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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 72<br />

4 Nebenbestimmungen<br />

Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter folgenden<br />

Nebenbestimmungen:<br />

4.1 Allgemeines<br />

4.1.1 Die Genehmigung erstreckt sich nur auf Anlagen/Maßnahmen, die in den mit<br />

Prüfvermerk/Gesehen-Vermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />

(StUA), jetzt <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> versehenen Planunterlagen dargestellt<br />

sind.<br />

4.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss / die Ausbaugenehmigung und die dazugehörenden<br />

Planunterlagen sind auf Dauer aufzubewahren.<br />

4.1.3 Für jede Änderung und Abweichung gegenüber den Planunterlagen sind der<br />

Überwachungsbehörde vor der Ausführung entsprechende Planunterlagen vorzulegen.<br />

Wesentliche Änderungen bedürfen einer neuen Planfeststellung / Ausbaugenehmigung<br />

durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>.<br />

4.1.4 Änderungen und Ergänzungen der Auflagen bleiben gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5<br />

VwVfG NRW vorbehalten. Sie werden insbesondere dann vorgenommen, wenn wesentliche<br />

Nachteile für das Gemeinwohl, soweit diese nicht bereits behandelt wurden,<br />

zu beseitigen oder zu verhüten sind. Auf § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW wird hingewiesen.<br />

4.1.5 Kosten, die der überwachenden Behörde dadurch entstehen, dass die Antragsteller<br />

unbefugt handeln oder gegen Nebenbestimmungen dieses Beschlusses/dieser<br />

Genehmigung verstoßen, werden den Antragstellern auferlegt.<br />

4.1.6 Auf der Baustelle ist ein Alarmplan gut sichtbar auszuhängen, der die im Schadensfall<br />

zu unterrichtenden Dienststellen und Personen benennt.

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