Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Mutterschaftsgeld<br />
Schwangere Frauen haben Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Urlaubstage sowie auf<br />
dementsprechende finanzielle Zuwendungen. In diesem Bereich bestehen bedeutende<br />
Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungssystemen. Mutterschaftsurlaub gilt nicht<br />
als Erwerbsunfähigkeit. Er gibt der Schwangeren Gelegenheit, sich zu erholen, und sichert ihr<br />
während dieser Zeit ein Ersatzeinkommen.<br />
A. Mutterschutz<br />
A.1. Arbeitnehmerinnen<br />
Die Mutterschaftsregelung sieht zwei Zeiträume vor:<br />
- eine Ruhezeit vor der Geburt, die höchstens 6 Wochen vor dem vermutlichen<br />
Entbindungsdatum beträgt (8 Wochen bei Mehrfachgeburten), von denen 5 fakultativ<br />
sind (7 bei Mehrfachgeburten), die also nach der Entbindung genommen werden<br />
können, und von denen eine vorgeschrieben ist, in der arbeiten verboten ist;<br />
- eine Ruhezeit nach der Geburt, die sich auf die 9 Wochen nach der Geburt erstreckt.<br />
Dieser Zeitraum kann gegebenenfalls um die 5 (oder 7) fakultativen Wochen verlängert<br />
werden, die für die Ruhezeit vor der Geburt vorgesehen sind. Bei der Geburt eines<br />
Mehrlings kann die Ruhezeit nach der Geburt von 9 Wochen um 2 Wochen verlängert<br />
werden. Schwangere, entbundene oder stillende Arbeitnehmerinnen können eine<br />
Mutterschaftsbeihilfe erhalten, insofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.<br />
Stirbt die Mutter oder wird sie in ein Krankenhaus eingeliefert, so kann der Vater den Rest des<br />
Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ausschöpfen, insofern er anspruchsberechtigt ist (siehe<br />
oben).<br />
Der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe entspricht grundsätzlich einem bestimmten Prozentsatz<br />
des Lohnausfalls (124,0057 €), mit Ausnahme der Zuwendung für die ersten 30<br />
Mutterschaftsurlaubstage der erwerbstätigen Arbeitnehmerin.<br />
Situation der Berechtigten<br />
Mit Arbeitsvertrag<br />
Während der ersten dreißig<br />
Kalendertage der Ruhezeit<br />
82% des unbegrenzten Bruttolohns<br />
Ab dem 31. Kalendertag der<br />
Ruhezeit<br />
75% des begrenzten<br />
Bruttolohns<br />
Erwerbsunfähigkeit ohne<br />
Arbeitsvertrag<br />
79,5% des Lohnausfalls 75% des Lohnausfalls<br />
Arbeitslose<br />
60% (Basisentschädigung (*)) +<br />
19,5% (zusätzliche Entschädigung)<br />
= 79,5%<br />
60% (Basisentschädigung<br />
(*)) + 15% (zusätzliche<br />
Entschädigung) = 75 %<br />
(*) Die Basisentschädigung beläuft sich auf 60 % des Lohnausfalls. Für Arbeitslose entspricht die<br />
Basisentschädigung dem Arbeitslosengeld (wenn die Erwerbsunfähigeitsdauer weniger als 7 Monate beträgt).<br />
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