PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 16<br />
Weiter führt der Einwender aus, dass im betroffenen Bereich der Grundwasserspiegel<br />
absinken werde und die auf den angrenzenden Flächen vorhandenen Viehtränken<br />
nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden können.<br />
Gleichzeitig würden auch die im Bereich Esserden vorhandenen Hausbrunnen und<br />
Pumpen versanden.<br />
Durch die Öffnung der Abgrabung zum Rhein hin, würde bei Hochwasserereignissen<br />
die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich unmittelbar nördlich<br />
und südlich der B67 in Richtung Stadt Rees überflutet.<br />
Die Betroffenheit würde sich auf Flächen von ca. 20 - 25 ha erstrecken.<br />
Für den Grunderwerb ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.<br />
Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />
im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />
Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />
Bezüglich des Hochwasserschutzes der Flächen des Einwenders ist durch die beantragten<br />
Hochwasserschutzanlagen, insbesondere der Sommerdeiche, gewährleistet,<br />
dass der bestehende Schutz der Flächen vor Hochwasser auch nach Durchführung<br />
der beantragten Maßnahmen gewährleistet bleibt.<br />
2.3.2.5 Einwender 5<br />
In der Einwendung wird vorgetragen, dass die als Hochwasserschutz zukünftig vorgesehene<br />
Spund- oder Stützwand unzureichend sei, da sie das Grundstück lediglich<br />
zu ¾ umschließe.<br />
Außerdem könne die vorgesehene Spundwand nur dann einem lang anhaltenden<br />
Hochwasserdruck standhalten, wenn sie sehr tief in das Erdreich eingerammt werde.<br />
Die mit den hierfür erforderlichen Rammarbeiten verbundenen Erschütterungen<br />
könnten die in der Nähe liegenden Hof- und Wohngebäude erschüttern und damit<br />
schädigen.<br />
Der durch den Durchstich des Sommerdeichs verloren gehende Hochwasserschutz<br />
sei daher nur wieder herstellbar, wenn das gesamte Grundstück des Einwenders