Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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Der jährliche Auszahlungsbetrag wird erhöht, wenn das Unfallopfer regelmäßig auf die Hilfe<br />
anderer angewiesen ist (sogenannter "Dritter"). Dieser Betrag beträgt höchstens das Zwölffache<br />
des garantierten durchschnittlichen Monatsmindestgehalts.<br />
Innerhalb von drei Jahren nach der Billigung des Abkommens durch den FBU, können<br />
beide Seiten, d.h. Versicherungsunternehmen und Unfallopfer, eine Überprüfung des<br />
Erwerbsunfähigkeitsgrads beantragen. Nach Ablauf einer Dreijahresfrist wird die Sachlage<br />
als endgültig betrachtet und der Geschädigte erhält eine Leibrente, die sich nach demselben<br />
Verfahren berechnet. Liegt der Grad der Erwerbsunfähigkeit bei 19 % und mehr, so kann das<br />
Unfallopfer beantragen, sich höchstens ein Drittel der Rente in einem Mal auszahlen zu lassen Die<br />
Entschädigung oder Teilentschädigung bis zu einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ist steuerfrei.<br />
B.3. Fahrtkosten<br />
Sowohl die Fahrtkosten des Unfallopfers als auch die der Familienangehörigen können unter<br />
bestimmten Voraussetzungen übernommen werden. Hierbei wird nach dem Grad der Dringlichkeit,<br />
der Zielsetzung der Fahrt, des Fahrers, der benutzten Verkehrsmittel usw. unterschieden.<br />
B.4. Tödlicher Arbeitsunfall<br />
Verstirbt ein Arbeitnehmer an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg<br />
zum Arbeitsort, so sind folgende Entschädigungen möglich:<br />
a) Erstattung der Bestattungskosten<br />
Dieser Betrag entspricht dem Dreißigfachen des durchschnittlichen Tageslohns des<br />
Unfallopfers.<br />
b) Eine Entschädigung für die Transportkosten des Verstorbenen<br />
Die Kosten (einschließlich für die Erledigung verwaltungsmäßiger Angelegenheiten) für<br />
den Transport des Verstorbenen zum Bestattungsort werden in voller Höhe erstattet.<br />
c) Leibrente für den/die Ehepartner/Ehepartnerin oder den/die gesetzlichen/<br />
gesetzliche<br />
Zusammenwohnenden/Zusammenwohnende.<br />
Der/die überlebende Ehepartner/Ehepartnerin oder der/die Zusammenwohnende hat<br />
Anspruch auf eine Leibrente in Höhe von 30 % des Grundgehalts des/der Verstorbenen. In<br />
bestimmten Fällen können Eltern oder Großeltern gleichfalls eine Leibrente beantragen.<br />
d) Zeitweilige Rente für Kinder<br />
Jeder Vollwaise erhält 20 % des Grundlohns des verstorbenen Unfallopfers (bei einer<br />
Höchstgrenze von 60% für die Gesamtheit der Kinder).<br />
Jeder Halbwaise erhält 15 % des Grundlohns des verstorbenen Unfallopfers (bei einer<br />
Höchstgrenze von 45% für die Gesamtheit der Kinder.<br />
Diese zeitlich befristete Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt bzw. für den<br />
Zeitraum, in dem das Kind Anspruch auf Kindergeld hat. In bestimmten Fällen haben auch<br />
Enkel oder Geschwister Ansprüche auf zeitlich befristete Renten.<br />
C. Auszahlung der Leistungen<br />
Die Entschädigung aufgrund einer zeitlich befristeten Erwerbsunfähigkeit wird am gleichen Tag<br />
wie das Gehalt ausgezahlt. Nach der Konsolidierung wird die Beihilfe fallabhängig monatlich<br />
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