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Soziale Sicherheit - FOD Sociale Zekerheid

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Der Gesamtbetrag aus Arbeitnehmerbeitrag und Arbeitgeberbeitrag ist unter der Verantwortung<br />

des Arbeitgebers an das Landesamt für soziale <strong>Sicherheit</strong> (LASS), d.h. das Amt, das die<br />

Sozialversicherungsbeiträge kassiert, oder an das Landesamt für soziale <strong>Sicherheit</strong> der Provinzund<br />

lokalen Verwaltungen (LASPLV), zu entrichten.<br />

C. Ausdehnung des Versicherungssystems für Arbeitnehmer<br />

Aus Gründen des Sozialschutzes ist das Versicherungssystem für Arbeitnehmer auf Arbeitnehmer<br />

ausgedehnt worden, die nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und die unter<br />

ganz bestimmten Bedingungen arbeiten, zum Beispiel bestimmte Forscher mit einem<br />

Doktoratsstipendium oder Ärzte, die einen Spezialisierungskurs belegen, oder die Künstler unter<br />

gewissen Bedingungen.<br />

D. Freistellung von der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer<br />

Obschon ein Arbeitsvertrag besteht, unterliegen bestimmte Arbeitnehmerkategorien nicht der<br />

allgemeinen Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer (Freistellung), zum Beispiel:<br />

- Arbeitnehmer, die maximal 25 Tage pro Jahr (unter ganz bestimmten Bedingungen) eine<br />

soziokulturelle Tätigkeit ausüben;<br />

- Studenten, die im Rahmen eines sog. Studentenvertrags während maximal 46<br />

Arbeitstagen, aufgeteilt in zwei Beschäftigungsperioden - einer ersten von 23 Tagen<br />

in den Monaten Juli, August und September sowie einer zweiten von 23 Tagen im Laufe<br />

des ersten, zweiten oder dritten Quartals des Jahres, ausschließend zu Zeiten, wo ein<br />

Schulbesuch nicht Pflicht ist - bei einem Arbeitgeber arbeiten. Für die Beschäftigung<br />

von 23 Tagen im Laufe der Monate Juli, August und September ist ein Solidaritätsbeitrag<br />

von 5 % zu Lasten des Arbeitgebers und von 2,5 % zu Lasten des Arbeitnehmers<br />

vorgesehen. Außerdem ist im Rahmen eines Studentenvertrags ein Sonderbeitrag von<br />

12,5 % auf das Gehalt der Studenten zu entrichten, die außerhalb der Periode von Juli<br />

bis September beschäftigt werden: 8 % zu Lasten des Arbeitgebers und 4,5 % zu Lasten<br />

des Arbeitnehmers.<br />

E. Seeleute der Handelsmarine<br />

Aus historischen Gründen und wegen der besonderen Umstände, in denen dieser Beruf ausgeübt<br />

wird, fallen die Seeleute der Handelsmarine nicht unter das allgemeine System für Arbeitnehmer.<br />

Für diese Kategorie der Arbeitnehmer gibt es eine gesonderte Regelung der Sozialversicherung<br />

mit einer eigenen Verwaltungs- und Finanzstruktur. Die Hilfs- und Unterstützungskasse für<br />

Seeleute (HUKS) treibt die Sozialversicherungsbeiträge sowohl beim Reeder (Arbeitgeber) wie<br />

auch beim Seemann (Arbeitnehmer) ein und verteilt diese wieder und zahlt also auch den<br />

Seeleuten die Leistungen der Krankheits- und Invaliditätsversicherung aus. Die HUKS wird, als<br />

öffentliche Einrichtung der sozialen <strong>Sicherheit</strong>, paritätisch verwaltet.<br />

1 Das Gesetz vom 21. Juli 1844 aufgrund dessen die Hilfs- und Unterstützungskasse für unter belgischer Flagge fahrende Seeleute (HUKS)<br />

gegründet wurde, ist das älteste belgische Gesetz zur sozialen <strong>Sicherheit</strong>.<br />

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