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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 16<br />

Weiter führt der Einwender aus, dass im betroffenen Bereich der Grundwasserspiegel<br />

absinken werde und die auf den angrenzenden Flächen vorhandenen Viehtränken<br />

nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden können.<br />

Gleichzeitig würden auch die im Bereich Esserden vorhandenen Hausbrunnen und<br />

Pumpen versanden.<br />

Durch die Öffnung der Abgrabung zum Rhein hin, würde bei Hochwasserereignissen<br />

die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich unmittelbar nördlich<br />

und südlich der B67 in Richtung Stadt Rees überflutet.<br />

Die Betroffenheit würde sich auf Flächen von ca. 20 - 25 ha erstrecken.<br />

Für den Grunderwerb ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.<br />

Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />

im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />

Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />

Bezüglich des Hochwasserschutzes der Flächen des Einwenders ist durch die beantragten<br />

Hochwasserschutzanlagen, insbesondere der Sommerdeiche, gewährleistet,<br />

dass der bestehende Schutz der Flächen vor Hochwasser auch nach Durchführung<br />

der beantragten Maßnahmen gewährleistet bleibt.<br />

2.3.2.5 Einwender 5<br />

In der Einwendung wird vorgetragen, dass die als Hochwasserschutz zukünftig vorgesehene<br />

Spund- oder Stützwand unzureichend sei, da sie das Grundstück lediglich<br />

zu ¾ umschließe.<br />

Außerdem könne die vorgesehene Spundwand nur dann einem lang anhaltenden<br />

Hochwasserdruck standhalten, wenn sie sehr tief in das Erdreich eingerammt werde.<br />

Die mit den hierfür erforderlichen Rammarbeiten verbundenen Erschütterungen<br />

könnten die in der Nähe liegenden Hof- und Wohngebäude erschüttern und damit<br />

schädigen.<br />

Der durch den Durchstich des Sommerdeichs verloren gehende Hochwasserschutz<br />

sei daher nur wieder herstellbar, wenn das gesamte Grundstück des Einwenders

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