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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 80<br />

4.4.9.4 Der Vermessungsplan ist hinsichtlich der einzelnen Abbauabschnitte jeweils<br />

zu vervollständigen, d.h. fortzuschreiben, bis ein Komplettplan vorliegt. Ein Exemplar<br />

des aktuellen Vermessungsplanes ist im Bürogebäude auf dem Abgrabungsgelände<br />

verfügbar zu halten.<br />

4.4.10 Erhaltung der Markierungen<br />

4.4.10.1 Die Markierungspflöcke bzw. Zaunmarkierungen und der Höhenfestpunkt<br />

sind so einzumessen, dass ihr Standort jederzeit nachprüfbar ist. Sie sind durch geeignete<br />

Maßnahmen abzusichern und, soweit sie nicht innerhalb des durch die Böschungsoberkante<br />

begrenzten Abgrabungsbereiches (Wasserfläche) liegen, bis zur<br />

Abnahme der Herrichtung zu erhalten und ggf. unaufgefordert sofort zu ersetzen.<br />

4.4.11 Vorlage des Vermessungsplanes<br />

4.4.11.1 Der jeweils aktuelle Vermessungsplan ist der Abgrabungsüberwachungsbehörde<br />

vor Beginn der Abgrabung des zur Abgrabung anstehenden Abbauabschnittes<br />

vorzulegen.<br />

4.4.12 Betriebstagebuch<br />

4.4.12.1 Soweit nicht bereits aus innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen erforderlich,<br />

ist künftig auch für das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ein Betriebstagebuch<br />

zu führen. Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durch die<br />

Überwachungsbehörden bereitzuhalten und bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Erlöschen<br />

der im Zusammenhang mit der Abgrabung erteilten Planfeststellungen, Genehmigungen<br />

und Erlaubnisse aufzubewahren.<br />

4.4.12.2 Im Betriebstagebuch sind aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

des Abgrabungsvorhabens mindestens zu erfassen:

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