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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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- Ausnahme<br />

Zu dieser Regel gibt es eine Ausnahme: die Entsendung. Ein gewöhnlich auf<br />

dem Grundgebiet eines Staates beschäftigter Arbeitnehmer unterliegt weiter der<br />

Sozialversicherungsgesetzgebung dieses Landes, wenn sein Arbeitgeber ihn auf das<br />

Grundgebiet eines anderes Vertragsstaates schickt, um dort vorübergehend für Rechnung<br />

dieses Arbeitgebers seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit auszuüben.<br />

C - 2. Gewährung von Leistungen<br />

Folgende Sparten der belgischen Sozialversicherung werden von europäischen Regelungen<br />

bestimmt:<br />

a) Krankheits-, Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen, die sich in zwei Kategorien<br />

gliedern:<br />

- Sachleistungen (ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Medikamente,<br />

Krankenhausaufenthalte, ...), die zu gewissen Bedingungen vom Wohn- oder<br />

Aufenthaltsland nach seiner Gesetzgebung gewährt werden;<br />

- Geldleistungen (Lohn- und Einkommensausfallersatz), die gemäß der Gesetzgebung des<br />

Landes, dessen Anwendungsbereich der Arbeitnehmer unterliegt, gewährt werden.<br />

b) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die mit wenigen Ausnahmen nach<br />

den Regeln gewährt werden, die auch für die Krankheits- und Mutterschaftsversicherung<br />

gelten;<br />

c) Leistungen bei Invalidität, die unabhängig vom Aufenthaltsland gewährt werden. Die<br />

Invaliditätsregelungen der einzelnen Staaten können in zwei Kategorien aufgeteilt<br />

werden: die nach der Dauer der Versicherungszeiträume berechneten Invaliditätspensionen<br />

und die vom Versicherungszeitraum unabhängigen Invaliditätspensionen (wie in Belgien).<br />

Die Leistungen bei Invalidität werden entweder im Verhältnis zu den in den einzelnen<br />

Mitgliedstaaten absolvierten Zeiträumen oder nach der Gesetzgebung des Mitgliedstaates<br />

gewährt, auf dessen Grundgebiet die Invalidität entstanden ist.<br />

d) Alterspensionen. Personen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gearbeitet haben,<br />

erhalten von den betreffenden Ländern eine Pension, die sich nach den dort absolvierten<br />

Versicherungszeiträumen richtet.<br />

e) Hinterbliebenenpensionen sie werden nach den gleichen Regeln gewährt wie die<br />

Alterspensionen.<br />

f) Grundsätzlich ist es auch möglich, Arbeitslosenbeihilfen zu beantragen in einem Land,<br />

wo man nicht der Sozialsicherheit unterlag, bevor man arbeitslos wurde. Unter bestimmten<br />

Umständen behält man den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch wenn man in einem<br />

anderen Land Arbeit sucht.<br />

g) Familienbeihilfen bezahlt das Land, dessen Sozialsicherheit man unterliegt. Unter<br />

Bestimmten Umständen können auch ergänzende Zulagen bezahlt werden.<br />

Weitere Informationen finden Sie bei den zuständigen Dienststellen (Siehe das Kapitel‚<br />

Nützliche Anschriften und Telefonnummern’).

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