Download - Österreichischer Gemeindebund
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Kommunal: Finanzen 21<br />
Die Stadtgemeinde Wien erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 einen Überschuss aus den Gebührenhaushalten,<br />
allein beim Kanal in der Höhe von 95,54 Millionen Euro, aber es ist festzuhalten,<br />
dass die Gebührensituation in Wien keinesfalls mit den Gebührenhaushalten in den anderen<br />
Gemeinden vergleichbar ist.<br />
Kostendeckung gilt. Das Prinzip<br />
der Kostendeckung beziehungsweise<br />
das Prinzip, dass die Gemeinde<br />
aus dem Ertrag der Gebühren<br />
keinen Gewinn erzielen<br />
darf, wurde durch das Finanzausgleichsgesetz<br />
1997 dahingehend<br />
geändert, dass die Gemeinden<br />
ermächtigt sind, Gebühren<br />
bis zum Doppelten des<br />
Jahresaufwandes einzuheben.<br />
Die Änderung der finanzausgleichsrechtlichen<br />
Ermächtigung<br />
im § 15 Abs. 3 Zf. 5 FAG<br />
1997 bedeutet nach Auffassung<br />
des Verfassungsgerichtshofes,<br />
dass das freie Beschlussrecht der<br />
Gemeinden im Bereich der<br />
Benützungsgebühren, das im Finanzausgleichsrecht<br />
der 1. Republik<br />
sukzessive eingeschränkt<br />
worden war, wieder ausgedehnt<br />
wurde: Benützungsgebühren<br />
dürfen nunmehr nicht nur bis<br />
zum einfachen Jahreserfordernis,<br />
sondern – ohne landesgesetzliche<br />
Ermächtigung – bis<br />
zum doppelten Jahreserfordernis<br />
durch selbstständige Verordnung<br />
der Gemeinde ausgeschrieben<br />
werden. Der Verfassungsgerichtshof<br />
versteht dies<br />
allerdings so, dass den Gemeinden<br />
keineswegs die Ermächtigung<br />
erteilt wird, den Benützern<br />
von Gemeindeeinrichtungen<br />
nunmehr neben der Anlastung<br />
der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung<br />
im Sinne des<br />
Äquivalenzprinzips zusätzlich<br />
noch eine Steuer (im finanzwissenschaftlichen<br />
Verständnis) in<br />
maximal gleicher Höhe aufzulegen.<br />
Die Ermächtigung muss so<br />
verstanden werden, dass ihre<br />
Ausschöpfung nur aus Gründen<br />
in Betracht kommt, die mit der<br />
betreffenden Einrichtung in einem<br />
inneren Zusammenhang<br />
stehen (VfGH vom 10. 10. 2001,<br />
B 260/01). Im Ergebnis bedeute<br />
dies, dass durch das FAG 1997<br />
das Äquivalenzprinzip gelockert<br />
bzw. die Ermächtigung für die<br />
Gemeinden, Gebühren einzuheben,<br />
erweitert wurde, jedoch die<br />
Ermächtigung nicht so weit<br />
geht, dass die Gemeinden zur<br />
Einhebung einer neuen Steuer<br />
ermächtigt wurden. Die Ermächtigung<br />
muss so verstanden<br />
werden, dass ihre Ausschöpfung<br />
nur aus Gründen in Betracht<br />
kommt, die mit der betreffenden<br />
Einrichtung in einem inneren<br />
Zusammenhang stehen. Die<br />
Auswirkungen davon sind, dass<br />
die Gemeinden bei der Gebührenkalkulation<br />
mehr Gestaltungsspielraum<br />
haben.<br />
Wien ist anders<br />
Anders als in der Stadt Wien,<br />
die Anlass für die gegenständ -<br />
liche Diskussion ist, haben viele<br />
Gemeinden damit zu kämpfen,<br />
eine Kostendeckung bei den Gebühren<br />
für die jeweiligen Einrichtungen<br />
erzielen zu können.<br />
Ein wenig anders stellt sich die<br />
Situation in der Stadtgemeinde<br />
Wien dar. Wie der Rechnungshof<br />
in einem Bericht im Jahre 2010,<br />
Reihe Wien 2010/2, festgestellt<br />
hat, erzielte die Stadtgemeinde<br />
Wien in den Jahren 2005 bis<br />
2007 Überschuss aus den Gebührenhaushalten,<br />
beim Kanal<br />
Die Gemeinden sind ermächtigt, Gebühren<br />
bis zum Doppelten des Jahresaufwandes<br />
einzuheben.<br />
Finanzausgleichsgesetz 1997<br />
Ein Preisstopp für Gebühren ist abzulehnen,<br />
da die Gemeinden mit den Gebühren die<br />
Kosten abdecken, die ihnen aus der Errichtung<br />
und dem Betrieb (kommunaler<br />
Einrichtungen) erwachsen.<br />
in der Höhe von 95,54 Millionen<br />
Euro, bei den Wasserwerken in<br />
der Höhe von 191,07 Mllionen<br />
und im Bereich der Abfallwirtschaft<br />
in der Höhe von 101,68<br />
Millionen Euro. Zweckgebundene<br />
Rücklagen für künftige Inves -<br />
titionen wurden nicht gebildet.<br />
Es soll an dieser Stelle nicht untersucht<br />
werden, ob die Gebührenkalkulation<br />
der Stadt<br />
Wien der FAG-Ermächtigung<br />
entsprechend vorgenommen<br />
wurde und die nunmehr vorgesehene<br />
Gebührenerhöhung gerechtfertigt<br />
ist oder nicht.<br />
Jedenfalls ist festzuhalten, dass<br />
die Gebührensituation in Wien<br />
keinesfalls mit den Gebührenhaushalten<br />
in den anderen Gemeinden<br />
vergleichbar ist. Überwiegend<br />
stehen die Gemeinden<br />
vor der Problematik, einen ausgeglichenen<br />
Gebührenhaushalt<br />
zu führen, somit kostendeckende<br />
Gebühren einzuheben.<br />
Kostendeckende Gebühren sind<br />
auch erforderlich, damit die Gemeinden<br />
notwendige weitere Infrastrukturprojekte,<br />
aber auch<br />
Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
in Angriff<br />
nehmen können. Die positiven<br />
Auswirkungen auch für die lokale<br />
Wirtschaft seien nur am Rande<br />
erwähnt. Dementsprechend<br />
wird auch von der WKÖ Fachverband<br />
Steine-Keramik in einem<br />
Positionspapier – natürlich<br />
in größerem Umfang – auf die<br />
Bedeutung und Wichtigkeit von<br />
Infrastrukturprojekten hingewiesen.<br />
Insofern ist auch das Verlangen<br />
eines Preisstopps für Gebühren<br />
abzulehnen, da die Gemeinden<br />
mit den Gebühren die Kosten<br />
abdecken, die ihnen aus der Errichtung<br />
und dem Betrieb dieser<br />
Einrichtungen erwachsen. Diese<br />
Einnahmen sind auch erforderlich,<br />
damit die Einrichtungen<br />
auf dem hohen Niveau gehalten<br />
werden können, das der Bürger<br />
in diesen Bereichen erwartet.