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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 18<br />

Da die Tore der Wirtschaftsgebäude sich in Richtung des geplanten Weges öffneten,<br />

sollte der Abstand von dem befestigen Weg zur Grundstücksgrenze daher mindestens<br />

25 m bis 30 m betragen.<br />

Durch die geplante Auskiesung werde der Grundwasserstand voraussichtlich sinken.<br />

Zudem seien toxische Einwirkungen möglich.<br />

Dadurch sei die Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleistet.<br />

Es müsse daher entweder ein Anschluss an die Stadtwerke erfolgen, was wegen der<br />

Länge der Wasserleitung bei nur einer Abnahmestelle zu Schwierigkeiten führen<br />

dürfte oder es müsse ein neuer Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 100 m gebohrt<br />

werden.<br />

In den Planunterlagen seien keine Angaben darüber enthalten, wo und wie die Hofstelle<br />

in Zukunft mit Strom und Telefonleitungen erreicht würden.<br />

Die bisherigen Leitungen müssten der Wasserfläche weichen.<br />

Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, dass an der Westseite der als Halbinsel<br />

verbleibenden Hofstelle die Uferzone einen besonderen Schutz erhielte.<br />

Bei den hier vorherrschenden Windverhältnissen werde die Westseite der Halbinsel<br />

besonders dem <strong>Welle</strong>nschlag ausgesetzt sein, da sich die <strong>Welle</strong>n auf der großen<br />

Wasserfläche bei starkem Wind entsprechend aufbauten.<br />

An der Westseite müssten daher an der Uferzone besonders große Steine und grober<br />

Kies vorgesehen werden, um ein Abbröckeln des Ufers zu verhindern.<br />

Die jetzige Zufahrt von der Wardstraße zur Hofstelle sei durch ein grundbuchlich eingetragenes<br />

Wegerecht und eine eingetragene Baulast gesichert.<br />

Die Wegränder seien von dem früheren Hofeigentümer mit Bäumen bepflanzt worden,<br />

so dass eine schöne Allee entstanden sei, die zum Hof führe.<br />

Der Verlust dieser Allee nebst der eingetragenen Rechte sei entsprechend zu entschädigen.<br />

Diese Entschädigung werde mit 80.000 € beziffert.<br />

Die Einwendung wird insoweit zurückgewiesen, soweit ihr nicht nachfolgend ausdrücklich<br />

entsprochen wird:<br />

Die vorgesehene Spundwand schützt den bewohnten Teil der Gebäude des Einwenders<br />

bis in Höhe der heute vorhandenen Sommerdeichhöhe. In dem von der Spund-

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