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Kommunal: Finanzen 21<br />

Die Stadtgemeinde Wien erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 einen Überschuss aus den Gebührenhaushalten,<br />

allein beim Kanal in der Höhe von 95,54 Millionen Euro, aber es ist festzuhalten,<br />

dass die Gebührensituation in Wien keinesfalls mit den Gebührenhaushalten in den anderen<br />

Gemeinden vergleichbar ist.<br />

Kostendeckung gilt. Das Prinzip<br />

der Kostendeckung beziehungsweise<br />

das Prinzip, dass die Gemeinde<br />

aus dem Ertrag der Gebühren<br />

keinen Gewinn erzielen<br />

darf, wurde durch das Finanzausgleichsgesetz<br />

1997 dahingehend<br />

geändert, dass die Gemeinden<br />

ermächtigt sind, Gebühren<br />

bis zum Doppelten des<br />

Jahresaufwandes einzuheben.<br />

Die Änderung der finanzausgleichsrechtlichen<br />

Ermächtigung<br />

im § 15 Abs. 3 Zf. 5 FAG<br />

1997 bedeutet nach Auffassung<br />

des Verfassungsgerichtshofes,<br />

dass das freie Beschlussrecht der<br />

Gemeinden im Bereich der<br />

Benützungsgebühren, das im Finanzausgleichsrecht<br />

der 1. Republik<br />

sukzessive eingeschränkt<br />

worden war, wieder ausgedehnt<br />

wurde: Benützungsgebühren<br />

dürfen nunmehr nicht nur bis<br />

zum einfachen Jahreserfordernis,<br />

sondern – ohne landesgesetzliche<br />

Ermächtigung – bis<br />

zum doppelten Jahreserfordernis<br />

durch selbstständige Verordnung<br />

der Gemeinde ausgeschrieben<br />

werden. Der Verfassungsgerichtshof<br />

versteht dies<br />

allerdings so, dass den Gemeinden<br />

keineswegs die Ermächtigung<br />

erteilt wird, den Benützern<br />

von Gemeindeeinrichtungen<br />

nunmehr neben der Anlastung<br />

der vollen Kosten der Gemeindeeinrichtung<br />

im Sinne des<br />

Äquivalenzprinzips zusätzlich<br />

noch eine Steuer (im finanzwissenschaftlichen<br />

Verständnis) in<br />

maximal gleicher Höhe aufzulegen.<br />

Die Ermächtigung muss so<br />

verstanden werden, dass ihre<br />

Ausschöpfung nur aus Gründen<br />

in Betracht kommt, die mit der<br />

betreffenden Einrichtung in einem<br />

inneren Zusammenhang<br />

stehen (VfGH vom 10. 10. 2001,<br />

B 260/01). Im Ergebnis bedeute<br />

dies, dass durch das FAG 1997<br />

das Äquivalenzprinzip gelockert<br />

bzw. die Ermächtigung für die<br />

Gemeinden, Gebühren einzuheben,<br />

erweitert wurde, jedoch die<br />

Ermächtigung nicht so weit<br />

geht, dass die Gemeinden zur<br />

Einhebung einer neuen Steuer<br />

ermächtigt wurden. Die Ermächtigung<br />

muss so verstanden<br />

werden, dass ihre Ausschöpfung<br />

nur aus Gründen in Betracht<br />

kommt, die mit der betreffenden<br />

Einrichtung in einem inneren<br />

Zusammenhang stehen. Die<br />

Auswirkungen davon sind, dass<br />

die Gemeinden bei der Gebührenkalkulation<br />

mehr Gestaltungsspielraum<br />

haben.<br />

Wien ist anders<br />

Anders als in der Stadt Wien,<br />

die Anlass für die gegenständ -<br />

liche Diskussion ist, haben viele<br />

Gemeinden damit zu kämpfen,<br />

eine Kostendeckung bei den Gebühren<br />

für die jeweiligen Einrichtungen<br />

erzielen zu können.<br />

Ein wenig anders stellt sich die<br />

Situation in der Stadtgemeinde<br />

Wien dar. Wie der Rechnungshof<br />

in einem Bericht im Jahre 2010,<br />

Reihe Wien 2010/2, festgestellt<br />

hat, erzielte die Stadtgemeinde<br />

Wien in den Jahren 2005 bis<br />

2007 Überschuss aus den Gebührenhaushalten,<br />

beim Kanal<br />

Die Gemeinden sind ermächtigt, Gebühren<br />

bis zum Doppelten des Jahresaufwandes<br />

einzuheben.<br />

Finanzausgleichsgesetz 1997<br />

Ein Preisstopp für Gebühren ist abzulehnen,<br />

da die Gemeinden mit den Gebühren die<br />

Kosten abdecken, die ihnen aus der Errichtung<br />

und dem Betrieb (kommunaler<br />

Einrichtungen) erwachsen.<br />

in der Höhe von 95,54 Millionen<br />

Euro, bei den Wasserwerken in<br />

der Höhe von 191,07 Mllionen<br />

und im Bereich der Abfallwirtschaft<br />

in der Höhe von 101,68<br />

Millionen Euro. Zweckgebundene<br />

Rücklagen für künftige Inves -<br />

titionen wurden nicht gebildet.<br />

Es soll an dieser Stelle nicht untersucht<br />

werden, ob die Gebührenkalkulation<br />

der Stadt<br />

Wien der FAG-Ermächtigung<br />

entsprechend vorgenommen<br />

wurde und die nunmehr vorgesehene<br />

Gebührenerhöhung gerechtfertigt<br />

ist oder nicht.<br />

Jedenfalls ist festzuhalten, dass<br />

die Gebührensituation in Wien<br />

keinesfalls mit den Gebührenhaushalten<br />

in den anderen Gemeinden<br />

vergleichbar ist. Überwiegend<br />

stehen die Gemeinden<br />

vor der Problematik, einen ausgeglichenen<br />

Gebührenhaushalt<br />

zu führen, somit kostendeckende<br />

Gebühren einzuheben.<br />

Kostendeckende Gebühren sind<br />

auch erforderlich, damit die Gemeinden<br />

notwendige weitere Infrastrukturprojekte,<br />

aber auch<br />

Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

in Angriff<br />

nehmen können. Die positiven<br />

Auswirkungen auch für die lokale<br />

Wirtschaft seien nur am Rande<br />

erwähnt. Dementsprechend<br />

wird auch von der WKÖ Fachverband<br />

Steine-Keramik in einem<br />

Positionspapier – natürlich<br />

in größerem Umfang – auf die<br />

Bedeutung und Wichtigkeit von<br />

Infrastrukturprojekten hingewiesen.<br />

Insofern ist auch das Verlangen<br />

eines Preisstopps für Gebühren<br />

abzulehnen, da die Gemeinden<br />

mit den Gebühren die Kosten<br />

abdecken, die ihnen aus der Errichtung<br />

und dem Betrieb dieser<br />

Einrichtungen erwachsen. Diese<br />

Einnahmen sind auch erforderlich,<br />

damit die Einrichtungen<br />

auf dem hohen Niveau gehalten<br />

werden können, das der Bürger<br />

in diesen Bereichen erwartet.

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