns<br />

Ab dem 31. Kalendertag der<br />

Ruhezeit<br />

75% des begrenzten<br />

Bruttolohns<br />

Erwerbsunfähigkeit ohne<br />

Arbeitsvertrag<br />

79,5% des Lohnausfalls 75% des Lohnausfalls<br />

Arbeitslose<br />

60% (Basisentschädigung (*)) +<br />

19,5% (zusätzliche Entschädigung)<br />

= 79,5%<br />

60% (Basisentschädigung<br />

(*)) + 15% (zusätzliche<br />

Entschädigung) = 75 %<br />

(*) Die Basisentschädigung beläuft sich auf 60 % des Lohnausfalls. Für Arbeitslose entspricht die<br />

Basisentschädigung dem Arbeitslosengeld (wenn die Erwerbsunfähigeitsdauer weniger als 7 Monate beträgt).<br />

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