Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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B - 5 Anwendbare Regeln<br />
Darüber hinaus bestimmen die internationalen Abkommen<br />
- die anzuwendende nationale Sozialversicherungsgesetzgebung;<br />
- die Bedingungen für die Anerkennung der Leistungen;<br />
- die Antikumulierungsvorschriften für zeitgleiche Ansprüche in verschiedenen Länder<br />
C. Die Europäische Union (EU) Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) –<br />
die Schweiz<br />
In Anbetracht ihrer Wichtigkeit nehmen wir die EU, den EWR und die Schweiz als Beispiele.<br />
Die in den EU, dem EWR und der Schweiz anwendbaren internationalen Sozialversicherungsabkommen<br />
sind:<br />
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April<br />
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen <strong>Sicherheit</strong><br />
- Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.<br />
September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der<br />
Systeme der sozialen <strong>Sicherheit</strong><br />
Diese Verordnungen beziehen sich auf:<br />
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,<br />
Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,<br />
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische<br />
Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern sowie die Schweiz.<br />
Diese europäischen Verordnungen gelten für alle Personen, die dem Sozialversicherungssystem<br />
einer dieser Länder unterworfen sind und die innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig sind,<br />
sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Im Falle von Dänemark ist zusätzlich die<br />
Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu einer EU-Mitgliedstaat erforderlich.<br />
Für die EWR-Länder, die nicht Mitglied der EU sind, nämlich Island, Liechtenstein und Norwegen,<br />
sowie für die Schweiz gelten ähnliche Vorschriften. Diese sind nur auf Staatsangehörige der EU,<br />
des EWR und der Schweiz anwendbar.<br />
C - 1. Welche Gesetzgebung ist anwendbar?<br />
- Allgemeinregel<br />
Im Allgemeinen schreiben die internationalen Sozialversicherungsabkommen als Prinzip<br />
fest, dass der Arbeitnehmer der Gesetzgebung des Landes unterliegt, in dem er seine<br />
Tätigkeit ausübt, auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer in einem anderen Vertragsstaat<br />
aufhält oder wenn sich der Arbeitgeber oder der Betriebssitz auf dem Grundgebiet eines<br />
anderen Vertragsstaates befindet. Für Personen, die in verschiedenen Ländern tätig sind,<br />
gibt es spezifische Vorschriften (für weitere Informationen können Sie sich je nachdem<br />
an das LSS, das LIKIV oder das LSSPLV wenden. - Siehe das Kapitel ‚Nützliche Anschriften<br />
und Telefonnummern’).<br />
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