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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Der jährliche Auszahlungsbetrag wird erhöht, wenn das Unfallopfer regelmäßig auf die Hilfe<br />

anderer angewiesen ist (sogenannter "Dritter"). Dieser Betrag beträgt höchstens das Zwölffache<br />

des garantierten durchschnittlichen Monatsmindestgehalts.<br />

Innerhalb von drei Jahren nach der Billigung des Abkommens durch den FBU, können<br />

beide Seiten, d.h. Versicherungsunternehmen und Unfallopfer, eine Überprüfung des<br />

Erwerbsunfähigkeitsgrads beantragen. Nach Ablauf einer Dreijahresfrist wird die Sachlage<br />

als endgültig betrachtet und der Geschädigte erhält eine Leibrente, die sich nach demselben<br />

Verfahren berechnet. Liegt der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei 19 % und mehr, so kann das<br />

Unfallopfer beantragen, sich höchstens ein Drittel der Rente in einem Mal auszahlen zu lassen Die<br />

Entschädigung oder Teilentschädigung bis zu einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ist steuerfrei.<br />

B.3. Fahrtkosten<br />

Sowohl die Fahrtkosten des Unfallopfers als auch die der Familienangehörigen können unter<br />

bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Hierbei wird nach dem Grad der Dringlichkeit,<br />

der Zielsetzung der Fahrt, des Fahrers, der benutzten Verkehrsmittel usw. unterschieden.<br />

B.4. Tödlicher Arbeitsunfall<br />

Verstirbt ein Arbeitnehmer an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg<br />

zum Arbeitsort, so sind folgende Entschädigungen möglich:<br />

a) Erstattung der Bestattungskosten<br />

Dieser Betrag entspricht dem Dreißigfachen des durchschnittlichen Tageslohns des<br />

Unfallopfers.<br />

b) Eine Entschädigung für die Transportkosten des Verstorbenen<br />

Die Kosten (einschließlich für die Erledigung verwaltungsmäßiger Angelegenheiten) für<br />

den Transport des Verstorbenen zum Bestattungsort werden in voller Höhe erstattet.<br />

c) Leibrente für den/die Ehepartner/Ehepartnerin oder den/die gesetzlichen/<br />

gesetzliche<br />

Zusammenwohnenden/Zusammenwohnende.<br />

Der/die überlebende Ehepartner/Ehepartnerin oder der/die Zusammenwohnende hat<br />

Anspruch auf eine Leibrente in Höhe von 30 % des Grundgehalts des/der Verstorbenen. In<br />

bestimmten Fällen können Eltern oder Großeltern gleichfalls eine Leibrente beantragen.<br />

d) Zeitweilige Rente für Kinder<br />

Jeder Vollwaise erhält 20 % des Grundlohns des verstorbenen Unfallopfers (bei einer<br />

Höchstgrenze von 60% für die Gesamtheit der Kinder).<br />

Jeder Halbwaise erhält 15 % des Grundlohns des verstorbenen Unfallopfers (bei einer<br />

Höchstgrenze von 45% für die Gesamtheit der Kinder.<br />

Diese zeitlich befristete Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt bzw. für den<br />

Zeitraum, in dem das Kind Anspruch auf Kindergeld hat. In bestimmten Fällen haben auch<br />

Enkel oder Geschwister Ansprüche auf zeitlich befristete Renten.<br />

C. Auszahlung der Leistungen<br />

Die Entschädigung aufgrund einer zeitlich befristeten Erwerbsunfähigkeit wird am gleichen Tag<br />

wie das Gehalt ausgezahlt. Nach der Konsolidierung wird die Beihilfe fallabhängig monatlich<br />

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