PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 72<br />
4 Nebenbestimmungen<br />
Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter folgenden<br />
Nebenbestimmungen:<br />
4.1 Allgemeines<br />
4.1.1 Die Genehmigung erstreckt sich nur auf Anlagen/Maßnahmen, die in den mit<br />
Prüfvermerk/Gesehen-Vermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />
(StUA), jetzt <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> versehenen Planunterlagen dargestellt<br />
sind.<br />
4.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss / die Ausbaugenehmigung und die dazugehörenden<br />
Planunterlagen sind auf Dauer aufzubewahren.<br />
4.1.3 Für jede Änderung und Abweichung gegenüber den Planunterlagen sind der<br />
Überwachungsbehörde vor der Ausführung entsprechende Planunterlagen vorzulegen.<br />
Wesentliche Änderungen bedürfen einer neuen Planfeststellung / Ausbaugenehmigung<br />
durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>.<br />
4.1.4 Änderungen und Ergänzungen der Auflagen bleiben gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5<br />
VwVfG NRW vorbehalten. Sie werden insbesondere dann vorgenommen, wenn wesentliche<br />
Nachteile für das Gemeinwohl, soweit diese nicht bereits behandelt wurden,<br />
zu beseitigen oder zu verhüten sind. Auf § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW wird hingewiesen.<br />
4.1.5 Kosten, die der überwachenden Behörde dadurch entstehen, dass die Antragsteller<br />
unbefugt handeln oder gegen Nebenbestimmungen dieses Beschlusses/dieser<br />
Genehmigung verstoßen, werden den Antragstellern auferlegt.<br />
4.1.6 Auf der Baustelle ist ein Alarmplan gut sichtbar auszuhängen, der die im Schadensfall<br />
zu unterrichtenden Dienststellen und Personen benennt.