PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 80<br />
4.4.9.4 Der Vermessungsplan ist hinsichtlich der einzelnen Abbauabschnitte jeweils<br />
zu vervollständigen, d.h. fortzuschreiben, bis ein Komplettplan vorliegt. Ein Exemplar<br />
des aktuellen Vermessungsplanes ist im Bürogebäude auf dem Abgrabungsgelände<br />
verfügbar zu halten.<br />
4.4.10 Erhaltung der Markierungen<br />
4.4.10.1 Die Markierungspflöcke bzw. Zaunmarkierungen und der Höhenfestpunkt<br />
sind so einzumessen, dass ihr Standort jederzeit nachprüfbar ist. Sie sind durch geeignete<br />
Maßnahmen abzusichern und, soweit sie nicht innerhalb des durch die Böschungsoberkante<br />
begrenzten Abgrabungsbereiches (Wasserfläche) liegen, bis zur<br />
Abnahme der Herrichtung zu erhalten und ggf. unaufgefordert sofort zu ersetzen.<br />
4.4.11 Vorlage des Vermessungsplanes<br />
4.4.11.1 Der jeweils aktuelle Vermessungsplan ist der Abgrabungsüberwachungsbehörde<br />
vor Beginn der Abgrabung des zur Abgrabung anstehenden Abbauabschnittes<br />
vorzulegen.<br />
4.4.12 Betriebstagebuch<br />
4.4.12.1 Soweit nicht bereits aus innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen erforderlich,<br />
ist künftig auch für das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ein Betriebstagebuch<br />
zu führen. Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durch die<br />
Überwachungsbehörden bereitzuhalten und bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Erlöschen<br />
der im Zusammenhang mit der Abgrabung erteilten Planfeststellungen, Genehmigungen<br />
und Erlaubnisse aufzubewahren.<br />
4.4.12.2 Im Betriebstagebuch sind aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />
des Abgrabungsvorhabens mindestens zu erfassen: