PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 76<br />
4.3.6 Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme Altlasten festgestellt, sind die<br />
Überwachungsbehörden unverzüglich zu unterrichten.<br />
4.3.7 In Absprache mit den zuständigen Stellen des Kreises Kleve ist für eine ordnungsgemäße<br />
Entsorgung zu sorgen. Eventuelle notwendige Genehmigungen sind<br />
gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen.<br />
4.4 Abgrabungsbezogene Nebenbestimmungen<br />
4.4.1 Vor Abbaubeginn<br />
4.4.1.1 Der Rückbau der vorhandenen K18 darf erst beginnen, wenn die neutrassierte<br />
K18 fertig gestellt ist.<br />
4.4.2 Schwimmende Geräte<br />
4.4.2.1 Schwimmende Geräte dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem<br />
die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der<br />
Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist.<br />
4.4.2.2 Der Nachweis ist mit der Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des<br />
Sachverständigen zu versehen und dem Prüfbuch des schwimmenden Gerätes beizufügen.<br />
4.4.2.3 Sachverständige sind:<br />
• Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,<br />
• Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt<br />
sind,<br />
• Sachverständige, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestellt sind,<br />
• Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.