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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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A.2. Weibliche Selbstständige<br />

Selbstständige und Helferinnen haben Anspruch auf höchstens 8 Wochen Mutterschaftsurlaub<br />

hintereinander (9 im Falle einer Mehrfachgeburt). Es gibt keine Verpflichtung, die gesamte<br />

Wochenanzahl zu nehmen. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Nehmen von 5 Wochen (6 Wochen<br />

bei Mehrfachgeburten) jedoch ein Minimum, nämlich eine Woche vor und zwei Wochen nach der<br />

Geburt. Die übrigen 5 Wochen kann die Mutter beliebig ab drei Wochen vor dem voraussichtlichen<br />

Entbindungsdatum bis 23 Wochen nach der Entbindung nehmen. Muss das Neugeborene nach den<br />

7 ersten Tagen ab seiner Geburt im Krankenhaus bleiben, kann die Mutterschaftsruhe seit dem 1.<br />

Januar 2010 außerdem verlängert werden. In dem Fall steht der Betroffene eine Woche verlängerte<br />

Mutterschaftsruhe pro vollständige Krankenhauswoche nach den ersten sieben Tagen zu. Die Dauer<br />

dieser Verlängerung darf 24 Wochen nicht überschreiten. Die Verlängerung fängt am ersten Tag<br />

nach den zwei Wochen obligatorischer nachgeburtlicher Urlaub an.<br />

Der Zeitraum des fakultativen nachgeburtlichen Urlaubs fängt am ersten Tag nach dem Ende der<br />

Verlängerung an.<br />

Diese Ruhepausen müssen in Zeiträumen von 7 Kalendertagen genommen werden. Während<br />

dieses Zeitraums hat die Selbstständige Anspruch auf einen Pauschalbetrag in Höhe von 390,88 €<br />

pro Woche (ab dem 1. Juli 2011).<br />

A.3. Beamte<br />

Beamtete Frauen haben bei der föderalen Regierung wie die in der Privatwirtschaft tätigen<br />

Arbeitnehmerinnen Anspruch auf einen fünfzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub (19 Wochen bei<br />

Mehrfachgeburten). Während dieses Zeitraums behalten sie 100 % ihres Einkommens.<br />

Die letzten zwei Wochen der nachgeburtlichen Mutterschaftsruhe können auf Bitten der Beamte<br />

in Urlaubstage nachgeburtlicher Ruhe umgesetzt werden, wenn sie die Arbeitsunterbrechung<br />

nach dem neunten Monat um wenigstens zwei Wochen verlängern kann.<br />

Muss das Neugeborene nach den 7 ersten Tagen ab seiner Geburt im Krankenhaus bleiben,<br />

kann die Mutterschaftsruhe verlängert werden. In dem Fall steht der Betroffene eine Woche<br />

verlängerte Mutterschaftsruhe pro vollständige Krankenhauswoche nach den ersten sieben Tagen<br />

zu. Die Dauer dieser Verlängerung darf 24 Wochen nicht überschreiten.<br />

Stirbt die Mutter oder wird sie in ein Krankenhaus eingeliefert, so kann der Vater den Rest der<br />

Mutterschaftsruhe der Mutter ausschöpfen.<br />

B. Vaterschaftsurlaub<br />

Bei der Geburt eines Kindes hat jeder Arbeitnehmer das Recht, um 10 Tage auf der Arbeit zu<br />

fehlen. Diese 10 Tage müssen innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Geburt genommen<br />

werden. Sie können in einer oder in mehreren Perioden genommen werden.<br />

Der Arbeitnehmer erhält seinen normalen Lohn während der ersten drei Tage seiner Abwesenheit.<br />

Während der nächsten sieben Tage bekommt er Vaterschaftsgeld. Der Betrag dieser Leistung<br />

beläuft sich auf 82 % des ausbleibenden Lohns. Dieser Lohn ist jedoch auf einen Höchstbetrag<br />

begrenzt.<br />

Der Betroffene muss bei der Krankenkasse einen Antrag stellen und einen Auszug aus der<br />

Geburtsurkunde vorlegen. Der Arbeitnehmer erhält ein Informationsblatt zu den Leistungen<br />

seiner Krankenkasse.<br />

Auch föderale Beamte haben einen Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub (umstandsbedingter<br />

Urlaub) bei der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Person, mit der der Beamte als Paar<br />

zusammenlebt; diese werden vollständig vom Arbeitgeber bezahlt.<br />

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