PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 67<br />
2.4.5 Berücksichtigung der Richtlinie Flora, Fauna, Habitate (FFH)<br />
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete mit Datum vom<br />
21.05.1992 die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und am 02.04.1979 die Richtlinie<br />
79/409EWG über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten. Diese Richtlinien sind mit<br />
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 in nationales Recht umgesetzt<br />
worden.<br />
Gemäß § 19 c in Verbindung mit 19 d Bundesnaturschutzgesetz sind alle Pläne vor<br />
ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu ü-<br />
berprüfen.<br />
Gemäß § 48 d Landschaftsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
21.07.2000 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 25.09.2001 (EuroAnpG NRW) (GV. NRW. S. 708) sind Projekte vor Ihrer Zulassung<br />
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.<br />
Grundsätzlich ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) immer dann schon<br />
durchzuführen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein Projekt einzeln oder im<br />
Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen (Summationswirkung) ein FFHoder<br />
Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.<br />
Dieser sich aus dem Verschlechterungsverbot ergebende Umstand führt dazu, dass<br />
die FFH-VP bei allen Projekten und Plänen durchgeführt werden muss, bei denen<br />
sich nicht schon von vornherein ausschließen lässt, dass durch diese ein oder mehrere<br />
FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden können.<br />
Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes durch ein Projekt<br />
vorliegt, ist erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst zu beantworten.