Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid
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- Ausnahme<br />
Zu dieser Regel gibt es eine Ausnahme: die Entsendung. Ein gewöhnlich auf<br />
dem Grundgebiet eines Staates beschäftigter Arbeitnehmer unterliegt weiter der<br />
Sozialversicherungsgesetzgebung dieses Landes, wenn sein Arbeitgeber ihn auf das<br />
Grundgebiet eines anderes Vertragsstaates schickt, um dort vorübergehend für Rechnung<br />
dieses Arbeitgebers seine Tätigkeit während einer bestimmten Zeit auszuüben.<br />
C - 2. Gewährung von Leistungen<br />
Folgende Sparten der belgischen Sozialversicherung werden von europäischen Regelungen<br />
bestimmt:<br />
a) Krankheits-, Mutterschafts- und Vaterschaftsleistungen, die sich in zwei Kategorien<br />
gliedern:<br />
- Sachleistungen (ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Medikamente,<br />
Krankenhausaufenthalte, ...), die zu gewissen Bedingungen vom Wohn- oder<br />
Aufenthaltsland nach seiner Gesetzgebung gewährt werden;<br />
- Geldleistungen (Lohn- und Einkommensausfallersatz), die gemäß der Gesetzgebung des<br />
Landes, dessen Anwendungsbereich der Arbeitnehmer unterliegt, gewährt werden.<br />
b) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die mit wenigen Ausnahmen nach<br />
den Regeln gewährt werden, die auch für die Krankheits- und Mutterschaftsversicherung<br />
gelten;<br />
c) Leistungen bei Invalidität, die unabhängig vom Aufenthaltsland gewährt werden. Die<br />
Invaliditätsregelungen der einzelnen Staaten können in zwei Kategorien aufgeteilt<br />
werden: die nach der Dauer der Versicherungszeiträume berechneten Invaliditätspensionen<br />
und die vom Versicherungszeitraum unabhängigen Invaliditätspensionen (wie in Belgien).<br />
Die Leistungen bei Invalidität werden entweder im Verhältnis zu den in den einzelnen<br />
Mitgliedstaaten absolvierten Zeiträumen oder nach der Gesetzgebung des Mitgliedstaates<br />
gewährt, auf dessen Grundgebiet die Invalidität entstanden ist.<br />
d) Alterspensionen. Personen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten gearbeitet haben,<br />
erhalten von den betreffenden Ländern eine Pension, die sich nach den dort absolvierten<br />
Versicherungszeiträumen richtet.<br />
e) Hinterbliebenenpensionen sie werden nach den gleichen Regeln gewährt wie die<br />
Alterspensionen.<br />
f) Grundsätzlich ist es auch möglich, Arbeitslosenbeihilfen zu beantragen in einem Land,<br />
wo man nicht der Sozialsicherheit unterlag, bevor man arbeitslos wurde. Unter bestimmten<br />
Umständen behält man den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch wenn man in einem<br />
anderen Land Arbeit sucht.<br />
g) Familienbeihilfen bezahlt das Land, dessen Sozialsicherheit man unterliegt. Unter<br />
Bestimmten Umständen können auch ergänzende Zulagen bezahlt werden.<br />
Weitere Informationen finden Sie bei den zuständigen Dienststellen (Siehe das Kapitel‚<br />
Nützliche Anschriften und Telefonnummern’).