PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 18<br />
Da die Tore der Wirtschaftsgebäude sich in Richtung des geplanten Weges öffneten,<br />
sollte der Abstand von dem befestigen Weg zur Grundstücksgrenze daher mindestens<br />
25 m bis 30 m betragen.<br />
Durch die geplante Auskiesung werde der Grundwasserstand voraussichtlich sinken.<br />
Zudem seien toxische Einwirkungen möglich.<br />
Dadurch sei die Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleistet.<br />
Es müsse daher entweder ein Anschluss an die Stadtwerke erfolgen, was wegen der<br />
Länge der Wasserleitung bei nur einer Abnahmestelle zu Schwierigkeiten führen<br />
dürfte oder es müsse ein neuer Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 100 m gebohrt<br />
werden.<br />
In den Planunterlagen seien keine Angaben darüber enthalten, wo und wie die Hofstelle<br />
in Zukunft mit Strom und Telefonleitungen erreicht würden.<br />
Die bisherigen Leitungen müssten der Wasserfläche weichen.<br />
Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, dass an der Westseite der als Halbinsel<br />
verbleibenden Hofstelle die Uferzone einen besonderen Schutz erhielte.<br />
Bei den hier vorherrschenden Windverhältnissen werde die Westseite der Halbinsel<br />
besonders dem <strong>Welle</strong>nschlag ausgesetzt sein, da sich die <strong>Welle</strong>n auf der großen<br />
Wasserfläche bei starkem Wind entsprechend aufbauten.<br />
An der Westseite müssten daher an der Uferzone besonders große Steine und grober<br />
Kies vorgesehen werden, um ein Abbröckeln des Ufers zu verhindern.<br />
Die jetzige Zufahrt von der Wardstraße zur Hofstelle sei durch ein grundbuchlich eingetragenes<br />
Wegerecht und eine eingetragene Baulast gesichert.<br />
Die Wegränder seien von dem früheren Hofeigentümer mit Bäumen bepflanzt worden,<br />
so dass eine schöne Allee entstanden sei, die zum Hof führe.<br />
Der Verlust dieser Allee nebst der eingetragenen Rechte sei entsprechend zu entschädigen.<br />
Diese Entschädigung werde mit 80.000 € beziffert.<br />
Die Einwendung wird insoweit zurückgewiesen, soweit ihr nicht nachfolgend ausdrücklich<br />
entsprochen wird:<br />
Die vorgesehene Spundwand schützt den bewohnten Teil der Gebäude des Einwenders<br />
bis in Höhe der heute vorhandenen Sommerdeichhöhe. In dem von der Spund-